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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1534. 327

gleichenKaufmannsschatz" führen. I». Pazzalino (Batzelin") ist aus Bollenz nach Bünden entwichen undl'le von dort verwenden sich für ihn, daß man ihn um ihrer willen begnadigen möchte. Nri möchte ihnwieder hereinlassen, wenn er die gleiche Strafe annähme, in die Wilhelm a Pont, der in gleichen Schuldengestanden, erkennt worden ist. Nachdem man das Schreiben der Bollenzer verstanden, hat man den Handelden Abschied genommen, auf nächsten Tag zu antworten, i. Das Verlangen des Vogts Flekenstein undseiner Mithaften, sie auf Tröstung zu Bellenz im Zoll fahren zu lassen, bis sie des Zolls wegen mit denl Orten gütlich oder rechtlich einig geworden, will man heimbringen, nächstens hierüber Antwort zu geben.^ Über das Begehren des Hans Christen von Büch (Bächp"), denen von Schwpz angehörend, daß ihmicdez Ort in sein hübsches Haus, das er sammt einer Susi am Zürchersee gebaut hat, ein Fester geben"^chte, will man nächstens antworten.

Zu v. Dem Abschied liegt ein Verzeichniß von Ambergs Schuldnern bei.

R7t

Bern. 1534, 19. Mai.

Staatsarchiv Bcr» : JnstnictionSbuch I!, s. 372.

Tag der Städte Bern und Frei bürg.

t». Es wird in Betreff Hans Reifs, des alten Vogts zu Grandson, folgendes verfügt: 1. Was wegen^Weins" von den Kornzehnten und dem Zoll zu Montenach im Jahre 1533 verfallen, soll der neue'W beziehen und beiden Städten verrechnen und der alte damit sich nicht befassen. 2. Wegen seiner Miß-und Fehler in der Rechnung hat der alte Vogt jeder Stadt 100 Kronen an Gold oder soviel Münz^ die Kronen gelten, nämlich 3 Pfund 4 Sehl. Berner Währung für eine Krone, zu geben, und dazu denenBern insbesondere 10 Kronen gleicher Währung, weil sie mehrere Kosten als die von Freiburg gehabtm. z Me unter seiner Verwaltung verfallenen Löber soll er bis Weihnachten einziehen, verrechnen undDahlen. Ihm gehört davon der dritte Pfenning. Er mag auch mit den Schuldnerncomposiren" undden dritten Pfenning erlassen, damit man weitem Nachlaufens enthoben ist. Die zu beziehenden Löberiu einem Büchlein verzeichnet, das man ihm übergiebt und von dem die von Bern eine AbschriftWückbehaltcn haben. 4. Was er zufolge Befehl für beide Städte ausgegeben, soll ihm vergütet werden.

Die Voten von Freiburg bitten: 1. den Barfüßern Korn und Zins wie von Altem her verabfolgens" dstsc», weildas Mcr, und M. H. das gcstift." 2. Betreffend den ans Chorgericht gewiesenen Handel^ Prädicanten von Montenach und des Meßpfaffen bitten sie, es bleiben zu lassen wie früher. 3.Bar-ußer Glando de Gleresse Nechtshandcl anzogen"; er sei zu Graudson coudcmuirt morden, habe dem alten^gt eine Appellation eingereicht, die aber vergessen worden; sie (?) bitten, die Appellation vollführen zu"mu odn neues Recht zu geben. 4. Der Prädicant zu Pvonand null uicht dulden, daß einer auswärtsvereheliche, weil dieses der Ordonnanz zuwider sei. Sie bitten die von Bern, ihn abzuweisen, ansonstdas Recht brauchen müßte. 5.Lausaner, Jurten, Scherling Span, Dommartin, Pullie le grand."' Die von Freiburg bitten, ihrem Prädicanten wieder das Gebiet derer von Bern öffnen zu wollen. 7. Bei"cht und Nebel seien Bilder verbrannt und Kreuze zerschlagen worden; man solle die Thäter gebührend