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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1534.

eine Belesung des Burgrechts erforderlich sei und verlangen, daß die von Genf voraus ihre Vollmacht erbringen,wie die von Freiburg es gethan haben; wenn nicht, so fordern sie, daß ihre Nichter beeidigt werden, wiedieses bei solchen Anlässeil Übung sei, und daß alsdann in Folge der stattgehabten Vorgänge denen von Genfder Bnrgrechtsbrief mit ihrem Siegel zurückgestellt werde, worüber die Nichter derer von Freibnrg (»unrnnr«),nachdem sie geschworeil, erkennen solleil; Alles mit Inbegriff der bezüglichen Kosten. Die von Genf, das früherAngebrachte wiederholend, legeil nun zur Begründung ihrer Vollmacht einen, mit dem Siegel der StadtGenf versehenen Brief vor. Gemäß demselben geben die Sindics lind der Rath der Stadt Genf dem Sind»'Michel Sept und den Nathsgliedern Doctor Johann Ludwig Blccheret und Claude Savoye unterm 10. Aprildem Allftrag, sich als ihre Gesandteil auf den 12. April nach Lausanne zu begeben, um Tags daraus »Nden Abgeordneten ihrer Freunde und Mitbürger von Freibnrg in der Güte zu verhandeln, damit in Betreffder Aufhebung des Bnrgrechts kein Nechtstag gehalten werde; wenn dann die Güte nicht Platz fände, solle»die Gesandten den Nechtstag besuchen, denselben abhalten (»toirir«), auf die Klage antworten, die Rechte derStadt Genf auseinandersetzen, Forderung, Protestationen und Alles anbringen, was die Sindics lind der Rath,wenn sie selbst zugegen wären, thnn könnten. Die Kläger bestreite», daß diese eine rechtsgenügende Vollmaclstsei, da sie weder signirt (»mgnata,«), noch mit den erforderlichen Bedingungen (»elarwukw«) verschen ß'blind wiederholen ihre frühere Forderung. Dieses geschieht nicht minder auch von den Abgeordneten rw»Genf, mit dem Beifügen, daß ihre Vollmacht genüge, und wenn dieses auch nicht der Fall wäre, so w»pflichten sie sich, daß die Stadt Genf Alles genehm halte, ivas sie vornehmen, oder aber möge man ihm'»Zeit gestatten, um diese Vollmacht, wenn es nöthig erachtet werde, durch den Generalrath von Genf bestätige»zu lasseil. Dieses verweigern die von Freibnrg und fordern, daß die erforderliche Vollmacht sofort vorgelegtwerde. Anf'dieses erscheinen (Rudolf von) Grasfenried und (Jacob) Tribolet als Gesandte derer von Bel»lind ermahnen die von Freibnrg, die Rechtssache gegen die von Genf auf diese!» Marchtage nicht anders,in Gemäßheit des Bnrgrechts zu verhandeln. Dieses gehe nun dahin, daß Seitens derer von Freibnrg ZwuNichter bestellt werden sollen, und zwar einer von Bern und der andere von Freibnrg. Mit einem geg"''theiligen Vorgehen würden die von Freibnrg das Bnrgrecht selbst verletzen, wogegen sie billig sich vermahn'»müssen. Dein widersprechen die von Freiburg, indem sie anführen, daß die von Bern selbst anders »org^gangen, da sie an einem Marchtage ebenfalls zwei Nichter von Bern hatten. Die vorliegende Angelege»h^sei eine Privatsache derer von Freibnrg, weßhalb hier kein Nichter von Bern ainvesend sein müsse und d>'von Bern hier nichts zu thnn haben; sie wiederholen die Forderung, daß ihre Nichter schwöre» »'>dann urtheilen sollen. Es schwören nun die von den Abgeordneten von Freiburg vorgeführten Nichter 'die Hand des Auditors über dem Evangelium nach der in solchen Sachen gebräuchlichen Form, daß sie g» ^rechtschaffen und gebührend, nach ihrem Vermögen und Gewissen, ohne Rücksicht ans jemandes Person »Ah^wollen. Die von Genf protestiren hierauf, daß dieser Eid und Alles ivas von den Klägern verhandelt ward)» /ungültig sei, indem nur in Gemäßheit des Bnrgrechts proeedirt werden dürfe, dem sie sich unterziehen w» ^Die Klüger führen nun ans, daß in dem Blindnisse, welches zwischen denen von Bern und Freibnrg e»» ^seits und denen von Genf anderseits errichtet worden, die Autorität des Bischofs, des Herrn undvon Genf, vorbehalten worden sei.^) Da nun die von Genf derselben entgegengehandelt haben, so »rwl»»tdie Kläger, daß jene ihnen ihr Doppel des Burgrechtsbriefes herausgeben, wogegen sie ihnen das in H»derer von Freibnrg liegende anbieten. Die von Genf verlangen einen Termin, um sich zu erklären,inwiefern sie zu antworten haben. Die Kläger verweigern diese», weil die Beklagten keine genügende Vo