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denken geben und setzen, um darüber Antwort zu erstatten, einen Tag nach Lncern, nämlich Montag überTag „ist der 28. tag dieß monnts Merzen." t Auf gleichen Tag sollen die Boten über den AnzugLandvogts von Baden betreffend die von Glarus Antwort geben.
Ä. A. Freiburg: Bndische Abschiede, Bd. IS, toi. sos. — K. Ar Solothurn i Abschiede Bd. so.
I'il'. Betreffend den Streit des Galli Noner wegen des Widein wurde erläutert, Noner möge den Abt gemäß^>i Bertrügen, die zivischen den vier Höfen im Nheinthal und dem Abt bestehen, belangen, indem man bei den-hlben gänzlich verbleibe. StistSarchiv St. annlc» : Dicthclm AbbnS, Bd. Ii, 104, f. 0W, mit dein Dutum von, 14. März (Sninstng vor Mittcsnsteiy.
Im Zürcher Exemplar fehlt Ic; im Berner I», Ic, «»; in. Basler cr—«, l. I», Ic, «»—; imFreiburger ebenso; im Solothuruer v, v, I», tr, « und alles Übrige; im Schnffhmiscr 1>>, e, k, N,ü, <», ; r—Zt aus dem Zürcher, s? aus dem Freiburger, i«!r aus dem Berner, 1>I> aus dein Solothurner,V auch im Basler.
Das Badcner Alanual enthaltet des Ferner» folgende Verhandlungen: 1. Nach Zürich, Schaffhansenund Kaiserstuhl „von der Handlung Sant Bläsis." 2. Dem Vogt zu Sargans wird geschrieben: „DesWingartes halb", das; dem stattgcthan werde; der Frauen Predigt abzustellen; verbieten, über den Rhein zulaufen; die Friedbrüche hart zu bestrafen nach Landcsbrauch und Recht; wer mit einem in Frieden kommt,soll auch mit dessen Freundschaft in Frieden sein; der Pfaff, welcher Fleisch gegessen, soll für jedes Mal5 Gulden geben und im Wiederholungsfall verwiesen werden. 3. Demselben soll geschrieben werden, HansHugger beklage sich, er habe zu Flums nicht zum Recht gelangen können; wer hieran Schuld trägt, sollbestraft und dem Hagger sollen die Gerichtskosten vergütet und ein Urtheil gegeben werden. 4. In UrnerAbschied betreffend die 10V Gulden von Tobel. 5. Denen von Söllingen soll die von Ensisheim gekommeneAntwort zugeschrieben werden. K. Hans Hunger, Wirth in der March zu „Färis uf frycm markt gcnomcn."
„Hans us dem Mainthal 48 Kronen dem Herzog und den, Grafen im von Aronn zuschribcn." 8. Dem^ogt von Lauis ist zu schreiben, er soll den Welsern noch einen Monat Geleit geben, dann sollen sie räumen,sl- In den Urner und Zuger Abschied: der Prädicant zu Thal sei um 20 rh. Gulden gestraft worden undsoll sich künftig hüten. 10. Die Losung des Schlosses zu Dieszenhofen ist 2200 Gulden. 11. „Nota:3eb'schiken uf nechstcn Tag Schultheis; Schmid, Egli Schwäner."
Es fehlen I», Ii», Dagegen auch vorhanden 4, >v, x (betreffend Basel?), alle Rheiuthalcr, ii.
Zu ^ t<zi-A«z des Basler Abschiedes heißt es: „Abscheid (ab) Tag Baden, so uf Zinstag nach Oculibehalten, und ist Bernhard Meyer und Rudolf Suppcr bot gsin; anno 1534." Dann folgt die getrennteAusfertigung von zr und n. t,or^c> derselben: „Abscheid ab Tag Baden, so uf den Sonntag Oeuli anno 1534behalten, und haben unsere Herren uf crnemptcn Tag kein Boten gehegt oder dahin geordnet."
1534, 27. März. Bern an Basel. Die von den V Orten hätten großen Unwillen geäußert, daß dieoo» Basel den Tag nicht mit ihrer Botschaft besucht haben. Das Nachdenken hierüber überlasse man demhohen Verstände derer zu Basel. Tt. A. D-msch Misfwr»b. v, s. isr>.
Zu I,. Dem Zürcher Abschied sind beigelegt die „Artikel, deren sich die von Sant Gallen gegenden Apt beschwörend." 1. Wegen der Vogtei zu Nöchlen (?), die ihrem Spital zugehört; 2. wegen desZehntens daselbst, ebenfalls dem Spital gehörig; 3. wegen der Vogtei zu Matten, dem Spital zuständig;
wegen des Zehntens cbendort, auch zum Spital gehörend; 5. wegen etlicher Stücke und Güter, die von°'"igen Personen gekauft worden, übrigens dem Spital gehöre», die aber sammt allem Aufgezählten der Abtinnchnbe; ll. das; der Abt und seine Amtleute wider Brief und Siegel sich unterstchen, von Leinwand- undZwilchstndungen, die aus der Mauge der Stadt mit deren Zeichen nach e->teinach geschickt werden, Zoll zuNshmen; 7. „wegen des fars der gütcr gen Büchern"; 8. daß der Abt ohne Ursache rechmäßigc Käufe,die mit ehrbaren Leuten in seiner Landschaft gemacht worden, abthun und versperren wolle; daß er van"»igen ehrschatzpflichtigen Gütern mehr fordere, als Briefe, Sprüche und Verträge zugeben; 1V. daß in ncu-Seniachten Zinsbricfe» des Gotteshauses Zinse vorbehalten, aber nicht bestimmt werde, was oder wie viel;