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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1534,

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Weinfelden antworten, die von Weinfelden ihres Theils haben der erwähnten Erkanntniß Genügegleistet. Den den Trottenineistern zngeinnthcten Eid betreffelld, so niüsse jeder Trottenineister dein Gerichts-herrn schwören, und hieran sollte es genug sein. 1'lbrigens sei zur Zeit, als der (von?) Peyern den Zehntengehabt, der Brauch gewesen, daß man den Zehnten in Trauben entrichtet habe, wie das am Untersee undvuderswo noch der Fall sei. Da ihm aber das Drücken der Trauben ungelegen war, so habe er sich mitGemeinde verglichen, daß mau ihm den Zehnten an Wein entrichte, wogegen er auf den kleinen Zehntenvon den Bäumen, die in den Reben stehen und denselben schaden, verzichten wolle, und diejenigen, welche^ Bütten tragen, in Ziemlichkeil aus dem Weine trinken mögen. Das habe der Junker von Nappenstein,bitter der Kläger, auch gestattet und es sei ohne Widerspruch zu finden geübt worden. Sie glauben daher,"Ü es bei der zu Frnuenfeld erfolgten Erkanntniß sein Verbleiben haben solle; wer dann über Gebühr trinke,»löge man bestrafen, ohne die andern dessen entgelteil zu lassen; wenn aber dieses nicht beliebeil sollte,'volle» sie den betreffendeil Zehilten wieder in Trauben entrichten und auch den kleineil Zehnten von den inon Neben stehenden Bäumen geben; oder aber sollen die von Rappenstein die Standen und Fässer, in dieden Zehnten sammeln, vor die Torgeln stellen und eigene Knechte dazu verordnen, damit sich die Torgel-'"oister hiemit nicht zu befassen haben. Joachim von Nappenstein replicirt, die Briefe der Kläger fordern^ Zehnteil all Wein und nicht an Trauben. Die Gesandten, nachdem die Sache zu ihrer rechtlichen Er-^»ntiiiß gesetzt worden, sprechen: Der zu Fraueilfeld gegebene Spruch, da er voll denen zu Weinfelden dochVicht gehalten worden, soll aufgehoben sein und die von Nappenstein bei Kaufbrief und Siegel verbleiben.^ sollen demnach weder die von Weinfelden, noch ihre Torgelmeister, noch die, welche die Bülten tragen,"och sonst jeiiiand ans dem Zehnten Wein trinken, sie erzeigen denn innert Jahres- und Tagesfrist Briefvvd Siegel, daß sie hiczn Fug haben, in welchem Falle wieder geschehen soll, was Recht sei. Die vonLeinfelden solleil auch denen von Nappenstein und jeweiligen Zehntinhabern den Zehnten in Wein ent-v'chte» Md die Standen und Fäßer, worin derselbe gesammelt wird, innerhalb den Torgeln stehen lassen,'v'e bisher.

StistZarchiv St. Gallen: Abschiede 15Z015SS, Bd. o. 777, k. 27. Der Act, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, datirt von, SZ.Juni

(Dienstag vor St. Johann des Täufers). Copic.

»i». Vor den Gesandten der VIII zu Rheineck und im Nheinthal regierenden Orte erscheint Wpß Egli^'ßnier, Vogt des Abts von St. Gallen zn Rorschach, als Gesandter desselben und eröffnet, daß die zuMargaretheu-Höchst in letzten Jahren einen Boden ausgereutet und zu Äckern und Gütern gemacht haben"vd aber davon dem Abt den Zehnten zu geben verweigern, was ihn unbillig bedünke, weil alle Zehnten,"lv daselbs uns gefallen," dem Abt und seinem Gotteshansc gehören. Dagegen antwortet der Anwalt derervo» St. Margarethen-Höchst schriftlich, der Rhein habe ihre Felder überschwemmt und sie derselben entwehrt,^ daß sig Armuths wegen mit denen von St. Johann-Höchst in Betreff einigerTrieb, Trett, Holz, Höw"vd Geineinwerch" einen Tausch gethan haben, der zwanzig Jahre dauern soll; sie bcglauben daher keinenAhnten schuldig zu sein. Die Gesandten, auf welche die Parteien in diesem Span behufs rechtlicher Er-ovterung gekommen, erkennen, der Abt möge in Betracht der großen Armuth derer von St. Margaretheu-^ochst und j» Würdigung der dringenden Bitte der Gesandten jenen für die nächsten zwei Jahre den Zehntenlassen; »och Verfluß dieser Zeit soll ihm derselbe entrichtet werden.

St. A. Zürich: Gedrnkte St. Galler Doeumente. VII. IN. t'. 316 d. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, den 10.Juni

(Freitag nach St. Vit. und Modest).

Vv. Verwendung Zürichs für die Frauen von M.Erasmus Schund und M.Hans Öchslin; s. Note.