Juli 1534.
von den Boten von Zürich und Glarus und von der ganzen Gemeinde aufgetragen worden sei. Ebensofordern Entschädigung an jenen Regenten Heinrich Großmann, Hofammann zn Wich, nnd sein Mithafter HansBleukon, Vogt zn Schwarzenbach, weil sie gefangen gehalten und ohne Schuld gemartert worden, obwohl stewiederholt Trostnng und Stellung vor Recht anerboten haben. Die Beklagten wiederholen die frühere Einwendungund fügen bei, weil die, welche ihnen so zu handeln befohlen, nicht zu ihnen gestellt (gesellt?) und ihnen du'erfolgten Urfehden nicht gemäß des Abschiedes der V Orte zugekommen seien, können sie keine Autwoi'lertheilen. Da solcher Art eine gütliche Vermittlung nicht Platz finden konnte, so wurde der Hauptmannbeauftragt und Schultheiß und Rath der Stadt Wyk gebeten, sie möchten in Hinsicht auf den Landfriedennnd um weitere Rechtfertigung, Mühe nnd Kosten zu ersparen, die Parteien zu vereinbaren suchen und ihnObern beförderlich darüber berichten. « . Auf die Bitte der fünf Orte Zürich, Bern, Schweiz, ZngGlarus, den Galli Noner aus dem Nheinthal bei seinen Lehen zu lassen, antwortet der Abt mit demBegehren, ihn bei den über die Appellationen erlangten Sprüchen zu schirmen; er legt zwei solche vor, vondenen der erste den Zug an den Abt oder Pfleger festsetzt (Abschiedband II, Ztr. 749, Art. 1), der andw/daß die von Appenzell der Niedern Gerichte sich nicht annehmen, sondern den Abt und das Gotteshaus bmihren bezüglichen Rechten als Vögte schirmen sollen.
Der Lucerner Abschied besteht in zwei getrennten Schriftstücken, wovon das eine, dntirt vom 27. Jal''» und eine abgekürzte Fassung von Ii», das zweite, mit dem Datum vom 1. August (Samstag nach St. Jaco dund eine längere Fassung von Il> enthält. Die Zürcher Quelle datirt ursprünglich: Montag, 22. Im"'corrigirt aber ein 1 hinein, was die Übereinstimmung aufhebt, v findet sich in Zürich dem 11. Aug>Ibeigelegt! von II, hat Zürich die kürzere Fassung. Die Berner Quelle enthaltet nur
Die kürzere Fassung von kl» geht dahin: Da der Bote von Schweiz keinen Befehl gehabt, in dieser Sache 5"handeln, so hat man nicht darauf eintreten können; es soll aber jeder Bote auf dem nächsten Tag, zu West a ^St. Gallen, mit Vollmacht erscheinen. — Zur Quelle von Lucern gehört ein daselbst liegendes undaüru-'Blatt, welches die Klage des Abts zu !». enthaltet und mit nicht ganz gleichzeitiger Schrift folgende wecketKlagen beifügt: 1. Der Abt beglaube, die Sacramente anszutheilen gemäß der „Concordi." 2. Er meutt,die von St. Gallen seien verpflichtet, seine» Vicar oder Helfer zu „benemen" laut der Concordi. Hierauf so bdie Bemerkung, jeder Bote wisse in Betreff des Schreibers von Altstätten zu berichten, wie der beläm» esei und was er von Zwinglis Herz geredet habe.
Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, 1. 48.
RST
Wer» (?). 1534, c. 29. Juli.
Verhandlung zwischen Bern und dem Herrn von Valengin.
Die Mitthcilung muß sich auf folgende Missive beschränken:
1534, 29. Juli. Bern an den Statthalter (»leoutonnnt«) von Neuenbürg. Der Maitre d'HotclGrafen von Chalant, Herrn von Valengin, habe vorgetragen, daß zwischen diesem („Irr^") und der Herzog"'von Longueville eiuige Anstände walten und zwar: 1. wegen der Begnadigung, die er den Ucbclthätcr» h""zu Theil werden lassen; 2. deßwegen, weil die von Neuenburg verbieten, Korn nach Valengin und andustwohin außer ihr Ort zu verkaufen. 3. Die Gräfin sei unzufrieden, daß der Graf einen Galgen auf em'Säulen errichtet habe; 4. ebenso, daß er einen Mörder, der verurthcilt worden, daß man ihm die Glie ce