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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1534.

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St. Kalle» (tin .Kloster). 1534, 27. Juli (Montag w.)

Äan.«nrchi» 0..». ..- U..-i»g°b>.»dc>.° Abschied- IV. T.ae..S«r->.w Ulrich - Abschiede Bd.. .. S°°. 2°S.

Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. III!, S. 127.

Gesandte: Zürich. Johann Haab. (Andere unbekannt.)

Gemäß dein letzten Abschied von Baden haben sich die Boten der sechs Orte hier eingefunden, »inAnstände zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen gütlich oder rechtlich zu vertragen und zn ent-scheiden. Die Verhandlung beginnt mit der Beschwerde in Betreff des Kirchgangs. Nachdem die Boten^age und Antwort, Rede und Widerrede saunnt den eingelegten Schriften von beiden Parteien genugsam"°rhi>rt, haben sie das Ansinnen gestellt, daß ihnen der Span zu gütlichem Vergleich übergeben werde, wozub"de Theile sich willig erklärt. In Folge dessen eröffnen der Wt und sein Convent das Begehren, es möchteb'e Stadt ihren Bürgern welche Lust und Andacht haben, in das Münster zur Kirche zu gehen, dies nicht""'weigern. Dagegen wendet aber die Stadt ein, daß der Landfriede und der w.Mchc Vertrag ihr denRauben ausdrücklich vorbehalten und der Abt sie demgemäß an ihren Freiheiten nicht beeinträchtigen solle;

sei sie eine freie Reichsstadt und freie Obrigkeit, die Gewalt habe, den Ihrigen zn gebieten und zn"bieten, was sie recht dünke; mit vielen weitern Erörterungen. Da die Sache sich gütlich nicht beilegen^ s° hat man einen Rechtsspruch gefällt, in welchem aber die Stimmen sich gleich getheilt haben. Da man"u» nicht für zweckmäßig erachtet, schon des ersten Artikels wegen einen Obmann zn ernennen, so hat man^ Abt als Kläger ersucht, seine wichtigsten Artikel darznthun, damit man, sofern die Nichter auch darüberfielen, einen Obmann für alle beiziehen könnte. Der Abt dringt jedoch darauf, daß sofort der Obmann^ den ersten Artikel gewählt werde, damit er sehe, ob dieConcordia" ihm gelte oder nicht. Dies billigt man"icht. Die Stadt beschwert sich darüber, indem diese Znmuthnng nicht dein Abschied von Baden gemäß sei."ud begehrt Fällung des Urtheils über alle Klagepunkte, um alsdann erst einen Obmann beizustehen. Der Abtplärrt indeß ans seiner Forderung, wogegen die Stadt weiter verhört zn werden wünscht; weil aber derjetzticht weiter eintreten will, so ist man zur Erwählnng eines Obmanns geschritten, wobei sich jedochZwiespalt erhebt; die einen Orte (Lncern, Schwyz, Zug?) schlagen nämlich vor, einen Obmann von den. alten Orten zu nehmen wie bisher, und zwar jetzt aus den zwei nicht sitzenden Orten; die ander» finde»dem Abschied von Baden keine bestimmte Vorschrift, so daß man wohl ans den XIII. XII oder X Orten""'n vertrauenswürdigen Mann erkiesen dürfe. Weil beide Theile an ihrer Ansicht festhalten, so bringt man^ heim, nm auf dein nächsten Tag zu Baden sich zu vergleichen. Die Voten der IV Orte versuchenMranf den Anstand der vertriebenen Bürger von Wyl gegen die, welche damals am Regiment gewesen, zu""'Mitteln. Die Kläger fordern Abtragung der großen Kosten, die sie während ihrer Vertreibung erlitten,gewesenen Regenten antworten, sie haben nichts gethan, als was dem Regiment zugestanden und ihnen