April 1534.
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Pern. 1534, 9. April.
Staatsarcliiv Bern: Nathsbuch Nr. 245, S. 58.
Auf dir Bitte der Gesandten des Bischofs von Genf beschließt der Rath zn Bern, „in" (den zn Berngefangen gehaltenen bischöfl. Boten?) ohne weitere Entgeltniß frei zu lassen, obwohl er ein Anderes verdient hätte.
I 55.
Areil'M'g, 1534, 9. April.
Kantonsarchiv Freibnrg: Nathsbuch Nr. 51.
Verhandlung zwischen Frei bürg und Genf.
Gesandte: Genf. Niklaus Dücrest; I. Ams Curtet, Sindic.
1. Vor Rathen und Burgern der Stadt Freiburg erscheinen zwei Boten von Genf und bitten, nachvorgelegter Credenz, die von Freiburg, in dem Burgrccht zu verbleiben und als Väter die von Genf zubedenken und zu beschirmen. 2. Es wird beschlossen, auf Montag (13. April) den Tag auf der March zubesuchen. 3. Als Nichter werden verordnet: Brandenburger, Guglenberg; als Kläger: Pavillard, Bürger-meister Knnzis.
Die Namen der Gesandten von Genf aus dortigem Rathsregister vom 4. und 6. April. Dieses benenntaußer den angegebenen noch Dom. Franc; die Instruction vom 7. April (?ort,ötöuills8 llistoriguss,Fascikel 1100) aber hat nur die im Text angegebenen.
Die kurze Fassung unserer Quelle mag die auszügliche Mittheilung der den Genfer Gesandten am 7. Aprilübergebenen Instruction rechtfertigen: Es kränke die von Genf ungemein, daß die von Freiburg ihrer wegenungehalten seien. Die Genfer seien diesfalls ohne Schuld. Man möge bedenken, daß der Bischof von Genfdas Burgrecht nicht eingegangen sei, sondern es vielmehr zu zerstören trachte und zu diesem Ende gemäß dem,was die Gesandten von Freiburg in Genf angebracht haben, jene nicht richtig berichtet habe. Denn:
1. betreffend den Jacobiner (»bsnulpsrrs äaoopiu«) stehe es nicht an denen zu Genf, daß er nicht freigelassenwerde, sondern an ihm selbst, weil er nicht Genugthuung leiste, wie das Recht und die Vernunft es fordern.
2. Farel, wie den Gesandten von Freiburg schon gesagt worden, haben die von Genf als Prediger wederberufen, noch ihm hiefür einen Platz angewiesen, sondern im Gegentheil dießfalls den Gesandten von Bern,mit denen er gekommen, um den Jacobiner zu widerlegen, sehr widersprochen. 3. Sehr befremden müsse es,daß jemand die von Freiburg betreffend den Souldan Pennet irrig berichtete, da allgemein bekannt sei,daß derselbe wirklich und mit Absicht den armen Hutmacher Niklaus Bergier, genannt Chouderon, ohne vonihm beleidigt worden zu sein, und zwar an geweihter Stätte, getödtet habe. Deßwegen sei er am Dienstagnach der That verhaftet worden, wodann der Proceß bis am Donnerstag dauerte und als dann sei jener gerichtetworden. Gegen ihn sei nur gemäß dem Recht verfahren worden. 4. „Porten" (Portier) sei gefangen genommenworden, weil er bei dein erwähnten Mord mit gezogenem Degen dem Mörder beistund, dann aber auch wegen einesTodtschlags, Betrugs (»traison«), Aufreizung (»sscluotiou«) und Tumult, den er zu Genf entgegen dem öffent-lichen Wohl erregt habe, wie jedermann bekannt sei, weßhalb ihn gemäß den Freiheiten und Rechten der Stadtweder ein Privilegium noch die Immunität (»libortö«) der Kirche beschützen konnte. 5. Die Gnadenbriefe