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Mai 1534.
bestrafen. 8. Sie ziehen den Handel des Priors zn la Lance an nnd fordern, daß solche „läkers buben"gestraft werden. 9. Provence Holz, Löbernachlaß w. — Der Rath zn Bern antwortet: Zu 1. Es bleibebei dein bezüglichen Schreiben. Zu 2. Wegen des Pfaffen zu Montenach wolle man zu Gefallen derer vonFreiburg die Appellaz in den nächsten vierzehn Tagen ergehen lassen. Zu 3. Ebenso wegen der (des?) Bar-füßerls) de Gleresse. Zu 4. Jeder soll das „Kirchenrecht" brauchen, wo er sitzt; indessen will man dermalendas Beste thun; künftigj aber wird Strafe folgen. Zn 5. Da ungeachtet vieler Botschaften nichts beseitigtmorden, wird das Recht gebraucht werden. Zu 6. Dem Prädicantcn, der sich Zuredungen erlaubte, willman Geleit geben, wenn er denen zu Bern und auch denjenigen Privatpersonen, die er beschälten hat, Brwsund Siegel giebt, daß er ihnen Unrecht gethan. (Folgt einiges Unklare lind wie es scheint nicht dahin Bezügliche)-Zu 7. Die, welche im Verdacht sind, zu Giez die Götzeil verbrannt zu haben, kann man nicht gefangen legen,wenn sie Recht anrufen; man soll Kundschaften aufnehmen und die Schuldigeil nach der Ordnung bestrafe»-Zu 8. „Carthuscr Paris des ersten Maitlis halb," weil der Prior bekennt, daß sie ins .Kloster gekommenund aber niemand weiß, wo sie hingekommen, soll der Vogt nachfragen und auf der Jahrrechnung berichte»-„Des Kinds halb, so dem Prior glichet, einandern ruwig lassen. Der andern Frauiv halb auch, soschwanger." Kosten betreffend soll der Prior an Paris zwanzig Savoyer Pfund geben. Zu 9. „Provence,Schiff, Büß, Nachlaß, Vogt 1 Florin." « . In Betreff der Mütte wird erläutert, daß als großer MuttBerner Maaß verstanden werden soll, nämlich 2 Berncr Mütt, 24 kleine Berner Maß für einen großen M»tt>und das Geld wie früher, «t. Mit den Appellationen bleibt es bei dem Buchstaben und namentlich, dagdie Appellaz „nit har solle." Entsteht Streit über den Vertrag, so kommt der vor beide Städte, t. „GweGhalb, wie der artikel wpßt, brief, figel, posseß, gwerd, ob sp glich wol nit brief noch sigel darumb haben>L. „Reformation glauben (oder gläben?) ivas die Reformation m. h. vermag der jarziten und anderer halb,nämlich wer die zien mag lut derselben, daß es befchäche, nämlich die, so die Reformation angnommen, >»»-'
Nit NlNg zogen werden, UsrichteN." St. A. Bern.- Rathsbuch Nr. 24S, s. m?.
- Einige bloß mit einem Wort angedeutete oder sonst ganz unklar redigirte Artikel sind hier weggelassen-Die abgekürzte Redaction läßt nicht immer klar, was als Verhandlung beiderseitiger Gesandter und was alseinseitige Beschlüsse des Rathes zu Bern zu betrachten ist.
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Wem. 1534, 19. Alm.
Staatsarchiv Bern: Jnstriictionsbuch N, r. Züa. Kantansarchi» Solothurn: Abschiede Bd. 20.
Tag der Städte Bern und Solothurn.
Zwischen Propst und Kapitel zu Münster in Granfelden und den Landlcuteu daselbst, Bürgern der StadtBern, ist in Betreff des unterm 29. September 1533 von beiden Städten vereinbarten Vertrages Mischetentstanden, wcßhalb nach Inhalt gemelten Ilebereinkommens durch Schultheiß und Rath der Stadt Bern »udzwei Boten von Solothurn folgende Erläuterung gegeben wird: l. Die Appellationen sollen gemäß dem B»ch^staben genannten Vertrags ihren Gang und Zug haben, in der Meinung, daß keine Appellation nach Bei»kommen kann; wenn aber Mißverständnisse über den Vertrag selbst sich erheben, sollen diese zur Erläutern»!)