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Juni 1534.
Im Zürcher Abschied fehlen », I», <>, «.«. im Berner », I, ic, p i « <I<I; im
Schwyzer z., .1.4, im Glarner », i und McS von ,v nn: diese Artikel scheinen'verloren; derBasler Abschied zerfallt m zwei formell getrennte Theile, der erste (in Anwesenheit der Basler Gesandtenerlassen) enthält nur 1», der zweite (a tcu-Aa überschrieben: „Adscheid ab dem Tag Baden uf der Jahrrcch»»»!'Anno 1534 gehalten und uns by cim Boten heimgeschickt worden") enthält nur .1 v n v (ohne de»letzten Satz). >v, Im Freibnrgcr Abschied fehlen I I,, x / >»>' - von <>«'
ist nur das Ergebnis, der hohen Gerichte im Thnrgau aufgenommen! ferner fehlt'«v-'im Solothnr»--Abschied fehlen.., Ii, Ii—«, x, z^, Ii»»» und alles Übrige, kt—Ii aus den, Zürcher- KIc >n>d Uaus den, Glarner, wo sie vor t stehen und daher erhalten geblieben sind! inn» .».» aus dem Berncr!.><> und.'i- aus dein ersten Theile des Basler; auch im Schwyzer und Glarner! und i»I»im zweiten Theile des Basler.
Das Badener Manual enthaltet folgende weitere Verhandlungen: 1. Den Boten zu Lauis wird geschriebenwegen Hacob Heptenriiig. 2. „Bartholomä Noboschot im Luggarner piett". 3. Zivischen Heini Vieris undEleve Mandach ist erkennt, wenn sie die Sache nicht zu einem gütlichen Spruche übergeben („gütlichlrnwcn"), so soll das Urthcil von des „Uebersitzcns" wegen ab sein und wegen Adam Nicders seligen Gülsdas Recht vo>>^ Neuem gebraucht werden. 4. In Betreff des Anstandes zwischen denen von Tägery >"'d.^ans Ulnch Scgesser von Mellingen sollen die beiden Vögte das Holz besichtigen und in Erfahrung bringe»,ob die Ehrschätze von Alten, her gebraucht worden. 5. „Deßglichen, das; man des vcrbrnnnen Kinde» »»>bir gut solle vertrösten". 6. Zwischen denen von Siglistorf und Mclstorf einerseits und denen von Sch»--'smgen anderseits wird erkennt, das; der Landvogt zu Baden wohl gesprochen habe. 7. Man schreibt de»^e»e ige,», sie sollen dem Kaspar Müller zu Recht stehen oder ihn bezahlen, oder anzeigen, wer jene Siim »>eempfangen und quittirt habe, ansonst man auf andere Mittel denken müsite, damit er zu». Geld oder Z"»'Recht gelange. 8 Der Landvogt (zu Baden) soll den. Vogt zu Kaiserstuhl ein Mandat geben, das; manalle Lehen und Guter anzeigen solle. S. Der Vogt soll Hans Brunners Brief in Betreff der Vcrpfä»d»»gunter nehm. 10. Im Streit zwischen Hans Häller zu Thal und der Gemeinde daselbst wird erkennt, >»c»»er ich nut Gute oder m.t Geld mit ihnen verträgt, sollen sie ihn zum Hofmann annehme»! wo nicht. s»bleiben die von Thal bei Brief und Siegel. „1 Abscheid permcnt". 11. Zwischen den Fünfen (sie)^berricd und dem Anwalt Hans Voglers wird erkennt, Hans Vogler soll ledig sein, so das; er u»d b>-Fünfzehn (mo) die auferlegte Summe mit einander tragen solle», eS sei denn der Fall, das; die Fünf erzeige»,das; Hans Vogler sie ...cht bloß geheißen, sondern daz.i gezwungen habe. Des Sacraments und heilig-»Kreuzes wegen, da es leider nn vielen Orten geschehen und sie es nicht besser verstanden, will man eö Gottanhei.nslellen. „1 Adscheid". 12. Zwischen Hans Letter von Zug und Heini Müller von Mellingenerkennt, es sei zu Mellingen übel gesprochen worden und Müller soll ihm den Zins ivie früher ausrichte»-13. Zivischen Altftätlen und Hans Vogler wird erkennt, Hans Vogler habe seine Kundschaft versessen- E»Betreff des Haupthandels wird befunden, es sei zu Altstätten wohl gesprochen worden, mit dem Änh»»S'daß dem Vogler gegen alle, welche ihn geheißen oder Schuld an solchem „Zug" haben, das Recht vorbe-halten sein soll. 14. Dencn von St. Galle» wird geschrieben, es sei die Meinung der Ober», das; die Brief-»ach Rorschach gelegt und das Siegel den. Decan übergeben werde; die Zinsen sollen nach der Anzahl d-rPersonen, doch unbeschadet des Hnuptgutes gcthcilt werde». 15. Zivischen Herrn Wolfgangs Jungfrau »»ddein Lcutpricstcr zu Mellingen wird erkennt, es soll diese Rede und Beschuldigung der Ehre des Lentpricst-^»»»achtheilig sein; daneben sollen beide Jungfrauen, die des Herrn Wolfgang und die des Leutpricsters. »'vierzehn Tagen die Stadt Mellingen räumen. 1k. In Betreff des EhehandclS von Georg Willi wirdkennt, der Vogt solle mit Beizng von Biederleuten seine Kundschaft verhören und dann einen Spruch th»»-17. Zwischen dem Abt von Pfäfers und Hans Thöni („Tonny") wird erkennt. Thöni soll dein Abt »o»i em.was er über 50 Gulden erlöst, den dritten Pfenning geben. 18. Zivischen dem Abt zu Pfäfers »»^HanS Gampenmeicrs Erben wird entschieden, das Gut sei dem Abt zinsfällig und heimgefallcn; doch s»»