Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
321
Einzelbild herunterladen
 

Mai 1534. Z21

^iort bewilligt und für eine zweite Mahnung bereit gehalten habe; seitdem sei jedoch wieder abgekündet worden;Eugens hätte man vor der Absendung der Zusäherbeiden Städten" schriftliche Nachricht gegeben. »i. Dievon Zürich sollen der Fürbitte von Bern, Basel und Schaffhausen eingedenkt sein, damitdas TrinyKindly" (Zurkinden?) wieder begnadigt werde, v. Zu gedenken, was der Vogt von Baden mit dem^ w von Schweiz (üch") geredet hat. Hv. Auf das Schreiben derer von Bern an die von Lucern wegenbtter Frankenhauser bemerkt Schultheiß Golder, Frankenhauser habe eidlich aus dem Gericht und Gebiet^>»er Herren geschworen und es haben diese keine Kenntnis;, daß er sich bei ihnen befinde. Wem; aber dieBern ihnen anzeigen, wo er auf ihrem Gebiete sei und was er thue, ,verde» sie ihn nach Verdienenwfen. x. Zufolge Instruction eröffnen die Boten von Bern, sie glauben nicht, daß die Eidgenossen bc-^ gewesen seien, den Prädicanten von Gäbistorf hinwegzumcisen, wie das auf dem letzte;; Tage geschehen,die Collatur bei Bern stehe, und begehren, daß man ihn wieder herkommen lasse. Die Gesandten derUgei; Orte entgegnen, die von Bern werden in Folge der Zeugenverhöre verstanden haben, warnm jener^ Schluß erfolgt sei. Bei diesen; verbleibe es; es soll aber den; Lehen und der Collatur derer von Bern^vorgreiflich und unschädlich sein. Ebenso beklagen sich die Gesandten von Bern, daß der Landvogt den^^ist von Birmensdorf verabschiedet habe, ;Azu er kein Recht gehabt, weil der Sigerist auf den; Gut^r von Bern sitze und das Lehen' ihnen gehöre. Auf dieses haben die Boten der übrigen Orte den von;

vogt ertheilten Abschied als nichtig erklärt; dagegen begehren sie, daß die von Bern diesen Sigerist be-r ^'ch entlassen, weil er nichts auf der Messe halte, und daß sie de»; Meßpriester einen Sigerist seinesMbens geben. Die Boten (von Solothurn) kennen die Antwort derer von Bern auf ihren Anzug,, uäinlich ihren; Schultheiß zu Büren geschrieben, daß er die vier Abgetretenen gefangen setze und sieherauslasse bis jeder 25 Pfund Buße erstatte, und wenn sie neuerdings drohen, man sie an Leib und" bestrafen wolle; doch sollen die von Solothurn auch dafür sorgen, daß jene nicht Verräther oder Böse-' ^ gescholten werden.

. .. Die IV Schirmorte schreiben an den Abt von St. Gallen: 1. als Antwort auf dessen Brief be-^ lend de» Anstand zwischen dem Muntprat und dessen Anhängern einerseits und einigen Bürgern zu Wyk,Mihrmdirer" Vertreibung regiert, anderseits, man beabsichtige keineswegs den Rechten des Abtes zu^ tMen; wein; man aber den Anfang dieses Streites und das, was diesfalls der Landfriede vorschreibe,pochte, so habe man nicht anders können, als den Muntprat bei seinem erlangten Abschied zu belassen.

Onofrius Vonwplcr seinen Abschied den; Schreiber zu Baden gegeben hätte, wie das gefordert worden^ io wäresolches" gemäß der Erkenntniß der IV Orte (unser") auch darauf geschrieben worden, wie in den»»d Ma" bitte daher den Abt, seine Näthc zu veranlassen, gemäß den Abschieden zu handeln

2 entscheiden, da solches dem Abt an seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten unschädlich sei.

^a» berichtet sei, habe bei;;; Verlesen des (unsers") Abschieds jemand öffentlich in Gegenwart des^ 6 geredet, erschyße" den IV Orten (uns") in den Abschied. Den; soll der Abt nachfragen und densck gebührend bestrafen. 3. Betreffend den Span gegen die Stadt St. Gallen habe deren Gesandt-

^ärt, baß sie das Recht vor den sechs Orten, mit denen sie in Bündnis; sei, oder vor allen Orten>vel.^^wchsmschaft bestehen wolle. Der Abt möge sich nun mit denen von St. Gallen vereinbaren, vor4 Orten das Recht geiibt werden solle, und dießfalls auf nächster Jahrrechnung Bericht geben,st« ^ Gesandten von Lucern, Schwpz und Glarus den Gesandten der Stadt St. Gallen be-^ haben, warum diese während hängendem Recht den Kreuzgang verhindere, sei die gleiche Antwort

41