März 1534.
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^ letztere habe seine Sache an drei Orten mit Recht verloren und den Einwand aus der Beschränkung derppellation vorher nie geltend gemacht, und deßhalb gefordert, daß er den Urtheilen nachkomme. DagegenLautert Zug, wie der Müller in das Recht verleitet und getäuscht worden sei, und von der Übereinkunft^!leu der Appellationen vorher nichts gemußt habe. Demnach bitten die Gesandten der übrigen Orte dieZürich nochmals, die Sache treulich heimzubringen, da sie doch vor Übergebung der Appellationen vcr-^'chtfertigt morden, damit der Pfaff Leudi abgewiesen werde. ». Der Bote von Schwpz zieht an, ein Heini"thisli "on Horgeu habe etwas geredet von einer Rüstung und einem Krieg, welchen die V Orte vor-was die Boten von Zürich heimbringen sollen, v. Dieselben haben den Landvogt zu Baden zur" ^ ^ gestellt wegen eines Gerüchtes, daß er sich geäußert, er wolle auch dem jetzigen Prädieanteil seinePfrnnd" einziehen, ivie er es dem geflohenen „Schreivogel" gethan. Er beklagt sich darüber zumü'chsten, da er daran nie gedacht, und bemerkt, daß er den Lohn des letztern nur auf ausdrücklichen BefehlM Eidgenossen zu Händen genommen habe, begehrt auch zu wissen, wer solches ausgestreut habe. w. Auf denMg von Zürich betreffend die Ablösung deren von Otelfingen durch Theilung der Pfarrgüter von WürenloS,dessen Erbieten, bis Johauui stillzustehen, haben die andern Orte erkannt, daß der Landvogt alsdann^ Otelsinger zählen und ihren Anthcil verabfolgen solle, wogegen die von Ehrendingen, die nach Meningenüchhörig gewesen, gleich zu halten sind, x Da dieser Tag hauptsächlich angesetzt worden ist, damit jedessich erkläre, wessen die andern sich von ihm zu vertrösten hätten, wenn einem etwas begegnen sollte, soOffnen die Boten ihre Instructionen, nämlich Zürich, Bern und Schaffhansen in dem Sinne, daß sie die^."Me und den Landfrieden an Allen, die diese halten, auch treulich zu halten gesonnen seieil, jedoch ihrenMutzen vorbehalten, den sie gegen jede Anfechtung schirmen wollen; die übrigeil Orte versprechen ebenfalls treueMachtuug der Bünde und des Landfriedens, finden aber nicht nöthig, den Glauben anszudingen, indem^ Landfriede zugebe, daß jeder bei seinem Glanben ungezwungen bleiben möge, und die Bünde sagen, wieeinander beholfen sein solle; wenn also dieses redlich gehalten werde, so sei Alles darin begriffen.^ M zeigt an, es habe sich hierüber nicht besonders berathen, hege indes; keinen Ziveifel, daß alle Orte dieü»de und den Landfrieden in äußerlichen Dingen zu halten geneigt seien, glaube dies auch selbst redlichzn habe» und werde dies ferner thnn; darum sei nicht nöthig gewesen, sich hierüber zu erklären;Ml aber aus dem Abschied nicht deutlich zu ersehen sei, ob diese gegenseitige Eröffnung den Fall voraussetze,^ M Ort des Glaubens wegen beleidigt würde, was allerdings, seines Bedünkens, am allermeisten znsolche,, Verhandlung veranlassen könne, so haben die Boten Befehl, die Meinungen der andern Orte^"'zubringe,,. Die VII Orte ermiedern, es sei nicht nöthig, sich „des Glaubens zu entschließen", da in'Mschaffe„e,„ Halten der Blinde und des Landfriedens Alles begriffen sei; es möge jeder glauben, was erM Gott zu verantworten hoffe. Dies hat man in den Abschied genommen, in der Meinung, daß BaselM auf dem nächsteil Tage auch erklären solle, z . Dem letzten Abschied gemäß erscheint abermals Haupt-"""" Mhelm Arseilt um zu klagen, daß ihm nie mit dem Recht zugeniuthet worden, die llnächtheit der'Mitteilen Blanken darzuthnn, was er sonst nicht unterlassen hätte. Er beruft sich auf Schultheiß Hng,"»nanu Arnstein, den Stadtschreiber von Solothnrn und Hauptmann Jacob Marti von Lucern, die ansBitten erschienen seien. Elftere zwei erklären, von den Obern hieher verordnet zu sein, nicht um Kund-Ml zu sageil, was ihnen als gewesenen Richtern nicht zustünde, sondern über ihr Urtheil, das sie vor GottM ihrem Gewissen gerecht halten, die nöthigen Aufklärungen zu geben, und das sie, gestützt ans die erörtertenMätsacho,, ^ Fälschungen, nicht anders haben fällen können; die Franzosen haben dagegen, ungebührlicher