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Mai 1534.
erfolgt wie solche dein Canzler und Lehenvogt des Abtes ertheilt morden. Alan habe dieses in de»Abschied genommen, an die Obern zu bringen. SWzarchiv St.Gallcn! Dieth-im Abbas, »d,^, w-»,?. s»s>
I»>». Wahrscheinliche Verhandlung der VII Orte mit dem Official von Vesantzon betreffend Unterstützuubder erster»; s. Note.
Im Zürcher Abschied fehlen i>, s; im Berner v, n, —.ij; im Schwpzer i, im Glar»^>-i», i , «; im Basler I und alles Übrige; im Freiburger und Solothurner ebenso; 4 und n aus dein Zürcher.4 auch im Berner und Basler; v aus dem Schwpzer; >v—aus dein Berner; ^ auch im Solothiirner,s: aus dem Solothurner.
Das Badeuer Alauual enthaltet folgende weitere Verhandlungen: 1. Zwischen Pauli Leistmachcr »»dder Morclla seligen Erben wird erkennt . . ?. . 2. Betreffend Herliberger soll der Vogt die Kosten berechne»und was ziemlich ist, soll er vergüten. 8. „Bollognigo von Luggarus, ein Anwalt Stephan undSomatz." 4. Zwischen Peter von Sagen und Paul Leistmacher wird erkennt, Leistmacher soll erklären,er über ihn geredet habe er in Zorn und Unwissenheit gethan; er wisse nur, daß er ein frommer,licher Gesell sei. 5. Den Anwälten der Morella giebt man ein „Bekanntlich", daß sie fernerhin »G„ersucht" werden sollen, bis sie vom König bezahlt worden; will aber sich jemand hiemit nicht begnügt'so soll man „in" belangen vor dein Vogt zu Lauis oder den Boten der Eidgenossen auf der Jahrrcch»»»bund nicht hinausweisen; denn was „si" Paul Leistmacher und Hans Müller gegeben, das haben sie 3»willig und in Betracht der erlittenen großen Kosten gethan. 6. Denen von Ucberlingen wird wegen S""Martha Blarer geschrieben. 7. Dem Regiment von Innsbruck ist zu schreiben, daß die EidgenossenHerren") die Erbeinung halten wollen. 8. Zwischen Hans Voglers Frau und den Anwälten derer »»»Oberried bleibt es bei den Abschieden und soll ihr von dem Nutzungsertrag der Güter nichts abgcz»^"werden; wenn sie aber sonst etwas aus der Haft hinweg (gebracht), soll dasselbe ihr angerechnet ivertn'»9. Dem Vogt im Nheinthal soll geschrieben werden, daß er die Schuld von Nacius einziehe. 19.demselben wird geschrieben, daß man an der Handlung des Vogts zu Altstätten Mißfallen habe.
Es fehlen x betreffend das Versprechen der Bezahlung, i; ebendaselbst finden sich hingegen s, >v—»ir; Ii und Ii enthält das Manual im Sinne der betreffenden Noten; Ii ist so gefaßt: In Urner, SchwP^und Unterwalder Abschied, daß sie von Vogt Flekenstcin Tröstung nehmen wie bisher, und zwar bis Z»'gütlichen oder rechtlichen Erledigung der Sache.
Der Name des St. Galler Gesandten aus dortigem Rathsbuch 1533—41, S. 49.
Ztl e. Der Zürcher, Berner und Basler Abschied geben einen Zusatz, die Erklärung Basels betreffe»^sammt der Antwort der VII Orte, die der vom 10. März gegebenen, beinahe wörtlich gleich lautet.
Zu Li Bei dem Zürcher Abschied und im St. A. Lucern: Acten Solothurn, und beim Basler Absch»^liegt ein Schreiben von Solothurn an Zürich (wohl' ebenso an alle andern Orte), ä. ck. Freitag »»Ascensionis Domini (15. Mai), behufs Instruction für den nächsten Tag in Baden: Es habe gemäßletzten Abschied die Beiden gegen einander verhört, und Stephan Lorenz erbiete sich, die Anklage betreffe»das Schreiben an den Markgrafen von Mantna im Recht zu begründen; nachdem es aber die Schwere »»Größe des Handels erwogen, könne es sich dessen nicht wohl beladen, zumal die Sache zu Baden eingele^sei; Stephan Lorenz habe sich zwar aus allerlei (scheinbaren) Gründen anfänglich geweigert dahin Zukam»»''da man aber bei diesem Spruche beharre, so begehre er ein Geleit, indem er besorge, daß Arsent ihn »»fWege angreifen würde, oder die Eidgenossen, weil sie gegen ihn verbittert worden, ihm die gleichen Beschw" ^wie dem Gabriel Marcelin zufügen möchten; dabei anerbiete er übrigens strengen Beweis, daß er in st»»Amt niemand übervortheilt, und zehnfachen Ersatz, wenn ein Mangel an den Tag kommen sollte.
Dieser Art. schließt im Schwyzer Abschied mit den Worten: „Aber unser Eidtgnossen von Sä»Bote hat in söllichs nit bewilligen wellen", doch mit anderer Schrift.