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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 15.34,

11. daß der Zoller zu Steinach für die Güter nicht Sorge trage und Verlorenes nicht ersetzen wolle,die Burger mit „Traggeld" (?) und anderen Neuerungen beschwere; 12. „Der pfarr halb zu Sant M»»3^'diewil die selbig in ircr statt und geeichten, durch einen predicanten teil der pfarr rcnt und gült zugeeig»^werden solle;" 13. daß dem Meßmer daselbst nicht werde, was ihm von Alter her zugehört; 14. daß d>»Abt einigen Bürgern, die neulich ihre Lehen empfange», ungeachtet geschehener Warnung mehr gefordert »Brief und Siegel vermögen; 15. daß seine Amtleute den Hofsäßen ans den Gütern, die der Spital zu »e>leihen habe, wider Briefe und Siegel zugemuthet, dieselben von dem Abt zu empfangen; Ii!, daß er ctMZinse, die dem Spital ab Gütern eingehen, welche laut Briefen dessen rechte Erblchen seien, als ewige Zi»»(anspreche?); 17. daß er mehrere freie und Erblehen, die dein Spital immer als solche verliehen worde»-sür ehrschätzige Hofgüter ausgebe und so zu verleihen beanspruche; 18. über die Stücke, welche Abt Francis^bei der Erthcilung der Lehen an den Spital ausgeschlossen und „in Span gesetzt," soll endlich eine Läuteru»Sstattfinden; 12. daß der Abt den eingesessenen und geschworncn Bürgern, die etwa Pfaffen gewesen, ^erkauften Zinse und Güter in oder vor der Stadt ohne einen Trager nicht leihen wolle, auch wider M'üpund Siegel; 20. daß er etliche weltliche Güter und Zinse zu geistlichen Lehen machen wolle, obschon er Mlaut der Briefe zu verleihen schuldig sei; 21. des Zehntens zu Alberschwpl wegen, der doch „dem V»»und nicht dein Gotteshaus zugehöre; 22. wenn ehrschätzige Güter mit „Zwang der Gant bezogen" wrede»-so fordere der Abt auch Ehrschätze; 25. nach Stadt- und Landrccht könne niemand mehr als drei ZiustGütern behalten; allein der Abt und die Seinen wollen mehr haben; 24. er habe unter seine Klagen ÄAN'aufgenommen, über welche eine Erläuterung schon angebahnt sei; 25. was man den daheim gebliebene»Brüdern in der Erwartung geliehen, daß der Abt es ausrichten werde, habe er abgeschlagen.

Das Verzeichnis; dieser Klagpuukte der Stadt St. Galleu gegen den Abt liegt auch beim Schwy^'Abschied vom 14. April 1534.

Zu i. Das St. A.Bern enthält in doppelter Ausfertigung eine datums-, auf- und Unterschrift^^Abschrift eines Briefes des aufgehaltenen Gesandten, folgenden Inhalts: Auf der Reise von Freibnrg »^Baden sei er Samstag Mittags zü einer kleinen Stadt gekommen, die Aarberg genannt werde und dene»Bern gehöre. Da sei er gefangen genommen und bis am Montag »cmm ouskoüidus suis« verwahrt word«»»Am Montag habe man ihn nach Bern geführt und im Hause eines Beamten, den man Großwcibel (»Arossoutw'),nenne, durch Wächter »ot in omnpsckidus ksrrsis« bewachen lassen. In diesem Gefängnisse befinde er p lnoch. Am Dienstag darauf, ungefähr vier Uhr Nachmittag, sei er über den Inhalt der Briefe «»bCredenz, die er vom Bischof (»vous«) erhalten, verhört worden. Was er hierüber den Anwesenden, e'eaus sechs Mitgliedern ihres obersten (»pvimos«) Natheö bestunden, sagte, sei von diesen übel ausgem»»»"»worden, sie schienen der Sache nicht zu glauben und sagten unmuthig, daß man ein anderes Mal mit 0"reden werde. Tags darauf sei das Gleiche vorgegangen und ihm bemerkt worden, seine Credenz undmacht seien anderer Art, als er angegeben. Obgleich er betheucrte, die Wahrheit gesagt zu haben, sei»» 'dennoch sehr unzufrieden gewesen und haben bemerkt, daß sie die Sache noch besser untersuchen werden,dabei angeführt, der Bischof habe (»gruz n'avos«) keine Veranlassung, sich vor den Eidgenossen oder nndowärts zu beklagen. Dabei haben sie ihm mancherlei vorgetragen: 1. Sic beabsichtigen nicht, gegen den(»vrms«) etwas zu thun, das dem Vorbehalt, der in das zwischen ihnen und des Bischofs UntcrthanettGenf bestehende Burgrccht aufgenommen worden, zuwider wäre, was nämlich das Weltliche (»lompcv'v ^betreffe, die Zinsen, Zehnten, Renten und andere Einkünfte und die weltliche Jurisdiction des Bischt ^der Stadt Genf; wenn des Bischofs Untcrthanen daselbst, ihre Mitbrüder, hierin widerwärtig sein ft^ / 'würden die zu Bern sich so verhalten, wie es der betreffende Vorbehalt im Burgrccht erheische; aus.nomine» bleibe, daß in Betreff des Jacobiners, der die Ehre derer von Bern (»lsuv«) schwer verletzt h» 'von den Sindics, klein und großen Rüthen der Stadt Recht gesprochen werden solle. 2. Was den Gl»»'^anbetreffe, solle jeder denselben nach eigenem Ermessen erwählen können, ohne hierin gehemmt oder deßweßverfolgt zu werden, weil der Glaube nur von Gott und nicht von den Menschen abHange. Dabei soll de»