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solothurn sich erheben wollten, nnb wieder im Galgenkrieg Leib nnd Gut zn denen von Solothurn setzenwollten; diese aber in dem Krieg der V Orte gegen diese ausgezogen seien; man verlange daher zn wissen,wessen man sich zn getröstcn habe, wenn jenen wegen des Glaubens etwas zustoßen sollte, und begehre hierüberschriftliche Antwort. „2. Demnach begert, gegen den begnadoteu das beste ze thunde, und ob jemand underuien hinfür ungeschickt sin wurde, dieselben sammentlich durch ein oberkeit ze strafen und nit sonder lüte, sonst»lochte ein partiung under minen Herren und den iren erwachsen. 3. Demnach gebeten für Hansen Grafen,m von iro wegen des begangnen todtschlags etwas gnaden zu bewpsen. 4. Begert, so etwas in ir HandlungMrluffen, so minen Herren nit gevällig, im besten zu bedenken, dann solichs die noturft ervordert habe insolichen laufen". III. Die beiden Näthe antworten, man danke für ihr getreues Aufsehen und Zusagen;wenn die V Orte und ihre Mithaften von Freibnrg und Wallis von jemanden des Glaubens wegen ange-kochten würden, wolle man Leib und Gut nach Vermögen zu ihnen setzen. Dabei verlange man eine Abschrift'hrer Verbindung, um sich hiernach verhalten zu können. Hierüber wurde ihnen ein besiegelter Abschiedgegeben.
II und III bestehen als besondere Abschiede auch in Forin urkundlicher Verbriefung im K. A. Solothurn:Abschiede B. 19.
KKK
Solothurn. 1533, 17. November (Montag nach Martini).
KailtonSarchiv Solothnr»! Rathsbuch Nr. XXIII, S. <17.
I. 1. Vor kleinen und großen Nöthen zu Solothurn tragen die Gesandten von Bern vor: Da die von Solo-churu bewilligt haben, wen» man mit dem gemeinen Mann im Reinen sei, auch wegen der acht Ausgeschlossenen»erhandeln zu lassen, so möge man dieses gewähren, damit hieraus kein Span erwachse. 2. Es j wird ihnengeantwortet, man bleibe der dießfälligeu Zusage getreu: da aber die von Stadt und Land dem Frieden noch»'cht »achgekommen und noch nicht in Eidespflicht genommen seien, könne hierüber noch nicht verhandelt werden;wenn aber Alles dieses vollzogen, werde die Unterhandlung nicht verweigert werden. In Betreff des altenVenners, der sich erboten, sich von den klebrigen zu trennen, wolle man sehen, wie er sich halte. 3. Hierüber^schweren sich die Gesandten von Bern, weil ihnen das gestellte Anbringen früher bewilligt und von denübrige» Boten aufgetragen worden sei. II. 1. Sic eröffnen ferner, die von Solothurn hätten sich erboten, die^heigen in dem Glauben nicht zn „fachen", weßhab sie bitten, daß jene zu Ehren derer von Bern („inen")lhrcn (evangelischen) Bürgern den Kilchgang nach Zuchwpl gestatten; und da wegen der acht Männer jetztNicht verhandelt werden könne, bitten sie um Ansehung eines fernem baldigen Tages. 2. Die Näthe antworten,»>an werde ihrer Bitte eingedenk sein und in Betreff des Gotteswortes handeln „das so geschickt sin mag mit^M meren und niemand sin eoncienz versinken". Doch der Kirchgang nach Zuchwyl könne dermalen wegenUnruhe nicht gestattet werden; sobald von den Innern und Aeußern dem Frieden statt gethan wordenwolle man hiefür einen frenndlichen Tag ansetzen. III. Ans ihre Bitte, den Ausgetretenen für Ent-»'chtung der Geldstrafe Ziel nnd Tag zu bestimmen, wird hiefür Weihnachten festgesetzt, so daß wer bis dannBuße nicht entrichten würde, sammt den Fremden hinwegzieheu solle. IV. Dem Hans Graf wird auf