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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1534.

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Areikurg, 1534, c. 11. April.

Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Graffenried, des Raths; Jacob Tribolet. Genf. I. Anw Curtet,Sindic; Niklaus Dncrest.

Verwendung der Gesandten von Bern mit der Gesandtschaft von Genf bei Freiburg für Aufrcchtcrhaltungdes Bnrgrechts zwischen Freiburg und Genf.

Directe Acten liegen nicht vor; der Abschied wird durch denjenigen vom 10. April und die als Note

zum Abschied vom 13. April benützte Missive von Bern an Frciburg vom 22. April constatirt.

458.

Lausanne. 1534, 13. und 14. April (Montag nach Quasimodo).

KmitonSarchivc Genf: Uortokouillos Instoriqrws, kaso. No. IUW.

Gesandte: Bern. Rudolf von Graffenried ; Jacob Tribolet. Freibnrg. (Nichter): Lorenz Brandenburger ;Hans Guglenberg; (Kläger): Anton Pavillard; Hans Künzis, Burgermeister. Genf. (Nichter): Claude Savope;Nathä Carrier („Carreri"); (Verantworter): Doctor Johann Blecheret; Michel Sept, Sindic..

I. (13. April.) Vor Johann Constable („Constabilis"), Stellvertreter des Bailli zu Lausanne, in derEigenschaft eines zugezogenen Auditors, eröffnen die genannten Anwälte derer von Freibnrg in Gegenwartder Abgeordneten von Genf die schriftliche Ernennung und Vollmacht ihrer Obern, vermöge denen sie als^äger und die genannten Nichter als Schiedrichter Seitens derer von Freiburg bezeichnet worden, um gegenü)re Mitbürger von Genf rechtlich vorzugehen und ein Nrtheil zu erlassen, weil jene gegen ihr Versprechenund gegx„ die in dem zwischen beiden Parteien bestehenden Burgrecht vorbehaltene Autorität des Herrn undFürsten der Stadt Genf gehandelt haben. Nachdem diese Brief verlesen worden, fordern die Kläger, daßu°r Allem aus angegeben werde, welche zwei die von Genf als Schiedrichter bezeichnet haben und daß derenErnennung und ihre Enthebung vom Eide gegen ihre Obern rechtsförmlich vorgelegt werde, wie dieses dieKläger auch gethan haben und bei solchen Rechtslagen erforderlich sei. Blechcret und Sept entgegnen hieraufuu Namen derer von Genf, daß diese durch eine Citation derer von Freibnrg vom 23. März, gestützt ans^ Burgrecht, auf diesen Tag vorgeladen worden seien. Diese Citation wird durch den Auditor als Schreiberdiesen. Blecheret und Sept eröffnen dann ferner, die von Genf wollen in Gemäßheit des Burgrechts imfechten erscheinen und fordern daher vor Allem aus, daß man sich von dem Inhalt desselben, als der Grund-chge der Citation, überzeuge. Ilm in Gemäßheit desselben vorzugehen, stellen sie den Claude Savope undullhä Carrier dar und verlangen, daß die von Frciburg auch nach dem nwilus vivmnli und dem zwischen^'u, Freiburg und Genf bestehenden Burgrechte, dem in keiner Weise zuwider gehandelt werden soll, ver-ehren. Und damit in jeder Beziehung rechtsgültig verhandelt werde, verlangen sie, daß voraus das Bnrg-^cht verlesen werde, wodann sie gemäß dessen Inhalt vorgehen werden. Die von Freiburg bestreiten, daß