August 1534.
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Zu Dvonand, der bisher da das Amt des Gerichtschreibers versehen hat, soll der Vogt von Grandson einen ge-schickten Schreiber bestellen, t v. Von dem „Achram" gehört dem Vogt von Grandson für den Wein (Trink-geld) der vierte Theil und dem, der darauf bietet, von jedem Pfd. 1 Groß; von der „Mestralien" bezieht derVogt den dritten Theil. II. Für Aufrichtung der Marchsteine zu Bullet soll ans der Jahrrechnung zu Frci-burg Tag angesetzt werden. KK. Der Vogt von Grasburg soll erkunden, wer eine gewisse Zehntenmarchumgeworfen habe, den Betreffenden bestrafen und die March mit Vorwissen derer, die sie betrifft und nach^'m Zeugnis; alter Leute wieder aufrichten. Iii». Die Bitte von Venner und Statthalter von Schwarzen-durg um eine Beisteuer an ihre neue Zeitglocke und „zu den Bären garnen" wird auf die Jahrrechnung zuNeiburg verwiesen. >i. Dieselben beklagen sich, daß die Tröstung schlecht gehalten werde, weil für den Bruchderselben zu geringe Buße bestimmt sei. Da uun die Landleute von Grasburg laut ihres Landrechtsbriefs inder Stadt Bern Recht sitzen und aller Zug von dort »ach Bern („alhar") gehört, so sollen die von Bernihrer Stadt Satzung betreffend den Trostungsbruch hinaussenden, wo sie veröffentlicht und angewendet werdensoll. It .Ii..>Schankung für Fenster. II. Der Vogt von Schwarzenburg soll den Speicher zerlegen, damitMäuse daraus kommen, und ihn dann nach einer Weile wieder aufrichten. «»»». Beide Seckelmeistersollen den Amtslenten von Schwarzenburg, die den Urbar erstellen geholfen, etwas für ihre Mühe geben,»n. Rechnung für Grandson von Vogt Hans Reif dem jungen. «»«. Rechnung für Grasburg von VogtPeter Tübi. z,g». (Am 15. August.) Claude Bailloz, Vogt zu Valtravcrs, eröffnet, der vor einigen Jahrenstattgehabte Marchuntergang zwischen Grandson und Valtravcrs habe ergeben, daß einige Güter derer vonValtravcrs in der Herrschaft Grandson liegen. Da habe nun Meister Bon zufolge Befehl des Vogts vonGrandson den Zehnten dieser Güter in gleicher Weise wie in der Herrschaft Grandson verrufen lassen. Dessendeschweren sich die armen Leute von Valtravcrs, weil solches wider ihren alten Brauch sei, gemäß dem sie"on einer Jnchart nur zwei Miß Korn Zehnten gegeben. Es sei ihnen solcher auch bei dem benanntenUntergang zugesagt worden und er bitte, sie hierbei bleiben zu lassen. Es wird erkennt, weil die betreffenden^üter in der Herrschaft Grandson liegen, sollen sie den Zehnten geben wie andere Güter daselbst, es wäre^nn, daß bewiesen werden könnte, daß der alte Brauch ihnen zugesagt worden sei. «Ziz. Der alte VogtHans Reif behauptet, in der letzten Rechnung einige Ausgaben zu verzeigen vergessen zu haben, und fordert^ren Abrechnung. Da die betreffenden Summen bedeutend sind und er nicht alle Belege bei Händen hat, sowird er angewiesen, jeder Stadt eine Abschrift seiner Forderung zu geben, die Belege zu suchen und dannMit beiden Städten zu rechnen, »i Der Anstand zwischen dem alten und neuen Vogt wegen der von denAchtjährigen Zehnten sich ergebenden „Weinen" wird dahin erledigt, daß dem alten Vogt zwei und demaeuen ein Dritthcil der Weine von den bezogenen und verrechneten Zehnten zukommen sollen.
Die Gesandtelt von Freiburg erheben vor dem Rathe zu Bern folgende Beschwerden: 1. daß denVarfüßcrn ihr Zins nicht verabfolgt ,verde. 2. Peterlingen Orbach „jntrag." 3. „Prior der Lance von derRubeln wegen. .. hütter geschlagen." 4. „Prädicant zu Eschallens." Weil das Mehr nicht da, soll man5m ruhig lassen. 5. Sie verlangen eine Abschrift des Processcs Milliard; „Nuicens." 0. Es gehe die Rede,daß die von Berit mit zehntausend Mann die von Genf unterstützen und zu diesem Zwecke nächstens überdie Sense durch das Gebiet derer von Freibnrg ziehen werden. 7. „Guglenberg etwas geredt wider m. h.,das er mit rechtpotten tröuwt; wo er harkon zu im grifen." Der Rath von Bern antwortet: zu l.und 2.Man wollte gerne entsprechen, habe aber viele Kosten mit den Prädicanten, denen man etwas zugelegt. Zu 3.Der Rath wolle daran sein, daß solches bestraft werde; daß man „in" aber peinlich frage (sei unzulässig?).