August 1534,
da er sich Rechtens erboten (?). Zu 4. Mau verbleibe bei dein Vertrag. Zu 5. Der Gerichtete habe einigeEhreuleute augegeben und später verlangt, daß dieselben darausgethan werden; mau wolle Hieruber feumberathcu. Zu 0. Alan wisse nichts hievon; diejenigen, welche solches aussagen, soll mau angeben. Die z»Bern werden Bund und Burgrecht halten, hoffen aber, daß auch die von Freibnrg den Genfern das Besäthun. Zu 7. Alan habe vernommen, daß er etwas geredet, wolle sich aber weiter erkundigen.
» St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 248, S. >2».
Die Name» der Freibucgcr Gesandten aus dem Freiburgcr Jnstructionsbuch Nr. 2, l. 124.
Zu 4. Der Ausdruck: Zugrccht (Retrnctrccht) wird im Original nicht gebraucht, sondern die ^mhrwird umschrieben. Der Freiburgcr Nathschrcibcr setzt als Randtitel: „Ablösung" hin.
Zu «8. Zu einiger Erläuterung mag die den Gesandten von Freiburg ertheiltc Instruction diene»:
I.Die von Bern anfzusordcrn, den den Barfüßer» vorenthaltene» halben Thcil ihrer Einkünfte ocnselben verabfolgen zu lassen, oder sie auf den 31. August nach Wunnemvpl vor Recht zu laden. 2. Die vo»Bern zu ersuchen, den Herren von Peterlingen ihre Fondation zu Orbe wie sicher gewähren zu lassen, o uin gleicher Weise vor Recht zu antworte». Der Instruction ist das Conccpt einer rechtlichen Vorladung-,1. t>. 12. August beigegeben. 3. Die, welche den Diener des Prior von la Lance bei Nacht geschlagen, solbestraft werden. 4. Antwort verlangen auf die Beschwerde, daß die Prädicante» ohne Verlange» der Lanleute nach Tschcrliz kommen und da predigen. 5. Der ungestaltige Handel, der zu Concise geschehen, sobestrast werden. «> A. Freiburg! Jnstructionsbuch Nr. 2, c. N-4.
Kreiliurg. 15»34, 17. und 18. August.
^tantonSarciilv 'Zreibttrg: Nathsbuch Nr. 52
Jahrrechnung der Städte Bern tmd Fr ei bürg betreffend Echallens ilnd Bturten.
Gesandte: Bern. Sckelmeister (Hans Franz) Nügeli; (Michael) Angsbnrger.
I. (Echallens). ». In Betreff des Spans zwischen denen von Lausanne und der Herrschaft Echallenswegen des Jurten, will man jene bei ihrem alten Brauche bleiben lassen, vermöge dem sie, der Henlicmunbeschadet, für ihr Bedürfnis; Holz beziehen mögen; würden sie aber über ihren Bedarf hamn, soll r'Landvogt nach Gebühr von ihnen die Buße fordern. I». Der Landvogt soll die Unter>narch im W'» ' ^untersuchen und beide Städte darüber berichten. <'» Die von Poliez-le-Petit bcglauben, am Achtum >Jurten eine Nechtsame zu haben, und begehren die Feldfahrt, wie sie zum Theil solche auch suchet lb'wch /nitd zwar in Ansehung der Kosten, die sie in „Bejagung" der Sache gegen ihre Nachbarn gehabt.iiberläßt ihnen nun die Feldfahrt sammt dem Achram, so viel nämlich das Vieh ätzt; wenn es aber »>e ügiebt, soll der Überschuß vom Landvogt besorgt werden; beinebens sollen sie den ihnen aufgelegten Zms eimrichte,;. ,1. Die von Villars-Tiercelin läßt man bei ihnen unter dem Landvogt Künzis gegebenen Arupbetreffend die Feldfahrt im Jurten verbleiben. » . Pierre de Pen, der sich über Verlurst an ,>»i A>nder Klagbußen" beschwert, werden am Nest 10 Pfund geschenkt, l'. Die von Etagnieres sollen in den M»l>der Herrschaft mahlen oder erzeigen, daß sie dessen befreit seien, in welchem Falle geschehen soll, was Recht"'--'ist. 55. Dem Claude Favre werden am Zoll und Nmgeld 10 Pfund geschenkt. I». Jacques Narbe gMman an seinen Bau '/- Mütt Korn Lausanner Maß. i. Auf Hintcrsichbringen werden dem Statthalter