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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 15 34.

sie diesfalls zum Recht gelangen konnten! sie hätten auch nicht den Rath im Allgemeinen, sondern »ur ein-zelne Personen beschälten, denen sie hierüber rechtlich Rede stehen wollte»! zu zeigen, das; sie der Billigkeitnicht widerstreben, wollen sie zu Bern, in der Stadt oder auf dem Lande, wo man wolle, um Alles. >vasvor und nach dem Aufruhr verlaufen sei, zu Recht stehe»! da möge man auf eine Seite den Nachricht"und auf die andere das Recht stellen; besser, sie leiden durch den erstern, als daß Schlimmeres hieraus er-folge. Da sie bisher stets auf Gnade oder Recht gehofft, so haben sie ihre Freunde noch nicht angerufen,was geschehe, wenn sie zu jenem nicht gelangen können. Es werden auch die von Bern sie nicht vertreibe»,da sie Recht begehren! sonnt sei ihr Verlangen, sie nach Hause zu lassen und de» Glauben frei zu geben, odersie in Bern zu belangen. Auch die in dem Aufruhr vertriebenen Ausländischen verlangten in einer ein-gereichten Schrift zu wissen, warum sie verwiesen worden; man solle sie wieder zu Haus und Heim komme»und das Gotteswort frei lassen oder sie berechtige»: sie nehmen sich der Gcwaltthätigkcit der Vier nichts an.aber wenn >h»cn des Glaubens wegen nicht geholfen ,verde, werden sie in diesem Punkt zu ihnen stehen undan» anc) ic ^Mgen anrufen, was bisher unterblieben sei. Endlich beklage» sich die Prädicanten, de>dreißig an der Zahl, sie seien von einigen, die jetzt im Nathe seien, Buben gescholten und von ihren PfründenUN von ^ a UN and vertrieben worden, obwohl sie nur gcthan, Ivas ihnen befohlen worden sei; lUÜ^rlaiigen wollen sie über ihre Lehre Rechenschaft geben; einigen sei auch das Ihrige Hinterhalte» worden.

begehren. Die Schicdboten beantragen nun, in Betracht, das; nach gemeincin Spruch'ivoi irjemge, eci echls begehrt, nichts Unrechtes begehre, und da wegen der Auslaßungen des SchultheißenA>ig von Luecrn die Gegner nicht gewillt sind, vor die V Orte zu Recht zu kommen, so solle» die von""t ein Gebiete von Bern, ob oder unter der Stadt einen Platz bestimmen; wenn die von Bernr letz., ^>u raue» sehen, werden sie Nichter setzen, an die man wohl kommen möge; würden diese parteiischsein, jo wurden die Obrigkeiten der Schicdortc (ir") dermaßen ein Einschen thun, daß denen, die Miß-)an ungcn vcrü t, ihr Lohn zu Thcil würde. Darauf antworten die Näthc, sie verweigern nicht, de»>legen! M zu . recht zu stehen, wiewohl sie dessen nicht schuldig wären, da die Gegner zu Zeit ihrer Hand-ung >e Gielgen gewesen: aber es solle das Recht nur nach dem letzten Vertrag geübt werden. Auf diesesnanliagcn die Boten, man möge, da die V Orte für parteiisch betrachtet werde», einige Orte bezeichne», vMu inan zu Reiht tomnicn wolle. Die Näthe geben hierüber die im Abschicdtext enthaltene Antwort, vonder übrigens ein Thcil schon mit der Entgegnung auf den ersten Vorschlag der Schiedboten verbunden ist-

K. A. Solothurn: Nathsbuch Nr. 25, S. 71

Es mögen des Zusammenhangs wegen noch folgende Acten einbezogen werden;

I) > 8. September, Solothurn. Die Boten der Schiedortc an beide Noggenbnch, Hubler »ndvon Arx. Anzeige, das; sie Behufs einer Vermittlung abgeordnet seien. Da diese ohne Anwesenheit der viernicht wohl möglich wäre, so mögen sich diese nach Lüstlingen oder nach Lcutzigen (Loigsingcn") begebe»!wähle» sie Lüstlingen, so sei ihnen hier von denen von Solothurn Sicherheit verheißen. Sie sollen anzeige»wohin sie lonimen wolle»! die Gesandten werden dann zu ihnen hinrciten. Bedünke diese dann nöthig, »ochwegen der vier Andern zu verhandeln, so wolle man auch für die allen Fleiß anwenden.

St. A. Bern: Kirchliche Angelegenheit 153499.

2) Beide Roggcnbnch, von Arx und Hublcr an die Schicdboten von Zürich, Glarus, Basel, Freiburg,Schasfhausen und Appenzell, die zwischen ihnen und denen von Solothurn zu handeln beauftragt sind. Dir'Mannten Schiedboten seien zu Lcutzigen erschienen und haben sie angefragt, ob sie zwischen ihnen und derMadl Solothurn wollen handeln lassen. DaS haben sie sdie Ausgeschlossenen) gutwillig angcnoininc»,n Meinung, das; man bei den des göttlichen Wortes wegen errichteten Verträgen verbleibe. Wenn dasnaht zu erlangen sei, so anerbieten sie gemäß der zu Baden eingereichten Supplic Recht an dem Ort ihreruederlassuiig; übrigens haben sie vor den Eidgenossen erklärt, daß der Handel sie nicht allein nntreffc, >ve">c Zusagen gegenüber Mehreren geschehen. Alan halte ihnen vor, sie hätten den gemeinen Rath von Solo-1>ui 'escholten; dieses bestreiten sie, mit der Ausnahme, daß sie gesagt, es sei ihnen das, was man desan ens wegen zugesagt habe, nicht gehalten worden. Sic seien bereit, auch hierüber ;u Reetu -n stehe»,