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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1534.

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wie sie in andern Angelegenheiten zu Büren in Rechtshandlungen begriffen gewesen. Man beschuldige sie,sich die V Orte zu Feinden gemacht zu haben; als der KiHlinger geschlagen worden sei, seien zwei ihnenUnbekannte dabei gewesen und haben gefragt, was das für ein Wesen sei. Diesen haben sie geantwortet,sie sehen es ja, wenn sie (die Fragende») sie so beschälten hätten, wie dieser, so hätten sie ihnen gethan, wiediesem, worauf sie bemerkten, daß sie nicht gescholten haben. Da sagten die Verbannten ferner, wie sie ver-nehmen, geben die von Solothurn einigen Leuten Geld, damit sie ihnen zuwiderhandeln, würden nun sie (dieZwei) zu diesen gehören, so würde man ihrer nicht schonen (inen nit nachlassen"), worauf diese entgegneten,daß sie die Betreffenden nicht seien. Darauf haben die Ausgeschlossenen zu ihnen gesagt, sie mögen ihreStraße weiter ziehen. Im übrigen werden die Schicdboten ihre Meinung verstanden haben. (Ohne Datumund Unterschrift.) K. A. Fr-iburg! Badisch- Abschied- B. IS, WI. WS. St. A. B-rn: Allg. cidge». Abschiede IP. S. WS.

3) Brief dervertriebenen von statt und land der statt Solothurn, genant die usländcr" (und derPrädicantcn) an die Eidgenossen von Städten und Ländern (d. h. an die Schiedbotcn, ivic das Ende desBriefes zeigt). Dieusländcr" verlangen zu wissen, warum sie so hart bestraft worden seien und begehrendes Rechts gegen denen von Solothurn, weil sie meinen, nur wie Biederleute gehandelt zu haben. Der Ver-trag, vermittelst dem sie solche Strafe angenommen, bedinge, daß sie ohne Entgeldniß mit dem Ihrigen solltenabziehen können. Da sei aber einigen das Ihrige zerschlagen und verbrannt worden. Die Prädicantcn seienvon etlichen, die setzundcr Obcrkcit sitzend", Buben gescholten und über sie gesagt worden, man wäreihrer wegen bald um Stadt und Land gekommen. Wenn das der Person oder Lehre der Verwiesenen(..unser") gelte, so verlangen sie, daß jene ihnen zu Recht stehen. Durch Mandate habe man ihnen befohlen,nur das wahre göttliche Wort »ach neuem und altem Testament zu predigen; das sei geschehen, wofür manauf erfolgende Klage zu 'Recht stehen wolle; auf dieses seien sie wider Vertrag und Zusagung von Wictlis-bachgeurloubet" worden. Sie setzen auch zum Recht die erlittenen Kosten,wyter ist inen das jr vcrotten",ohne Anzeige einer Ursache, auch sei einigen gedroht worden, sie gefangen zu nehmen und letztlich ihnenStadt und Land verboten worden. Auf das Alles klage man und begehre nur was Rechtens sei. (Ohne

Datum und Unterschrift.) U .A. Freiburg I Badisch- Abschiede B. IS, NN. Wl. St.A.Berui Allg. cidg.Absch.Me.S.Wlund WS.

4) Die Stellung Frciburgs läßt als angezeigt erscheinen, dessen Instruction zu notire». Sie gehtdahin: Da die acht oder vier ausgeschlossenen Männer von Solothurn auch die von Freiburg als parteiischbezeichnen, so soll der Gesandte zu den V Orten stehen und mit diesen das Geeignete vorkehren, daß dieAusgeschlossenen ab dem Gebiet derer von Bern verwiesen werden. Kann dieses gütlich nicht erreicht werden,so soll der Gesandte darauf dringen, daß die von Bern ins 'Recht gemahnt werden, aber nicht nach demBurgrccht zwischen ihnen und Solothurn, sondern gemäß den Bünden, diesie" mit den VIII Orten haben,weil jenes in Betreff des ObmannS schädlich sein könnte. Beinebens wird der Bote mit den V Ortenhandeln, daß die von Solothurn beim alten Glauben und ihren Freiheiten bleiben können.

K. A. Freiburg : JnstrurtiouSbuch Rr. 2 ,f. :2b.

TV8.

Wern. 1534, 14. September.

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: Abschiede Bd.

Gesandte: Zürich. JohannHaab; HeinrichNahn. Basel. Blasius Schöllt; Rudolf Supper. Freiburg.Geter) Tossis. (Andere unbekannt.)

Ans den Vortrag den die Boten von Zürich, Glarns, Basel, Freibmg, Schafshansen und Appenzell vor^ultheiß, Rathen und Bürgern gethan, wird denselben folgende Antwort ertheilt. »». Der acht Verbannten