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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1534.

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Tag Antwort zu geben ist. I. Wilhelm Arsent wiederholt in Kürze die Verhandlung von: letzte,: Tageu»d die gefaßten Beschlüsse; nun sei aber sein Gegner, Glado Morand, aus den: Lande gewichen und habeZu Wälsch-Neucnburg, wo er ihn zu Recht verbieten lassen, einen Eid gcthan, daß er hier nicht geschworen, auf^esem Tag zu erscheinen. Solothurn trägt Bedenken, „hinterrücks den Franzosen" zu handeln, gibt indeß aufförmliches Begehren die zwei Blanken heraus, die dann von jedem Boten genau besichtigt werden, wobei betreffendöer einen das Siegel Merkmale zeigt, die sie als unzweifelhaft falsch erkennen lassen, die andere aber nur alsunterschrieben sich herausstellt. Da nun die fünf Franzosen nicht erschienen sind und Arsent die Boten dringendum Gerechtigkeit anruft, so soll dies jeder Bote treulich heimbringen und auf nächsten: Tag Antwort geben,man den König durch eine Votschaft berichten wolle, was für Betrug die Seinigcn brauchen, oder wie'Uun sonst den: guten Manne helfen könne. «». Wegen der mißlichen Zeitumstände wird ein anderer Tag»ach Baden angesetzt auf Montag nach Philippi und Jacobi, d. i. den 4. Mai, um über alle Artikel Antwortöu geben. ». Der Herr von Landenberg bietet sein Schloß zu Frauenfeld abermals zum Kaufe an. DerLandvogt glaubt, daß dasselbe sammt zwei Scheunen, einer Statte und einen: Garten für 6—700 Gulden^ältlich wäre; wollte man ihm gestatten, das jetzige Wohnhaus — das binnen Kurzen: zusammenfallenluerde und mit 200 Gulden kam,: zu kalten wäre — dagegen zu vertauschen, so hoffe er, das Schloß mitöe>: diesjährigen Bußen und Strafgeldern uns frei und ledig zu Händen zu stellen. Heimzubringen. «». Der^eßenhofische Handel wird durch folgenden Spruch erledigt: Obwohl man Fug und Recht hätte, die Stadt"ü ihren Freiheiten zu strafen, so ,volle man doch damit inne halten, in der Hoffnung, „daß sie sich hinfürhüte." Nun wolle man künftig die vier Räthe setzen, und es werden 1. als solche ernannt: SchultheißSchund, Schultheiß Lib, Bernhard Nathoffer und HanS Kriechli; diese haben Vollmacht, acht Ehrenmänner^'zuziehen und mit ihnen den Rath zu besetzen, wie es zu Zeiten der Herrschaft gebräuchlich gewesen.

Zwölf sollen und mögen den großen Rath wählen; die Gemeinde aber soll den Schultheiß und den^eichsvogt ernennen, den erstereu aus den Vieren, den letzteren aus den Zwölfen, damit er den Rath besuche;^as von denselben gehandelt und gesprochen wird, soll bleiben und die Gemeinde ihnen nichts darein zu redenhaben; wenn sie jedoch gegen die Gemeinde oder einzelne Personen Dinge verfügen würden, welche zuschwer und unleidlich mären, so mögen die Betreffenden es an die Eidgenossen bringen (Zürich: doch habenZürich und Bern der Vieren halb nicht zugestimmt). 2. Wiewohl sie eine Geldstrafe verdient hätten, will">an doch jetzt keine erkennen, sich jedoch die Hand offen behalten und sehen, ob sie sich fortan gebührlich gegeneinander benehmen. Dein Landvogt zn Baden sollen sie aber die erlaufenen Kosten abtragen. 3. Sie solle,:sich nach einen: andern, züchtigen Meßpriester umsehen und den gegenwärtigen verweisen, sobald sie einenEssern haben. 4. Die Rotwciler sollen sie nicht zu Burgern annehmen; wer aber unter denselben sich wohlbehält, soll dessen genießen, wofür man dem Schultheiß und Rath Vollmacht ertheilt. 5. Die neue Satzung,Schultheiß und Rath keinen Bürger verhaften dürfen, wenn der Fall nicht malefizisch wäre, ist aufge-hoben; vielmehr dürfen dieselben jeden verhaften und strafen nach ihre»: Bedünken. 6. Der Landvogt"ü Thurgau wird beauftragt, sobald es ihn: gelegen, in ungefähr acht Tagen nach Dießenhofen zu reiten"üd das Regiment besetzen zu helfen; sobald es eingesetzt ist, soll ihn: geschworen werden. 7. Sie sollen ihre^'adicanten anhalten, hinfür den: Landfrieden gemäß zu predigen; ihren Meßpriester sollen sie nach alten:brauch dein Vogt zu Baden prüsentiren. ,». Vor diesen: Spruch über Dießenhofen hatte Schaffhausen wiederbas Begehren gestellt, es bei den Verhandlungen über Dießenhofen mitsitzen zu lassen. Zürich und Bern sindbillig, es bei seinen Freiheiten und Siechten zu schirmen; die andern Orte inachen geltend, daß die Verschreibung