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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1534.

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^nz geringfügige Sachen auf die Jahrrechuuug appellirt werden, und namentlich von solchen, die nichtsdabei zu verlieren haben, dabei aber andere umtrciben, und da in der Grafschaft Thnrgau für jede Appellation«u Gulden erlegt werden muß, so wird vorgeschlagen, daß in allen Vogteien für jede Appellation an dieeidgenössischen Voten ein Gulden bezahlt werdeil müsse, um dieses Trölen zu verhindern. Heimzubringen.8- Die Boten von Zürich und Bern begehren Antwort von den V Orten in Betreff des zu Klingnauerlassenen Mandats. Da dieselben aber seither noch nie beisammen gewesen, um darüber sich vereinbarenW können, so bcrathen sich die Voten jetzt, und da ihre Befehle ungleich lauten, so anerbieten sie, die Voll-ziehung des Mandats einstweilen einzustellen; in Folge dessen werden sie ersticht, die Sache nochmals heiinzu-bringen, damit dasselbe gänzlich abgethau werde und Nechtbieten und weiterer Unwille vermieden bleibe. Autwortaus nächsten, Tag. I». Schaffhausen begehrt wieder Antwort betreffend seine Rechte an Dießenhofen. Da einigeDrte (die V)"gar nichts nachlassen 'vollen, so anerbieten Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell einegütliche Vermittlung, welche angenommen wird. Da die Gesandten von Schaffhausen keine Vollmacht haben,°us den Zinsbrief zu verzichten^ so sollen sie dies sofort heimbringen und wieder erscheinen; dieselben bringendauu die Antwort, es wolle seine bezüglichen Ansprüche auf den betreffenden Zins fallen lassen oderentsprechenden Theil des Capitals erlegen, um desselben ivie andere Orte zu genießen, wenn man ihmahne Recht die Gerechtigkeit an Dießenhofen zuerkenne, welche die VIII Orte besitzen; sofern dies aber nicht^'illigt werde wolle es alle Ansprüche in's Recht setzen. Zürich, Bern und Glarns stimmen dazu, dieV Orte aber nicht, sollen es demnach nochmals Hein,bringen und auf nächstein Tag Antwort geben, i. Über^ von dem Bischof zu Sitten vorgeschlagene Bündnis; mit dem Herzog von Savopen ist man der Ansicht,'"a» könne aus etlichen Ursache.! einstweilen an die Aufrichtung eines solchen Bündnisses nicht denken; denn^ würde mehr Unfriede und Nurnhe daraus entspringen als Friede und Einigkeit; der Herzog könne jedoch"^zeugt sein, daß man ihm nach Vermögen beistehen werde, wenn jemand ihn oder die Seinigen im Glauben^'"trächtigen wollte, in Erwart,mg, daß er als ein christlicher Fürst gegen die VII Orte dasselbe thuu'"^de. diesem Sinne wird dein Bischof und dem Herzog selbst geschrieben. ^ Der Bote von Appenzelldaß man seinen Laudslcuten gestatte, die kleinen Pfenning-, auch Korn- und Habcrzinse, welche der, °gt in, Nheinthal im Gebiet von Appenzell beziehe, mit je 20 Schilling für 1 Schilling abzulösen, indem der^°gt diese kleinen Zinse nicht einbringen könne. Die von Thal begehren, man möchte ihrer Gemeinde den

^""zehnten jährlich um eine bestimmte Snmnie verleihen. In Betreff des ersten Punktes wird an den früherfaßten Beschluß erinnert, daß die Geldziuse mit 25 für 1 Schilling abgelöst werden können, die andern^ Zu leisten seien wie bisher. Zum zweiten wird empfohlen einzuwilligen, wenn die Gemeinde sich ver-^Ühte, ohne Schaden für den Landvogt dem Pfarrer in Ewigkeit die 23 Malter Korn zu verabsolgen.^inizubringcn, da mau nicht instruirt ist. I. Zn Baden werden ein neuer Uutervogt und zwei neue Geleits-^'en ernannt, in. Abt und Stadt St. Gallen sind endlich übereingekommen, das Recht den Vi Orten zuErgeben; ihrer Bitte zufolge wird der Nechtstag festgesetzt auf Sonntag nach M,ria Magdalena (20. ^nli)die Stadt St. Gallen wo die Nathsbotcn der VI Orte (je einer) sich einfinden sollen, um die Klagen beiderParteien anzuhören und zu entscheiden; zerfallen sie in ihren Urtheilen, so sollen sie als Richter einen Obmannöü ihnen nehmen Auch werden Bern und Zug, welche mit der Stadt St. Gallen in Büuduiß stehen, ersucht,Voten ebenfalls auf diesen Nechtstag zu senden. >. Alt-Schultheiß Muutprat von Wyl bringt vor,'"fk eines ihm crtheilten Abschiedes sollen Schultheiß und Näthe zu Mist alle Briefe, Urphedeu, Kundschaftenandere Schriften, welche er und seine Mithaften gegen ihre Gegenpartei erfordern, vor des Abtes zu