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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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December 1533. 229

^deii und andern Grafen und Herren in seiner Nachbarschaft mährend der letzten Theurnng gemeinsamtilnssene Verordnung gegen den Fürkanf so viel Gutes gewirkt, haben die nämlichen Obrigkeiten diese Mandate^'Ueuert. Dieselben enthalten unter Anderm: Wenn eine Negierung zum Gebrauche der Ihrigen jemanden"N einem gehörigen Schein absende, daß er nicht Fürkäufer sei, so werde denselben bewilligt, Korn zukaufen;

also jemand für seine Haushaltung Korn brauche rmd damit keinen Fürkauf treibe, so dürfe er, aufeuren solchen Schein hin, in Basel drei Säcke kaufen; weil aber nicht jeder eigene Fuhr habe, so dürfen auch^uci oder mehrere jemand schicken, um für jederr drei Säcke auf einen Wagen zu laden, sofern die Obrigkeit'^cheinige, daß derselbe kein Fürkäufer sei. Weil nun Basel mit den erwähnten Regierungen diese MandateBussen, so dürfe es nicht einseitig davon zurücktreten; denn wollte ein Theil nur im geringsten davon ab-'""chen, sg Mrde dies für alle nachtheilige Folgen haben und den V Orken selbst nur zur Beschwerde gereichen.'^"»Zubringen inn zu berathen, was man ferner thnn wolle, indem solcher Abschlag des freien Marktes nicht^ dulden, auch den Bünden zuwider ist. Dabei will man sich auch bedenken, ob man denen von Ensisheim'"'d Andern, welche die freien Märkte sperren, schreiben wolle, daß solche Neuerungen der Erbeinung ungemäßnicht nachbarlich seien. I». Ueber die Beschwerden gegen die Glarner erklärt Schwyz, es gedenke ihnenZu sagen, daß es neben ihnen nicht mehr tagen werde, wenn sie die bisher unternommenen Händel nichthellen wollten. Schwyz wird ersucht, jedem der vier Orte seine Beschwerde» abschriftlich mitzutheilen, damitsich desto besser darüber berathen könne. Die Anklage gegen Schultheiß von Erlach betreffend seine^wMmg bei der Empörung in Solothurn, wird auf nächsten Tag in Luccrn verschoben. «K. Der BoteLucern soll Bericht erstatten über das, was Nri und Unterwalden vorgebracht in dem Handel mit Vogt"verg. armer Geselle von Baden, der im letzten Kriege den V Orten zugezogen ist, wird deßwcgen

ihren Gegnern gehaßt und verfolgt; ans letztem Zurzachermarkt ist er von einigen Zürchern angefallen^ schwer verwundet worden; er bittet um eine Unterstützung, weil er doch diesen Schaden nur als An-bler der V Orte erhalten habe. Heimzubringen, Dieser Tag wurde gcößtentheils wegen der „empörlichen"^Uiuugen rmd besorglichen Zeitumstände angesetzt. Durch viele Kundschaften hat man erfahren, daß Bernhat Amtsleute in der größten Stille zusammberufen, sich mit ihnen berathen und bei dem Eid befohlen^ die Sachen zu „hehlen"; es werde aber Alles durch den Schultheißen, die vier Venner und denSchreiber behandelt, so daß man wenig davon erfahren könne; doch soll ein Sturm beschlossen und jede"we ein Ueberfall zu gewärtigen sein; die Leute oberhalb Bnrgdorf sollen auf die von Freiburg und^ ^ ^ »warten", die unterhalb Burgdorf aber die V Orte augreifen. Der Bote von Freiburg berichtet, wieder Herreise erfahren, daß die Berner den Krieg nicht wünschen, aber sich wehren wollen, wenn man""greife, und daß eine Frau zu Bern etlichen Freiburgern als Geheimniß eröffnet habe, der Krieg werde) vor acht Tagen beginnen. Daneben wird gemeldet, daß ein Späher in dem Gebiet der V Orte herum-. (Folgt Angabe der Kleidung :c.). Obschon nun so viele Anzeichen von einem bevorstehenden Aus-7^'ch vorhanden sind, hat man es doch bei dem frühern Beschlüsse bleiben lassen und die Sache nur in den Ab-»ad ^ ^"vmmen, um des Fernern darüber zu rathschlagen; es soll indeß jedes Ort sich wohl umsehen» tkäne Kosten sparen, um fleißige gute Späher zu haben, und was einem begegnet, soll es bei Tag oder' den andern kund thun. K'. Da Solothurn die Zusicherung gibt, es werde in das Bündniß mit denWallis treten, so hat man beschlossen, sich auf Sonntag Abend vor Negum (4. Januar»

Wallis

^"zusinden, um dieses Bündniß abzuschließen und sogleich von Solothurn besiegeln zu lassen; auch

soll eingeladen werden, auf jenein Tage zu erscheinen; den Boten soll man hinlängliche Vollmacht