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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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246
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Januar zc. 1534.

wodurch die Gewalt des Papstes und der Kirche begründet worden sei. Da nun die Ketzer weder deinnoch den Cardinälen, weder den Bischöfen noch den Pfarrern, Vicaren und Priestern gehorchen wollen, si'^usie eine Heerde des Teufels und demselben verfallen, ärger als wüthende Hunde und Räuber, die den Galgc»verdient haben. Hierüber weigert sich der Mönch zu antworten, weil er nur den Genfern und weder den Deutschenach andern gepredigt habe. Die Gesandten dringen darauf, das; er sich mit Ja oder Nein erkläre. ^erwiedert, weil dieser Punkt den Glauben betreffe, so habe er diesfalls hier nicht zu antworten; übrige'^habe er gepredigt, um die Genfer wegen ihrer Laster zu bestrafen und nicht in der Absicht, jemandes lMzu kränken. Als ihm geboten wurde, mit Ja oder Nein zu antworten, ansonst die Anklage als zugestand»betrachtet werde, und er die frühere Antwort wiederholt, wird erklärt, das; der Vorhalt als anerkennt hiwMnommen werde. t>. Man hält dem Prediger vor, er habe, und zwar durch bewaffnete Gewalt unterstütztau einer andern, als der ihm geeigneten Stelle gepredigt. Er entgegnet, das; er dieses nicht aus cigew'wAntrieb, sondern auf den Rath der Priester und des Convents du Palais gcthau habe; ein gewisser Priester hlü"ihm mitgetheilt, die Geistlichen werden während des ganzen Advents seinen Unterhalt bestreiten, wenn er siurAdventpredigten zu St. Peter halte; das habe er auf das Zureden des benannten Convents angenommen »whabe nun daselbst gepredigt und seinen Unterhalt bei I. Portier im bischöflichen Hause bezogen. 7. 6t h'gesagt haben, er werde wegen einer Klasse von Leuten, die nicht viel Werth seien, festgehalten und bewachDer Mönch will nur gesagt haben, die, welche ihn bei den Herren zu Bern verklagt haben, seien wenig wc> bDie Gesandteil erklären nun, sie nehmen dasjenige, was der Mönch eingestanden habe, als erwiesen hin; in Betuldessen, was er in Abrede gestellt habe, verlangen sie, das; der diesifällige Beweis zugelassen werde. Sie fützu"des Fernern aus, sie und ihre Obern esseil Fleisch an den benannten Tagen, sie seien Deutsche, siedie heilige Schrift in der Landessprache, sie gehorchen Gott, aber nicht dem Papst und bekümmern sich "um dessen Erfindungen, sie unterstützen diejenigen, welche das Wort Gottes verkünden; ihre Klage treffe dalPden Prediger, was er gesprochen, beleidige ihre Ehre, er solle sich daher erkläreil, ob er zu dem, was ^gepredigt habe, stehen wolle oder nicht, und auf wessen Rath er die von Bern geschmäht habe. Der Mönch wüwortet, er habe gepredigt, wie es ihm die Schrift eingegeben habe; wenn er vor dem ordentlichen Rich^erscheinen könnne, wolle er dieses bestnlöglich aus der heiligen Schrift erklären. Die Gesandten erwiedcUtwenn das, was der Mönch gepredigt habe, wahr wäre, würden alle Betreffenden eine Körperstrafe verdiene»!fordern daher, das; nach dem Recht der Wiedervergeltnng der Prediger mit der gleicheil Strafe belegt n>c^'Der Rath verfügt nun, das; die Gesandten ihre Beweise für die in Abrede gestellten Artikel vorbringtmögen. Sie führen nach dem Essen in Gegenwart des Mönchs vor dem gewöhnlichen Nathe achtAUtz^auf; der Mönch erklärt, gegen dieselben nichts einzuwenden, weil er sie nicht kenne; er verlange nur, ^man ihm Gerechtigkeit wiederfahren lasse. ,

XIII. (28. Januar.) Die Gesandten von Bern bringen noch sechs Zeugen und bemerken, es heißt, ^eiil gewisser Provincial in der Stadt angelangt sei und mit dem Prediger sprechen wolle; man nwge ^letztern bewachen, das; niemand mit ihm reden könne.

XIV. (23. Januar.) Vor dem Rath der Zweihundert verlangeil die Gesandten, daß in der Sachegefahren werde und anerbieten, wenn es nöthig sei, noch »lehr Zeugen. Man ruft den Prediger vor >frägt ihn an, ob er etwas zu seiner Vertheidigung vorzubringen habe. Er antwortet, daß er schon oft ^habe, er erscheine nicht und antworte nicht vor dem Rath als seinem Nichter, und wolle dieses bestätigtNach mehreren Einwendungen erklärt er, daß er nie die Absicht gehabt, die Herren von Bern zu beleidig