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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1534,

aber jemand sie des Glaubens wegen angreifen sollte, werden die genannten Fürsten ihnen ihre Hilfe zugehe»lassen. Mit größtem Wohlgefallen habe man ihre Maßregeln vernommen, die sie getroffen, um durch dieIhrigen den Feinden des Glaubens keine Unterstützung zu gewähren und bitte, in dieser guten Gesinnungverharren zu wollen u. s. w. Datum. Lucern, den 4. Mai 1534.

St, A, Lucern: Acten Solothurn. Lysats lateinisches Heft über die Solothnrncr Wirren, S, S<-

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Areivurg. 1534, 11. Mai.

KantoiiSarchi» Treiburg : Rathsbuch Nr, Ll.

Verhandlung zwischen Frei bürg und Genf.

Gesandte: Genf. I. Anis Curtet; Etienne Pecolat; Mathieu Carrier.

1. Vor Rath und Bürgern der Stadt Freiburg eröffnen die Boten der Stadt Genf, nach Verlesungihrer Instruction, sie danken denen von Frciburg für die bisher erwiesene Freundschaft; nun falle ihnen aberschwer, daß die von Freiburg das Burgrecht aufgeben wollen; sie bitten, dasselbe beizubehalten und als Väterund gute Mitbürger die von Genf schützen und schirmen zu wollen. S. Rath und Burger beschließen: Dadie von Genf denen von Freiburg für einen diesfülligen Rechtsstreit große Veranlassung gegeben haben, s"soll es dabei sein Verbleiben haben, und da das Urtheil dahin ergangen, daß das Burgrecht aufgehobenwerde, so fordere man von denen von Genf das Siegel derer von Freiburg zurück und «volle ihnen hinwiederdas ihrige herausgeben. Es wurde nun das letztere ab dein Brief geschnitten und den Boten von Genfprüsentirt. Diese verweigerten dessen Annahme, worauf beschlossen wurde, dasselbe nach Genf zu sst)"^"und daselbst zu belassen und das von Freiburg zurückzuverlangen. Mit dieser Verrichtung werden MlansVögeli und Venner Noginer, die jetzt zu Genf sind, beauftragt.

Die Namen der Genfer Gesandten aus dortigem Naihsregister v. 5. und 14. Mai.

Ireivurg. 1534, 11. Mai.

Kantonsarchiv Hreibiirg: RaihSbuch Nr. Sl,

Verhandlung zwischen Freiburg und Lausanne.

1. Nor Rath und Burgern zu Freiburg bitten Anwälte der Stadt Lausanne, die von Freiburg möchte"von dem vorgenommenen Nechtshandel abstehen, da die von Lausanne ihrem gnädigen Herrn und Förste"Alles das thun wollen, was sie pflichtig und schuldig seien. I. Es wird beschlossen: Weil die von FreibmSnichts Anderes verlangen, so soll der Handel bis . . . (Lücke) angestellt bleiben. Würden die von Laus»"'"bis zu dieser Zeit kein Entgegenkommen beweisen, so würde man mit einer Citation und sonst fürfahren-

Zwischenvcrhandlnngen über wiederholte Verschiebung des Rechtstags vom 15. Januar (K. A. Frciburg -Geistliche Sachen Nr. 170), 10. Februar (K. A. Freiburg: Nathsbuch Nr, 51), 9. April (idicksw) erivähM"wir, weil nicht ausdrücklich durch Botschaften geschehen, weitläufiger nicht.