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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1534.

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Da man am 4. März dcm HanS Reif, nlt-Vogt zu Grandson, neuerdings seine Fehler in seiner Amts-rechnung vorgehalten und er dieselben wie auf der Jahrrechnung schlecht verantwortet hat, hat man ihmüberlassen, entweder beiden Städten 100 Krone» an Gold zu geben oder das Ergebnis; eines Nechnungs-untersuches zu gewärtigen. Er entschloß sich zum letzter». Demnach ist nun Folgendes vorzunehmen: I.Beiden Schreibern der Herrschaft Grandson soll man nachfragen, wie viele Kaufe, Verkäufe, Versatzungcn undandere Verkommnisse, für welche Löber gegeben werden müssen, unter der Verwaltung des benannten Vogtesvorgekommen und wie viel diese Löber ertragen haben. Zu diesem Ende soll man alle Schreiber berufen und sieeidlich befragen. 2. Möglichst genau die gefallenen Bußen erfahren. 3. Nachfragen, was der Zoll zuMon-tcnach in diesen drei Jahren gegolten habe. 4. Ebenso wie im Jahre 1531 die Zehnten verliehen wordenseien, was der Vogt in Betreff derselben für den „Wein" erhalten und was er dem, der sie empfangen,für den dritten Thcil nachgelassen habe. Es ist insbesondere zu erfragen, wie Junker Hans Rudolf vonMeßbach die Zehnten vom letzten Jahre, als er abgezogen, übergebcbc» habe. 5. Zu erfragen, was dasKorn in jedem Jahr zu Grandson gegolten habe. t!. Erkundigung, wie es sich mit der Admodiaz der FilialeZu Provence verhalte, da gesagt wird, der alte Vogt habe jährlich hicvon 40 Florin eingenommen und „bc-seklet." 7. Um zu wissen, ob er. in Betreff der Pfenning-und Kornzinse jährlich gleiche Rechnung gegeben,soll der Gesandte eine Abschrift des Schloßrodels heimbringen. «. Feststellen, wie die übrigen Zehnten ge-liehen worden und was er für den Wein davon gehabt hat. !t. Beim jetzigen Vogt nachfrage», wie deralte ihm die Zehnten des letzten JahreS eingegeben habe. St.A.Bn»: J»s,ruct>°»sb,.ch n, c. »zs.

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Areivurg. 1534, 23. und 24. Marz.

jiuntonSarchi« Arcilxirj,! RatlMxh Nr. Sl.

Verhandlung zwischen Zürich, Bern, Freibnrg.

l- (23. März). Vor dein Ruthe zu Freiburg erscheinen Botschaften von Zürich und Bern nnd verlangen,

^ für Ludwig Anunann und seine Schwester neues Recht geöffnet werde, da ehehnfte 'Roth vorhanden sei

""d ei» Vogt seinem Vogtskinde nichts zu verlieren habe. Dagegen fordert Ulmann Techtermann bei seinen,

^langten Recht zu verbleiben. Die Sache wird vor die Burger geschlagen, weil diese zuletzt darin gehandelt

haben. Ii. (J4. März). Die Nathsboten von Zürich nnd Bern wiederholen ihre» gestrigen Vortrag vor

^theu und Burgern, und ebenso Ulmann Techtermann seine Verantwortung. Beschluß: Nach der Stadt

Satzungen könne man nicht finde», daß Ludwig Amman» ßch auf ehchafte Noth berufen könne; wenn der

^agt der Partei auch nicht erschienen, so sei ihm doch der Tag bekannt gewesen nnd er hätte an seiner

^latt einen andern verordnen können; da nun Ulmann das Recht bezogen, müsse man ihn dabei bleiben lassen,u

Es mögen in Rücksicht auf das öftere Vorkommen dieses Privatstrcites auf Tagen hier folgende Aus-zlige angefügt werden:

1) 1533, 3. Februar. Der Rath zu Freiburg an Bern. Bericht, daß man wegen Ulmann Tcchtcr-">a»n gegen Tilgcr (?) und Ammann auf alte Fastnacht Abend (2. März) in Freiburg sei.

K. A. Freibure: NMMuch Nr. So.

2) 23. April. Vor Rüthen und Bürgern zu Freiburg erfolgt ein Urthcil zwischen Amman» undTechtermann, betreffend crbrcchtliche Verhältnisse. Das Urthcil selbst ist nicht hinreichend klar. »naum.