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Juni 1534.
St. Gallen Nüthe bringen; nun erklären aber dieselben, sie hätten einige dieser Kundschaften und Urphcdc»abgethan, was ihm zu großem Nachtheil gereiche. Dagegen bemerken die Gesandten von Wyl, es seien dichSchriften ihrem Stadtrecht, altem Brauch und geschwornen Eiden zuwider gewesen, und deßhalb seien dieselbe"schon längst beseitigt worden. Da man dies nicht billigt, so wird an die von Wyl ernstlich geschrieben, s"sollen nochmals die geforderten Schriften suchen, und wenn sie solche nicht finden, „sich eigentlich erdautt" -wie dieselben gelautet habe», und deren Inhalt in eine Schrift zusammenfassen. Dabei wird auch bs>"Hauptmann und den Rüthen des Abtes empfohlen, den Span gütlich aufzuheben; gelänge dies nicht, s" I"auf dem Tag zu St. Gallen darin gehandelt werden. Heimzubringen. «» Felix Meyer von Tügery bittet,ihm mit einer Beisteuer zu Hülfe zu kommen, indem sein Bruder Hans sammt zwei Kindern und HausHof durch eine Feuersbrunst verunglückt und ihm zwei kleine Kinder hinterlassen seien. Auch Kleinhaus Zäräst"von Sekwyl, (»ie) „beide" in den Freien Ämtern, zeigt an, daß er um Haus und Hof gekommen, und bitbtum Unterstützung, damit er wieder bauen könne. Heimzubringen und auf nächstem Tag zu antworten, wieman den armen Leuten schenken wolle, z». Der Vogt zu Sargans macht die Anzeige, daß er im "l""Urbar aus den Zeiten der Herrschaft her ein Lehen finde, welches den Lochern als Erblehen verliehen wwtu"sei und deßhalb Lochersberg (ob Ragaz) genannt werde; davon müssen sie jährlich zwölf Käse als Zins g^"'nun habe ein Locher dieses Lehen als Freilehen einein Andern verliehen, wozu er keine Befugniß gehol"'denn dadurch sei das Recht der Eidgenossen gemindert, obwohl der Zins noch regelmäßig bezahltDagegen bemerken Ammann Aebli und Schreiber Wichsler von Glnrus, jener Locher, der das Lehen verliest'"'sei ihr Großvater („Aue") gewesen, der immer den Eidgenossen angehangen, ihnen in Feindesland StegWeg gezeigt und ihnen sonst viel Gutes gethau habe; dessen haben die Vorder» ihn auch genießen lassen; d"U""bitten sie ernstlich, daß man ihre Eltern nicht zurücksetze, indem der Lehenbrief älter sei, als die Eidgeiwst"zum Besitz der Grafschaft Sargans gekommen; würde aber gütlich nicht nachgegeben, so müßten sie (die Bei"^das Recht walten lassen. Nachdem mau das Urbar und den Lehenbrief verglichen und gefunden, daßalte aus den Herrschaftszeiten die Jahrzahl 1433 trügt, das neuere 1484, und der Lehenbrief Lochers 1^'nachdem man auch iu Erfahrung gebracht, daß die Locher als verdiente Leute gegolten, so wird dies in ^Abschied genommen, um auf nächstem Tage Antwort zu geben, ob man sie dabei bleiben lassen wolle, ""ja doch den Eidgenossen am Zinse nichts abgeht. «Z Es waltet eiir Austand zwischen dem Landvogt »Baden und dein Hofmeister zu Königsfeldeu wegen der Besetzung des Gerichtes zu Birmenstorf in der tÄschaft Baden. Der Hofmeister meint, er habe dazu das Recht nach altem Brauch, auch nach seinen Urb""' ^Briefen und Siegeln, wogegen der Landvogt vorbringt, es sage das Urbar zu Baden deutlich, der kn>^Twing zu Birmenstorf und die Gerichte gehören dem Gotteshaus Königsfeldeu, das da zu richtenan 3 Schilling; und ferner, die obern und Niedern Gerichte gehören an den Stein zu Baden; auch st''aufgelegte Spruch der Eidgenossen vom 3. Juli 1504 zu seinen Gunsten, indem ein Artikel (folgt Citast ^Besetzung des Gerichtes ordne und in gewissen Fällen den Entscheid an den Landvogt zu Baden weist 'ihm auch andere Befugnisse zuweise. Der Hofmeister erwicdert, seilte Titel seien viel älter als dasUrbar und dieser Brief, wiederholt demnach die Bitte, ihn dabei bleiben zu lassen. Der Landvogt legt "'aber einen Pergamentrodel ein, der noch älter sei als das Gotteshaus Königsfelden, wonach die ÄmterLenzburg, Aarau und Brugg zu Baden gehört haben; es sei indeß Brauch, sich nach den jüngsten UU""' ,zu richten. Nachdem man die Boten von Bern ersticht, sie möchten es bei dein Urbar und dem Sprw)'bleiben lassen, dainit das Urbar nicht geschwächt werde, sie aber erklärt haben, daß sie ohne Vollmacht st