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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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433
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November 15 A4,

Voten zu Turin vorgetragen morden sei; daß er insbesondere gegen den durch die Gesandten zu St, Julie»Segebencu Abschied keine Einwendungen erhoben habe, sondern ihn durch den Marschall, Grasen zu Challaud,^geln ließ und in Empfang nahm und in Folge dessen auch durch ffeine Gesandten zu Peterlingen das Nechlwngieng und die Gesandten der Kantone als Richter anerkannte. Der Herzog möge daher diesen Sprüchenohne Weigerung Geniige leisten und die armen Genfer hierbei verbleiben lassen. Auf die Artikel geben sie"dt Vorbehalt ihrer Obern folgende Antwort: 1. Betreffend den Glauben, da dieser lediglich eine Gabe und^»ade von Gott sei, könne niemand dein andern Vorschriften geben, sondern man müsse, diesen dem Gewissenüiles ftöen anheimstellen. 2. Durch den Bischof, weil dieser die Ursache alles Streites sei, können sie sich"'cht hindern lassen. 3. In Betreff des Vidomats und der beiden andern Artikel soll der Herzog erklären,wie er die Genfer in Gemüßheit des erfolgten Abschiedes und Urtheils versichern wolle, dann werden sieweitern Bescheid ertheilen. III. Auf dieses antwortete der Herzog am 2ll. November, der erste Punkt bedürfe'»Betreff der von beiden Theilcn bei dieser Verhandlung eingeschlagenen Ordnung keiner Erwiederung; er seistets bereit gewesen, geneigtes Gehör zu geben, wenn man es haben wolle. In Betreff der Abschiede von^t- Julien und Peterlingen wisse man, was er und seine Gesandten stets hierüber gesagt haben. Um zur^"che zu kommen, müsse man auf die Artikel eingehen, wobei der Herzog den Inhalt von Artikel l—5wiederholte und beifügte, es solle durch seine Bundesgenossen das Burgrecht mit Genf, von welchem allesllbel herrühre, wiederrnfen werden, damit das alte Bündniß desto besser gehalten werde, was er seinerseitsw'ch thnn wolle. Er anerbiete dagegen die verheißenen Sicherheitsbriefe, in der Hoffnung, daß er oder sein^iatthalter dam? nach Genf begleitet und in die ehevorigen Rechte eingesetzt werde. IV. Da der Herzog sah, daßBoten von Bern über die Form der für die Genfer zu ertheilendcn Sicherheit mit ihm allein verhandeln'"ollen, stellte er ihnen am 3V. November einen neuen Entwurf zu, nachdem er denselben den Gesandten derKantone und von Wallis mitgctheilt hatte. Dieser Entwurf gieng dahin: Der Herzog Urkunde, daß er aus"^schiedenen Beweggründen, hauptsächlich mit Rücksicht auf seine Freunde und Bundesgenossen, Schultheiß,'P'che und Gemeinde der Stadt Bern, die Bürger der Stadt Genf mehr nach der Milde als nach derschärfe behandeln wolle und ihnen daher alle Ausschreitungen, die sie sich sammenthaft oder einzeln gegenw' Herzog mit Bezug auf dessen Vidomat und was dazu gehört, erlaubt habeil, verzeihe, so daß sie zuPiier Zeit ,veder durch ihn noch seine Amtsleute deßwegeu weder an Leib noch au Gut belästigt werden^llen. Die Stadt Genf soll bei ihren alten Freiheiten lind Privilegien, mit Rechten und Pflichten (»<'»>»immuuitutikus st, vuoribus«) verbleiben; das verspreche der Herzog auf Fürstenwort und gebiete dieftwbachtung dessei? seinen Rüthen zu Chamber?) und Turin, den Landvögtep, Richtern, Castellauen, denEikern der Höfe(?) («oloriew eurinrum«, deutsche Übersetzung: „Priester der Bistumben"; alicm „Geistlich der."?e"), Amtsleuten und Unterthailen bei Verlurst seiner Gnade und eitler Buße von 50 Mark Silbers.. ar»uf legten die Gesandten von Bern, nachdem sie voraus nviederholt hatten, daß sie sich in Betreff desllchofs in keine Verhandlung einlassen, eine andere Form für die Sicherheit vor, worin folgende im Enides Herzogs nicht enthaltene Punkte aufzunehmen verlangt werden: 1. Die von Genf sollen in allenbieten, Herrschaften und Städten des Herzogs, dies- und jenseits des Gebirgs, wie andere Unterthane»"^"Fremde frei und ungehindert handeln und wandeln können. 2. Der Herzog verspreche auf Fürsteuwori.w' Frieden von St. Julien vom 19. October 1530 und das Urtheil von Peterlingen vom 31. December 1530 zu^wii. z Der Herzog bestätige das am 8. Febr. (falsch „März") 1520 zwischen den Städte» Bern und Gens einstegangeue Burgrecht. 4. Die von Genf dürfen wegen Annahme des Wortes Gottes nicht gekränkt werden. Der

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