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Mai 1534.
die obern Schiffmeister, daß die untern Schiffleute ihnen auch Fürleite erstatten sollen, und nur vom Dienstagbis auf den Mittwoch auf das Abführen von Kaufinannsgut warten dürfen. Nachdem die Parteien de»genannten Gesandten die Sache zum Entscheid übergeben, thun diese folgenden Spruch: 1. Die obern SMmeister geben den Niedern Schiffleuten von Zürich von einem Saum feiner Waare einen Schilling und vo»einem Saum grober Waare einen Kreuzer, Zürcher Währung, als Fürleite. Die Niedern Schifflente vo»Zürich aber erstatten den Schiffmeistern des obern Wassers von einem Saum seiner Waare zwei Schillingund von einem Saum grober Waare einen Kreuzer, Zürcher Währung, wie von Alter her. Dazu solle»die Schiffleute von Zürich Schiff und Geschirr lind Alles, ivas dazu uöthig ist „zu der fürlente wie vor-nacher ..." (leere Stelle). 2. Die Niedern Schisfleute mögen zu Wallenstadt vom Dienstag bis MittwochMittags, und die obem Schifflente zn Zürich vom Donnerstag bis am Samstag ans Kalifmannsgüter warte»-3. Die nidern Schiffleute solleil den obern Schiffmeistcrn die Fürleite geben, wie die andern gesetzten nidern Schliffmeister, so lange nämlich die von Wesen keinen Nath haben; wenn aber dieselben durch Vergünstigung derOlmglellwieder einen Nath einführen, sollen sie „es" dem Nath geben, wie von Altem her. 4. Dieser Spruch soll de>»am 26. November (Konradstag) 1533 geschlossenen Vertrag nnnachtheilig sein. Es siegelt Michael Weber-Die benutzte Quelle ist Copie.
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WNllMelt. 1534, 18. Mai (Montag vor Pfingsten).
LandeSarcliiv Schwyz: Abschiede.
Tag der III Orte Uri, Schwyz und Nidwalden.
Die III Orte verabschieden: Zu gedenken der Antwort von Schwyz wegen der „Rüffs" Alp, ^wenn die von Uri darum Tag ansetzeil, sie ihre Botschaft dahin schicken und sehen wollen, ivas man »wHintersichbringen darin handeln könne. I». Dieser Tag wurde angesetzt wegen Amman» Arnberg von Sch»Wund seiner Schuldner und Widersacher aus Bollenz. Diese letztem sind anher citirt worden, aber nicht ei-schienen, und verantworten sich schriftlich, sie vermeinen, man solle sie nach Inhalt der Statuten snchr»'Es wird beschlossen, sie sollen, wie früher verabschiedet worden ist, wieder herausbeschrieben werden, na»»»-'auf Montag nach Corporis Christi (8. Juni), und bei zehn Ducaten Buße und bei ihren Eiden Antwort gel»»''Glaubt jemand zu seiner Entschuldigung einige Kundschaften zu haben, soll er diese auf Kosten des verlierende»Theils persönlich herausfertigen, wie denn Ammann Arnberg sich auch erboten hat, wenn er Unrecht h»^alle Kosten zu erleiden. « . Betreffend den Span zwischen der Herrschaft Lauis und den Angehörige» l»»III Orte („unfern") von Medeglia („Medcya") und Jsone („Ischjun") soll man zu Baden anziehen, d»'jeder Theil seine Boten ermächtige, den Streit zn besehen und mit gleichen Zusätzen gütlich oder rech"»darin zu handeln. «I. Zu gedenken, daß jedes Ort der Tagsatzungen halb Kosten vermeide, wie dieses fr»-»'andere Tagsatzungen angesehen. « . Die Antwort der Liviner, daß sie betreffend das Fach bei dem besiegelt»Spruch verbleiben, ist denen von Bellenz zuzuschreiben. I". Die Zwölf zu Bellenz, die ungeschickt gehande ,„darum sy eül Vcrschribung than," die hinter denen von Uri liegt, sollen vom Fiscal berechtigt »nd »»»^Commissar ziemlich bestraft werden. K. Dem Bonatnrt (?), Kaufmann von Coino („Chum") ist der Zoll z>Bellenz erlassen, in der Meinung, daß er im Zoll gehalten werde, wie andere fremde Kaufleutc, die >»