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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar:c. 1534.

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'venu ex gefeh^, so könnte es nur so geschehen sein, daß er entweder wider den Glauben gepredigt oderblandes Ehre gekränkt hätte, nach beiden Richtungen sei er (dann) bereit zu antworten. Auf dieses entfernte' > der kleine Rath, uin sich zu bcrathen, und nachdem er wieder eingetreten, bat der Sindic Niklaus Ducrest^ Mönch, er möchte de» Gesandten der Mitbürger von Gens gutwillig antworten, damit die AngelegenheitMf freundschaftlichem Wege ohne Proceß erledigt werden könne. Wenn er mit den Herren von Bern einen. ^ MHreit führen wolle und aber ihre Ehre angetastet habe, so kennte man ihn nicht für einen Freund,müßte ihn für einen Gegner der Stadt Genf betrachten, denn die Ehre derer von Bern sei Gens'ser solle daher von seinem Sitze heruntersteigen und auf einer Bank in der Tiefe Platz nehmen, dann^'de „ran ihm fernere Mittheilungcn machen. Der Mönch befolgte dieses und der Sindic fuhr fort: Da' von Genf sonnt die Ehre derer von Bern beschützen wollen wie ihre eigene, so möge er den Gesandten^Mvortcn, damit die Sache gütlich erledigt werde. Der Mönch bestund auf seiner Weigerung; vor demb ichen Nichter wolle er über Alles antworten, anders aber nicht. Die Gesandten forderten hierauf Viret^ v'it ihm zu sprechen und dieser fragte, warum er nicht antworten wolle. Der Mönch eriviederte, daß^,^'istns nachfolgend, vor einein weltlichen Richter nicht Rede stehe. Viret schickte sich an, ihn mit dersond^" ^Mift zu widerlegen, woraus ihu aber der Rath bat, einzuhalten, da man nicht eine Disputationttii ej„e gütliche Vereinbarung herbeiführen wolle. Die Gesandten bemerkten hierauf, daß sie nur ihremPhle gemäß vorgehen können und daß dieser eine gütliche Beilegung bezüglich der betreffenden Ehrver-Zulasse; ebensowenig dürfen sie dießfalls vor einem andern Richter erscheinen, als vor dem^ Zu Genf. Um beide Theile zu befriedigen beschloß der Rath, den Vicar und Official zu bitten, anher-A»t jemanden in ihrem Namen her zu senden, der da anwesend sei und den Mönch ermächtige,

geben. Als dieses den Gesandten eröffnet worden, erklärten sie, daß sie nichts dagegen haben,. ^ unr zuhören können und man ihnen Recht ergehen lasse, wobei sie wiederholten, daß sie die Bc-u»d ' ^ Angelegenheit nur dem Nathe übergeben. Es erging nun das betreffende Gesuch au den Vicark!> Official. Der Vicar de Gingins meldete, er sei krank und könne nicht ausgehen, der Official^ der Bischof habe ihm verboten, vor den Rath zu treten. Als diese Antworten den Ge-M eröffnet worden, begaben sie sich wegen vorgerückter Zeit in ihre Herberge. Der Rath drang nun

denkönne-

Mönch, daß er sich nicht länger weigere, vor ihm zu antworten, damit eine Vermittlung Platz findenNlii,-' - "icht die Meinung, daß er vor dem Rath als Gericht, sondern ans freundlichem Wege sich^ ivlle. Der Mönch entgegnete, er habe nie gesagt, daß einer jener vier, welche die .Neider desgetheilt haben, ein Deutscher gewesen sei, die Gesandten von Bern seien dießfalls irrig berichtet; vor demih>n^ ^ Nichter antworte er jedenfalls nicht; aber wenn es den Gesandten gefällig sei und der Rath esGes ^olle er sich in ihre Herberge begeben und ihnen über Alles Antwort geben; und wenn die

^ 'Mten zwei deutsche Gelehrte und der Rath zu Genf zwei Pariser als Richter aufstellen wolle», so wolledisn'^ ^oß mit Farel, Viret und Fromment, sondern mit hundert oder zweihundert solcher PrädicantenMi, Man hieß ihn, sich zurückzuziehen und befahl, ihn zu bewachen wie früher. Es begaben sich

falls ^ ^'ndics zum Vicar und verlangten im Namen des großen Nathes, der im Saale versammelt dicß-Zj .s '^tcte, daß der bischöfliche Rath berufen werde. Es geschah das sogleich. Die Sindics eröffneten dembisherigen Verlauf der Sache und baten ihn, er möge aus seiner Mitte einen geistlichen Nichter^ dem Mönch erlaube, zu antworten und seine Antworten anhöre, damit man die Angelegenheit1 beilege» nud das Burgrecht, welches die von Bern aufzugeben drohen, beibehalten könne. Der Rath

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