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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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Januar zc. 1534.

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Oenf und Wern. 1-^4, 5. Januar bis c. 7. März.

Ka»»onS->r-I.iv Rathsregistcr.

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Tribolet- Hans Ni.dolf von Graffenried. Freiburg. Hans K.mz's, Burgernreffter; Peter Mm sing, alt-W nner.

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. ^ (5, Januar.) Vor dem Nathe zu Genf eröffnen die Gesandten von Bern: 1, Ihre Obern haben ihnen

"bletragm, gggg Thaler zu fordern, welche die von Genf ihnen für die geleistete Hülfe schulden, und

^'kn befohlen, sich nicht zu entfernen, bevor sie diese Summe erhalten haben. 2. Die Gesandten sollen Rechtverlo

habe^

hab""^" Prediger, betreffend den man geschriebeil, daß er die Ehre derer von Bern gekränkt

^ ^ sie fordern, daß dießfalls der Rath der Zweihundert versammelt werde. Der Rath antwortet zu l:

werde den Rath der Zweihundert berufen, um sich über die erforderlichen Mittel zu berat Heu; auch werde"Mit den Herren des Capitels reden, daß sie hierin einige Unterstützung leisten. Zu 2: Dieses sei eine»ich welche den Vicar und den Official angehe; man bitte die Gesandte», sich an diese zu wenden

werde sie nach Möglichkeit unterstützen, daß sie zum Recht gelangen,hör ^ ^wuar.) 1. Es versammelt sich der Rath der Zweihundert, um die Gcsanden von Bern anzu-^ian läßt sie durch vier Nathsglieder abholen. Sie wiederholen ihren frühern Vortrag und fügensmß das zwischen beiden Städten bestehende Bnrgrecht solche Schmähungen, wie der betreffende Predigerder^ ^ Bern ausgestoßen, nicht gestatte, da gemäß diesem Burgrecht die von Genf schwören, die Ehre^ von Bern aus allen Kräften zu unterstützen und zu fördern; entgegen dieser Vorschrift unterstütze manbeb ^wninicanerprediger, der ihren guten Ruf angreife, ihre Lebensmeise verachte, sie kränke und jene^ Gattes hören wollen; die von Genf verurtheilen und verbannen jene, die dieses

je»e ^ "erbieten, nach der Weise derer von Bern zu leben, unterdrücken das Evangelium und betrachtenüegei^ ^ im Widerspruche mit der Ordnung Gottes sich befinden. Deßwegen müssen die Gesandten»>a„ Prediger Klage erheben und im Namen ihrer Obern Recht verlangen. Man antwortet ihnen, daßiZeneralrath («mcffus ecmsilium«, alias »«zmmilium ganoralo«) berufen werde, damit dieser ihnenha/^^ ^thcile. 2. Die (beiden crstbcnannten) Gesandten von Freiburg erscheinen und eröffnen, ihre Ober»scieg' ^"wnmen, daß die zu Genf während des Weihnachtsfestes über den Glauben Streit gehabt. Siew»>el""" hergesandt, ein für allemal zu erklären, daß wenn die von Genf einen andern, als den alten GlaubenlP, oder dulden, daß eine andere Lehre vorgetragen werde, die von Freiburg das zwischen ihnen undAtag ^^wlde Burgrccht, welches solches nicht gestatte, aufheben und herausgeben werden. Es wird ihnen"vg ^"n wolle leben wie bisher nach den Gesetzen und Vorschriften der Näthe, wie man denen

"Biburg geschrieben habe. Die Gesandten verlangen die Berufung des Generalrathcs, welche bewilligt wird,sich ^ Jlmuar.) Der Rath der Zweihundert »mim multitmlirm iim^ua eapitnm «lomorum« versammeltvvs; ^ Gesandten von Bern und Frciburg Antwort zu erthcilen, so zahlreich, daß der Saal gedrängtZUkoig""^' mWrte nun 1. den Gesandten von Bern, daß was den Prediger betreffe, es nicht dein Nathe"w, iiber Priester zu urtheilen; die von Genf haben einen Fürsten und dieser seinen Vicar, seinen Official, einen