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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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AM 1534.

(»Zraos!?»), welche vorgewiesen worden, seien mit Umgehung der Wahrheit erwirkt und zum Schaden desRechts und der öffentlichen Wohlfahrt vom Herrn von Genf mit besiegelten Blanken ertheilt worden, wasgegen Gott, die Vernunft, das Recht und die Billigkeit verstoße, da die Schlechten hiedurch nur zum Ver-brechen ermuntert werden. 6. Betreffend die Autorität des Bischofs von Genf und die übrigen Artikelwissen die von Freiburg, wie die Genfer solche unterstützt haben, so zwar, daß ohne den Beistand Gottesund die auf Verlangen und in den Kosten derer von Genf geleistete Hülfe Seitens derer von Freiburg undBern jene Autorität sehr geschwächt worden wäre. Nichts desto weniger trachte der Bischof stets, sie desBurgrechts zu entäußern, das ihnen zu großer Wohlfahrt gereiche. Dieses Burgrecht sei zwischen denen vonBern und Freiburg einerseits und denen von Genf anderseits errichtet worden, um letztere gegen jedermannbei ihren Freiheiten und Rechten zu erhalten, und zwar nicht durch Geld oder andere Gaben, sondern ausLiebe und Zuneigung. Darin sei vorgeschrieben, wenn unter den Parteien Streit entstehe, soll ein gemeinerTag zu Lausanne besucht werden. Da nun die vorwaltende Klage nicht zwischen Freiburg und Genf, sondernzwischen dem Bischof lind Genf walte, so mögen die von Freiburg ihre für den Marchtag erlassene Citationzurückziehen und das Burgrecht aufrecht erhalten und, wenn auch die Autorität des Bischofs vorbehaltenworden, den Streit über dieselbe ihm und denen von Genf überlassen. Wenn ihm aber gefalle, die Genfervor denen von Freiburg und Bern zu belangen, so seien sie bereit, vor denselben auf Kosten dessen, derUnrecht hat, zu antworten. Man möge denen zu Genf ihr gerechtes Verlangen gewähren, wobei sie ihrer-seits nach Vermögen mit Leib und Gut denen von Freiburg zu Diensten bereit stehen.

K. A, Genf: I'oi'toktiuiNon lu-itoriguo», FaScilcl Nr. lioo. Französisch. Grosjen Theils in Form direkter Sprache abgefaßt und daher wohl bei

der Verhandlung alz Vortrag gebraucht.

RS«

Ziern 1534, 10. April.

Staatsarchiv Bor»: JnstrnctivnSbuch v, t. sss.

Verhandlung einer Botschaft von Genf in Bern.

Gesandte: Geilf. Johann Amö Curtet, Sindic; >mcm ac>wpg,Mon.«

Aus das Verlangen der Boten der Stadt Genf bewilligen die von Bern, daß Hans Rudolf von Graffenried,des Raths, und Jacob Tribolet mit jeneil nach Freibnrg reite». Dort sollen die genannten Gesandteil sichbittlich dafür verwenden, daß die von Freibnrg von ihrem Vorhaben abstehen und den angesetzten Tag unter-lassen. Sie sollen ihnen vorstelleil, wie schimpflich es wäre, ans dem Bnrgrecht zu treten, da doch die vonFreiburg Ursache gewesen, daß die von Bern das Bnrgrecht eingegangen seieil. Viel eher hätten die letzter»Ursache zum Allstritt, da man ihnen immer noch nicht die schuldigen Sölde bezahlt habe; aber um der Ehrewillen können sie dieses nicht thnn. Wenn dann die von Freibnrg darauf beharren, den angesetzten Tag zubesuchen, so sollen die Boten darob und daran sein, daß die March gemäß dem Bnrgrecht gehalten werde;sie sollen sich alsdann nach Lausanne begeben und Alles beobachten und verfügen, was das Bnrgrecht zugiebt-

Die Namen der Gesandten von Genf aus ihrer Credcuz vom V.April, St. A. Bern: ActcnbandGenf 1162—1557. Es sind ohne Zweifel dieselben, welche am 9. April in Freiburg waren.

Die Verhandlung findet sich inhaltlich auch im Bcrner Nathsbuch Nr. 245, S. 62.