Juni 1534.
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ben Sprüchen zu belassen. Der Rath beschließt, der Vogt von Erlach und die von Neuenburg sollen vomMontag über vierzehn Tag (22. Juni) früh (erscheinen und über die Sache Bericht erstatten?).
Betreffend das Datum des in Aussicht genommenen Tags vergleiche man den Abschied vom 15. Juni.
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Montheron. 1534, 8. Juni.
Kanlonsbibliothcr Freiburj,: Girard-Eammlung r. XIII.
Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Graffenried, des Raths; Jost von Meßbach, Landvogt zu Orbe""Kastellan von Echallens. Freiburg. Anton Pavillard, des Raths; Hans KünziS, Bürgermeister, Lausanne,^hann Constable, Lieutenant; Johann von St. Cierge, Bürgermeister; Franz von Perroman, des Raths;Johann Gignilatti, Secretär des Officials (?); Johann Borgeis, Veniier; Johann Noset („Roschi"); Anton^"vard, Comiliers (?).
Zwischen den Städten Bern und Freiburg einerseits und den Bürgern der Stadt und Gemeinde Lausanne""berseits sind schon mehrere Tage gehalten morden in Betreff der Herrschaft und Nutzung im Jorat. Dabeibuchteten die von Lausanne fortwährend, daß Herrschaft und Nutzungsberechtigung daselbst ihnen zustehen""b sie berechtigt seien, Leute, die daselbst Schädigungen begehen, zu pfänden. Gemäß den Abschieden undSprüchen („Ordonnances") der frühern Tage vermochten aber die von Lausanne ihre Behauptung nicht zu^'weisen. Auf dem letzten diesfälligen, zu Froideville gehaltenen Tage behaupteten die Abgeordneten vonSusanne, die Gesandten der beiden andern Städte seien Nichter und Partei zugleich und verlangten, daß der"stand durch unparteiische Leute beurtheilt werde. Diese Protestation setzten die Gesandten von Bern^ Freiburg dem guten Willen ihrer Obern heim. Veranlaßt durch eine Pfändung eines Lausanners im^"wt wurde nun dieser neue Tag angesetzt, um die Titel gegenseitig zu prüfen. Da die von Lausanne keine^ ^weise vorbringen, mit Ausnahme gewisser „Pronuntiationen", welche von den Obern beider Städte zwischen""" Bischof von Lausanne und dem Abt von Hauerest, und einer solchen, welche zwischen dem Abt von Montheron""st denen von Poliez-Pittet gegeben worden, erkennen die Gesandten von Bern und Freiburg, wie frühersprachen worden, es bestehe für die von Lausanne kein Recht auf den Jorat; sollte der Bischof von LausanneObern dießfalls belangen wollen, so werden sie ihm Red und Antwort geben und halten sich hiebei anbisherigen langen Besitz, wobei man niemand Unrecht zu thun beglaube. In Betreff der Protestation,"st unparteiische Leute die Angelegenheit beurtheilen sollen, haben die Gesandten beider Städte denen vonSusanne das Recht angeboten.
Der Abschied ist französisch. Ihm vorher gehen im Original bezügliche Verhandlungen vom 18. Maiund 25. August 152g und 17. October (1532?) (üancli avant taisto Saint Imoö vanAsl.). Als Ort desEntscheides wird angegeben »au eliapitrs clsctans ls olaustrs üö Nontlisron«. Beigelegt ist ein Verzeichnißund Resums der von Seite Lausannes eingelegten Titel.