Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
329
Einzelbild herunterladen
 

Mai 1534.

329

vor beide Städte gebracht werden. 2. Da in der großen Kirche zu Münster das Chor und die Sakristei auf-gebrochen, Thüre, Schloß und Spangen bei Nacht und Nebel entfremdet worden sind, so hat man hierübergroßes Mißfallen und will die Thäter im Betretungsfalle strafen helfen. Da nun im Chor nichts ist, so solldasselbe wie die Kirche offen bleiben, dagegen dieGrüstkaminer" (Sakristei) beschlossen werden. 3. Entgegender Meinung des letzten Abschieds beglauben die Landleute, daß wo die Stift mit Bezug auf ihre PossessionenU"dGewerden" nicht Brief und Siegel besitze, sie zur Entrichtung von Zinsen, Zehnten, Renten, Gültenund Ehrschätzen nicht verbunden seien. Es sollen aber die Landlcute da, wo die Chorherren hergebrachtenP°sseß und Gewerd haben, auch bei Abgang von Brief und Siegel, das Herkömmliche ohne Widerrede er-statten. 4. Ungeachtet die Landleute bei ihrem Glaubeil und der angenommenen Reformation derer vonBern beschützt wurden, glaubeil die Chorherren doch, daß jene die Fahrzeiten, wie früher, ausrichten sollen,schützt auf die gemachte Verordnung wird erläutert, daß jene, welche die Reformation angenommen haben,Jahrzeiten und andere Gabeil, welche für die Cercmonie» verwendet werden, zurückbeziehen (züchcn")können. Denjenigen aber, die nicht nach der Reformation leben, soll dießsalls nichts zukommen und es sollBetreffeilde, wie von Alters her, der Stift ausgerichtet werden. 5. Die Prädicanten meinen, daß das'hnen durch den letzten Abschied als Einkommen zugetheiltc Korn nach dem großen Münster Maß gemessen'vcrden solle. Es wird entschieden, daß ihnen alle Fronfasten das Korn nach Berner Maß ausgerichtet werdentle, so zwar, daß für einen großen Mütt Waizen, Dinkel oder Haber zwei Berner Mütt, je 24 kleine Berner^öß für 2 Berner Mütt, gerechnet und ihnen nebst dem betreffenden Gelde verabreicht werden sollen. K.HerrWilhelm soll mit dem Vogt der Stift beförderlich abrechnen; zeigt sich, daß er mehr bezogen hat als dieChorherrenpfründe erträgt, so soll er das Ueberschießende zurückgeben; im umgekehrten Falle soll ihm dasSchuldige vergütet werden. Beinebeils wird ihm freigestellt, entweder sich mit der Chorherrenpfründe zu be-SNiigcii und dann die Prädicanten zu befriedigen, oder die benannte Pfründe aufzugeben und sich mit derBesoldung eines Prädicanten zufrieden zu stellen. Dabei hat man die Boten des Capitels ersucht, dem ge-nannten Herrn Wilhelm den Hof zu überlassen, da ihm derselbe zugesagt worden sei. 7. Die Capitelsboten"ollen die abstehenden Artikel an ihre Mitbrüder bringen und deren Antwort den Herren von Bern inittheilcn.^ Denen von Malleray (Malrein") und Vevillard (Beinwyler") wird geschrieben, daß beide Städte geordnethaben, es solle der Prädicant, der bisher zu Bevillard gewohnt, nach Court ziehen und die Cur daselbst undFiliale von Bevillard versehen, und soll ihm das Einkommen beider Pfründen verabreicht ,verde». Die«obgemeldten" Boten und der Prädicant sind dessen wohl zufrieden. 9. Denen von Münster hat man ge-trieben, sie sollen dem letzten Abschied und dieser Erläuterung unverweigert nachkommen, damit manu>it dieser Angelegenheit nicht weiter bemüht werde. 10. Obwobl wegeil der neuen Mühlen, der Oberherr-klchkeit, Hochwälder, Bäche und Fischenzen deutlich verfügt worden, wollen die Landleute dieser Erkanntniß^och nicht nachkommen, weßnahen wiederholt festgesetzt wird, daß die neuen Mühlen gleicheil Zins wie dieölten gxtzeu oder abgebrochen werden solleil, und daß es bezüglich der übrigen Hoheitsrechte jeder Art bei demAchten Landesrodel bleibe.

42