April 1534.
305
Angebracht hätte». Diese ihrerseits behaupten wiederholt, daß das ganze Verfahren ungültig sei. Endlicherkennen die von denen von Freiburg vorgeführten Richter, sie wollen die Sache reislich überlegen, damit einbehöriges Urtheil erlassen werde, und es seien daher die Parteien auf den folgenden Tag, Vormittags siebenÜhr wieder vorbeschiede». Bei dieser Verhandlung waren als Zeugen anherbernfen worden: Franz de Prez,^ohmin de Sancto Ciriaco, Franz de Prato Romano, Johann Borgeps, Johann Reschez, Benedict Blecheret,Peter Vuntre, Bürger von Lausanne, und mehrere andere.
II. (14. April.) Zur angezeigten Zeit erscheinen die beiden Parteien wieder und es verlangen die6reib»rger wie am vorhergehenden Tage von ihren Nichtern ein Urtheil. Auf dieses treten wieder die von^wn vor, behaupten Nichtigkeit des Verfahrens, da von denen von Freiburg nicht gemäß dem Bnrgrecht^gegangen werde, protestiren wider daherige nachtheilige Folgerungen mit Bezug auf letzteres und ver-fugen urkundliche Zeugnisse über das Vorgegangene, die ihnen bewilligt werde». Sodann eröffnen die von^»f, nach Wiederholung des früher Angebrachte!: ein, den Auftrag und die Vollmacht für sie enthaltendesönstrnwimt, welches von Noset unterzeichnet und mit dem Siegel derer von Genf besiegelt, zugleich gewissePunkte für die Vertheidigung angiebt. Sie verlangen, daß dieses verlesen werde und daß man sie als legitimirefrtheidiger der Stadt Genf anhöre. Die von Freiburg verweigern das Verlesen dieser Schrift-, diese hätteAstern vorgebracht werden sollen, heute sei man nur zusammengekommen, um über die anhängig gemachte^uche urthcileu zu lassen. Die Genfer fordern, daß ihrem Verlangen stattgeschehe, und halten für den gegen-teiligen Fall ihre früher angebrachte!: Protestationcn aufrecht. Nach vielen Reden und Widerreden erkennenMidlich die Nichter von Freiburg: Die von Genf hätten in: Laufe des Processes angebracht, sie seien nichtgewillt gewesen, in diesem Rechtsstreit mit einer gültigen Vollmacht zu erscheinen; wenn sie nun schwören, daßf das Erfordernis) einer solchen nicht gekannt haben («kalia prcmt mipra nau scüvmse«), so solle» ihnenfe von Freiburg einen angemessenen Termin gestatten, um genügende Vollmachten beizubringen. Da sie'udcssen dieselben nicht rechtzeitig beigebracht, so haben sie immerhin die erlaufenen Kosten zu vergüten.Zollten die von Genf diesen Eid nicht leisten wollen, so behalte man sich vor, weiter in der Sache zu
Die von Genf weigern sich zu schwören; ihnen sei das Nöthige (»talia«) bekannt gewesen; siehätte» auch eine Vollmacht für die Nichter in Händen, aber aus gewissen Gründen wollen sie dieselbe nichtvorlege». Die Freiburger Nichter erkennen nun, daß sie in Folge der Verweigerung des Eides und in Krafttn's diesfälligeu Vorbehaltes eii: weiteres Urtheil in Sache erlassen wollen, doch soll dasselbe gemäß Übungund den: mmKw vivcnuli auf vierzehn Tage, nämlich auf Dienstag nach Jubilate (28. April) verschoben sein,^ut diesen Verhandlungen und Entscheiden erklären sich die Vcrtheidiger der Stadt Genf sehr unzufrieden,lU'otestiren neuerdings Nichtigkeit aller Verhandlung und wiederholen, daß sie bei der diesfalls von: Burg-vorgeschriebene!: Form verbleibe,:. Beide Parteien verlangen über das Vorgegangene urkundliches^ugniß, welches durch den Geschwornen Franciscus de Plapct gefertigt worden und zwar in Gegenwart von^uhann de Sancto Ciriaco, Johann Borgeps, Johann Reschez, Benedict Blecheret, Peter Vuatre, Peteru»teri, Soffred Buet, Bürgern (»civilum et lmi-Zaimilnm«) von Lausanne und anderer des VertrauensuUirdiger Personen, die als Zeugen beigezogei: worden waren und die betreffende Ausfertigung als mit den^Handlungen übereinstimmend erklärten.
Die unmittelbar benutzte Quelle ist wörtliche Abschrift des in: K. A. Genf liegenden Acts.
Der Abschied ist lateinisch; die in denselben einbezogenen Acten der Freibnrgcr und Genfer sind französisch.
39