486 November 1534.
Theils, und denen von Bern, „von wegen" ihrer Mitbürger von Genf und ihrer Anhänger, gemeinlichuno sonderlich, ondern Theils hoben die eidgenössischen Orte und Wallis behufs gütlicher Beilegung' mit wisse»'haster Thädigung Vieles ohne Erfolg verhandelt, wie jeder Bote weiß und man in den von beiden Parteieneingelegten Schrifteil sieht. 2. Auf dieses haben die Abgeordneten von Bern erklärt, sie fordern den Herzogans Recht vor die Zugesetzte», die früher zu Peterlingen in dieser Sache zu Recht gesprochen haben;diese sprechen, wollen ste zu Gewinn und Verlurst annehmen, weßhalb sie verlangten, das; man ihnen t>»"'Rechtstag setze. Als sie dann gefragt wurden, ob sie alle Späne und Stöße daselbst wollen aussp»^"lassen, ermiederten sie, daß sie diesfalls keine Instruction haben, sie glauben aber, die Meinung ihrer HeA"'betreffe sämvitliche Anstände. Auf dieses hat der Herzog, als unser Bnndesgenoß und Vicar des Kaisersbegehrt, dag man ihm helfe, damit er und der Bischof von Genf in den früher» Posseß wieder eingoßwerden, da nach gemeinem Recht niemand zu verpfändetem Stecht stehen müsse. Wenn sie wieder eingoßNN» und oann die von Bern oder Andere Ansprachen au sie zu haben beglaubeu, wollen sie diesfalls gebühre»^lleo nno .'tntwort geben. Dabei hat auch die Botschaft des Kaisers ein schriftliches Begehren eingelegt- ^man in Betreff dieser Nechtsersuchen keine Vollmacht gehabt hat, so hat man beschlossen, diese Sache heiwz"bringen nnd hiefür einen andern Tag nach Lucern auf den 10. Januar 153k (Sonntag nach hl. Dreikönige»)angesetzt. Da aber die vorwürfige Angelegenheit leicht zu großem Verderben führen könnte, so wird ein Anst»"^ans zwei Monate gemacht, und zwar folgenden Inhalts: 1. Die Parteien sollen in Betreff aller dieserwätzumo dieser Zeil gegeil einander stille stehen, weder Thätlichkeiten vornehmeil noch etwas verändern. ^Prädicanten des neuen Glaubens sollen zu Genf nicht predigen, weder heimlich, noch öffentlich. Hierin Hai'"'die Boten von Zürich, Basel und Schaffhausen nicht eingewilligt, sondern überließen es den Parteien, dies"'Arlitel anzunehmen oder nicht. 2. Es soll in dieser Zeit jeder sichern Handel und Wandel haben, doch iss'buhrlich und den Geboteil der Obrigkeit gemäß sich verhalten. 3. Es soll jeder Theil dem andern u>n s"''iöeld Lebensmittel verabfolgeil lassen. 4. Übertreter sollen bestraft werden und nichtsdestoweniger gegenwärtig'Anpand bis ^u stimm festgesetzten Auslauf in Kräften verbleiben. Da die von Bern betreffend A»»»^dieses Ailstandes ohne Bollmacht lind, so sollen diesfalls ihre Obern in vierzehn Tagen Autwort ertlstid''Der Herzog und der Bischof für sich und ihre Unterthanen und Anhänger erklärten, den Anstand anzuueh«'"''wenn derselbe auch von denen von Bern angenommen werde.
Der Redactio» dieses Abschiedes wurde das Schaffhanser Exemplar (das erste, welches in vollst»»^Fassung uns zur Hand gekommen) zu Gruudc gelegt; Ziff. I—IX und die Einleitung von X bcs»'^iu lateinischer AuSfertuug. Ihr folgt unter dem Titel: „Summarischer Begriff und uszug der latinssg»eopi" eine Art deutscher Übersetzung. Beiden voran geht in deutscher Ausfertigung der Schlußabschied st ^m dessen kurzer Einleitung anstatt der Aufzahlung der dem Streit zu Grunde liegenden thatsächlichc»Hallnisse auf die eingelegten Schriften der Parteien verwiesen wird. In den Lnccruer und Soloth»"Quellen stehen die lateinischen und deutschen Thcile des Abschiedes räumlich getrennt; Basel hat den de»ll^Tchlußaöschicd (X) und eine lateinische und deutsche Ausfertigung von Ziff. I—IX und der Einleitung s" ^Frciburg enthaltet nur den lateinische» Theil. ^
Die Namen der Gesandten von Zürich aus dortigem JnstructiouSbnch 1533—43, t. 53; vo» ^"us den Abschieden vom K. und 1K. November; von Freiburg aus dortigem Nathsbuch Nr. 52,>>. November (Martini); von Solothuru aus dortiger Instruction, Abschiede Bd. 20.
c>u l. Der lateinische Abschied sagt: »IRinosps st, dominus Labaudis (lux vosatis st:u sastro sua llR»nanii mnK. clom. oratoribus äs 'IbursKio, Imsorna, Urania, Luit/,, vnäowv»