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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1534.

Gemäß dem Nathsregister von Genf vom 11. April wurden nur Blcchcret, Sept und Savoyc alsAbgeordnete für Genf bezeichnet.

Hier enthüllet die von uns benützte Quelle folgende mit Bezug auf den Zusammenhang mit dem Bor-ausgehenden und Folgenden nicht ganz klare Stelle: »Itsm, guacl si ob gualomw in futurum neoidizrot, aliguaguo^tio intvr no» et ipsos, czuoü a>Aons in tali guostions ejus räum prinui noeiporo clodorst oornm chasfuclioo orclinario ot guoä tsnorontur sontontia.» in mnrolnis Ig.ta8 oxo^uutioni cloinnnclnro jux tu illaruwtanorom, rostanüo in oorum inoclo vivendi prout IraotonuL ante Iiujusnmdi oonldclörutionis ea»'tootionom.«

Wir ziehe» noch folgende Acten ein:

1.) 13. April. Bor dem Rath zu Genf. Aimo Curtet kommt in aller Eile von dem Tag Zst

Lausanne und meldet, daß die von Freiburg einwenden, die Nichter derer von Genf seien noch Bürger daselbstihiem Gide, den sie der Stadt Genf geschworen, nicht entbunden: ferner hätten die Anwälte vonu>f eine sc)riftliche^ Bollinacht. Es wird nun sofort eine solche für Blecherct und Sept gefertigt, sowieeuie cstal ung für e^avoyc und Carricr als sttichter, welche die Enthebung von dem Eide enthaltet. Übcrhi»ubergiebt man zur Borsicht drei Blanken. Das wird von dem auf den' gleichen Tag berufenen Rath derZweihundert genehmigt. '

T) 1.i,!4, April. Bern an Freiburg. Die Boten, die letzter Tage zuerst in Frciburg und dann inansamie gewesen, betreffend die Rechtfertigung, welche die von Frciburg wider die von Genf vorgenommen,zaben weitläufig berichtet, was an beiden Orten verhandelt worden sei, und man habe dasselbe auch zum Thc't,,uß dem urkund dcsselbigen rechtshandels" verstanden. Man bcdaure den Erfolg und das Vorgehe» derervon Freiburg sehr, zumal die Zugesetzten von Freiburg, ungeachtet die von Genf sich gemäß dem Burgreststzu Recht erboten und deßnnhen das Burgrecht zu hören verlangten, und trotz der Ein- und Gegenrede undProtestation derer von Genf und Bern mit dem Urtheil fürgefahrcn seien und solches gefällt haben: wirdasselbe mit dem Burgrecht und der Citation derer von Freiburg übereinstimme, und welche Ehre sie »ntdiesem Handel gewinne», übergebe man ihnen zu bedenke». Alan bitte, die Sache nochmals zu überlegen «"bden Streit beruhen zu lassen. Sollten aber die von Freiburg darauf bestehen, das Recht gegen die vonGenf zu vollführe», so soll dieses gemäß dein Buchstaben des Burgrcchts vorgenommen werden. Dann wollendie zu Bern ihre Zugesctzcn auch dazu abordnen. Im andern Falle müßte man sich weiter umsehen, wirder Sache zu begegnen sei. A. Biburg: A....er MM".

RSS.

Wiffisvurg. 1534, bald nach 13. April.

Verhandlung eines Gesandten Berns: Venner (Georg) Schöni, mit denen zu Wiflisburg.

Es erübriget nur dessen Instruction.

Der genannte Gesandte wird unterm 13. April dahin instruirt: Er soll die von Wiflisburg erinnern,wie sie m letzten Jahren auf Verlangen der Nathsboten von Bern versprochen und Brief und Siegel dafürgegeben haben, daß sie des Glanbens wegen niemand bestrafen noch belästigen wollen. Dessen ungeachtetwollen sie Zwei ihrer Bürger, nämlich Anton Bonjonr und seinen Gesellen zur Messe zwingen oder ihm'NiLunn und Weide und andere gemeine Ehehaftcn verbieten. Man bcdaure dieses sehr, und bitte und ermahnepc. ihrer Zusage eingedenk, die guten Leute ruhig zu lassen. Der Gesandte soll hierüber Antwort verlangtn» wenn diese abschlägig erfolgen würde, anzeigen, daß man weiter nachdenken werde, wie der Sache ab-

St. A. Bern: JnstructionSbuch », k. 060.