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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1534.

Jahren die Vögte zu Baden und an andern Enden im Namen aller Orte gesiegelt haben; wer aber siegle,^lin man tage, umeine Oberkeit sei", wisse man wohl; tage man aber nicht in einem Ort oder an demSitz eines Vogtes, so könne zugelassen ,verde», daß ein Bote von Zürich siegle. 2. Ferner sei von Alter herMich gewesen, das; bei Botschaften oder auf Tagen nicht durchweg der Bote des vordersten Ortes geredet oderM Antwort gegeben habe, sondern es sei derjenige dazu erwählt worden, der für die Sache am tauglichstenschienen sei; dabei wolle man bleiben, jedoch den Anzug von Zürich an die Obern bringen, t. Da einigeDrte den Abschied von Lauis noch nicht in Bcrathung gezogen und darum über einige Artikel desselben jetzt^"e Vollmachten haben, so soll jedes Ort seine Boten auf nächsten Tag über diese Artikel instruiren. <l. Ab-geordnete des römischen Königs, nämlich Doctor Jacob Stnrzel von Bnchheim und Friedrich von Laudegg,Mgt zu Nheinfelden, bringen vor, sie seien von der Regierung der oberösterreichischen Lande zu Innsbruck^"stragt, die Anstände zwischen dem König und Bern wegen des Zehntens zu Waldshut gütlich auszutragenMr dann, wie es bereits schriftlich geschehen, das Recht anzubieten, entweder gemäß der Erbcinung, odervor der Ncichsregierung, vor den Ständen des gewesenen Bunds in Schwaben, oder endlich vor unparteiischen,beiden Seiten festgesetzten Commissarien; zum Überfluß habe die Negierung sich erboten, den Obmann°us einem der sieben Orte Lucern, Uri, Schwyz, Nnterwalden, Zug, Freiburg und Solothuru zu nehme»,"Mn dem aber nur ein Zusätzcr von jeder Partei sitzen sollte, und deren gütlichen oder rechtlichen Entscheidö" gewärtigen. Dies Alles habe jedoch Bern abgeschlagen und in drohenden Schriften, (die man verlesen),Moor nnf Restitution des Vorenthaltenen gedrungen. Obwohl die Regierung mehr als billig sich nachgiebig^wiesen, klage Bern über ein Spolium, während sie viel mehr Ursache dazu haben dürfte. Des Erbeinungs-»eldes halg habe sie vor zwei Jahren sich erläutert. Nun bitte sie die übrigen Orte, Bern von seinem^'teraehmm abzuweisen und die gute Nachbarschaft zu erhalten -c. Bern will ans diesen Vortrag nicht^»treten, auch nichtverpfändet" in's Recht stehe», aber gebührliche Antwort geben, wenn das ihm Ent-wehrte gehörig restituirt worden sei. Da die Antworten der zwölf Orte auf sein Schreiben ungleich laute»,hat man den k. Gesandten vorgestellt, daß es nicht billig sei, jemand gebunden in's Recht zu uöthigcn,""d sie ernstlich ersucht, die Restitution der Zehnten auszuwirken, da dieser Handel von dem leider überallharschenden Ziviespalt ün Glauben herrühre; da sie aber hiezu keine Vollmacht besessen, so hat man sie zumdinglichsten gebeten, dieses Gesuch an ihre Negierung zu bringen, was sie angenommen haben, um auf demOchsten hiefür bestimmten Tage zu Baden, Sonntag vor St. Michclstag (27. September) Antwort zu bringen.Zwischen sollen die Parteien beiderseits nichts Unfreundliches gegen einander unternehmen. Nur die Orte,^ ab dem Tag in Zug an Bern geschrieben, »'ollen hierin weder bitten noch heißen, indem sie meinen, der6°"'g habe genug erboten. K. Die V Orte haben Schultheiß und Rath zu Bremgarten darüber zur Rede«'sW, daß sie zwei Neugläubige in den Rath gesetzt, und daß es auch sonst des Glaubens halb wieder''dl stehe bei ihnen. Dieselben erwiedcrn, die Zwei gehen mehr zur Kirche, als jeder Andere; im Herzendieselben nie vom Glauben gefallen; was sie früher gethan, sei nur geschehen, damit sie nicht aus dem^th gestoßen würden; die Sachen stehen überhaupt jetzt trefflich bei ihnen. I.. Den französischen Gesandten, dieM ihren letzten Vortrag Antwort begehren, wird (von den V oder VII Orten? siehe 9. Juni, 7) folgender Bescheid'«heilt: 1, Man bedaure, daß den Obern immer vorgehalten werde, sie hätten den Frieden und die Vereinung'"cht gehalten; die Mehrheit der Orte sei vielmehr des Sinnes und Willens, Alles redlich zu halten, sofern der6°»ig es selbst thue und ihnen bezahle, was er schuldig sei. Lucern, Unterwalden und Glarus versprechen

°i"e gebührliche Antwort, sofern der.König thue, was er schuldig sei, und Alles bezahle. 2. Es sei auf dein

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