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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni IS 34,

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Hun verlangt, wobei aber die von Bern etwas Einreden brauchten. Er glaube, daß es fruchtbar wäre, wenn"» Tag nachThonon angesetzt und darüber geredet würde. 4. Wegen des Herrn von Thorens wolle derwenn die Parteien es verlangen, gutes Recht halten, wie innner. II. Der Rath beschließt. 1. Man^ die zu Genf auffordern, über den erwähnten Vorfall zu berichten. 2. Wegen des Bundes mit denTlwoyern wird an die von Basel geschrieben. 3. In Betreff der Ausgebung des Burgrechts möge die Sache,'l'enn der Gesandte es verlange, vor die Burger gebracht werden, doch glaube man, daß dieses ohne Erfolg4. Die Blinde können nicht beschworen werden, bevor die Beredniß und Verbesserung beschlossen, artieulirt"ad in zugestellt worden, worüber man die Erklärung des Herzogs erwarte. S. An Betreff des Herrn

Thorens bitte man den Gesandten, das Beste zu thun, damit jener wieder eingesetzt werde, ivie dieses^>her erboten worden. III. Am 12. Juni verlangte der Gesandte vor die Burger zu treteil. Der Rathschloß, diese auf Morgen zu versammeln. Vor ihnen wiederholt der Gesandte am 13. Juni seinen Vortrag.

Bürger beschließen wie der Rath; im Burgrccht mit Genf sei seine Gerechtigkeit vorbehalten; man gebed^sclbe nicht aus. In Betreff des Herrn von Thorens habe man den Gesandten, der deßwegen beim Herzog^'vch», noch .licht verhört; es -verde aber schwer sein, ihn zu verpfändetem Recht zu halten.

TSR

Ilöiu. 1534^ 15. Juni.

Staatsarchiv Bcr» - RalhSbuch Nr. 248. S. 28.

Boten von Neuenbürg wiederholen ihren Vortrag vom S. Juni. Der Vogt von Erl^h autwortet, ernach alten- Brauch das Moos bis Corporis Christi in Bann gelegt, nachher sei es jedermann erlaubt5" 'Nähen. Das haben die von Neuenbürg übertreten, worauf er sie gepfändet habe, dessen sie sich geweigert""d dem zum Fauel gedroht haben, die Sense in ihn zu schlagen. Der Rath, .lach Verlesung der früherWesfalls erlassenen Missive, antwortet, er könne solchen Frevel --nd Trotz in derer von Bern hohen und"'edern Gerichten nicht dulden; zumal die von Neuenbürg früher einige unbillig gepfändet, und als diese sich^"weigerten, sie (den Fall) denen von Bern zur Bestrafung anheimstellten,und sp von Nüwenburg niemand.^"den, >vo s-i das nit thun, wellten m. h. die übertretter uf dem ireu selbs angriffen und strafe..." Ueberhin^r genannte Bann beiden Theileu nützlich und werde denen von Neuenbürg sonst nichts benommen. DieNeuenbürg bitte., dann, die Frevler ihnen zur Bestrafung zu überlassen. Das wird ihnen abgeschlagen,ihnen verboten, vor Hinlegung des Frevels Heu oder Anderers fortzuführen.

Betreffend das Datum ist der Abschied vom 5. Juni zn vergleichen.

Wem. 1534, 29. Juni, 1. und 3. Juli.

Staatsarchiv Bern: RalhSbuch Nr. 248, S. 4Z, 8l, 88.

Gesandte. Genf. Claude Savoye; Frangois Favre.

1 (23. Juni.) Vor den. Rath zu Bern tragen die Gesandten von Genf vor . I. Dank für erwiesene Gutthaten""d Bitte, sie ferner für empfohlen zu halten. 2. Wegen des an Bern schuldigen Geldes sollen die Gesandte»