Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
201
Einzelbild herunterladen
 

November 1533.

201

möge man unbestraft entlassen; hätte jemand ein Mchrercs gcthan, solle solches aufgezeichnet werden; dannmöge man auch hierin die Eidgenossen handeln lassen.Und sol man den abgeträtenen schribcn, daß si dcc,so an m. h. cid und cre halten und wider ine» gestanden, gcrnwigot lassen, dan man wölk sie beschützenund lyb und gute zu inen setzen." Zunftmeister Haab und Sekelmeistcr Tillman begehren zu wissen, wie mandie ausgeschlossenen acht Männer bestrafen wolle; ebenso, was die vier Männer von der Landschaft Besonderesgethan haben, daß sie auchusgcsctzt" worden. Rüth und Burger sammt de» Amtleute» antworten, daßdie Acht so schwer wider die Obrigkeit und deren Mandate gehandelt haben, daß sie Leib und Gnt verwirkt undman hierauf greifen möge, wo man sie betrete; die vierSandmann" hätten so unschicklich wider ihre Herrengehandelt, daß man sieusgesetzt" habe. Damit ihnen aber nicht ungütlich geschehe, werde man die Sacheuntersuchen und sie nach ihrem Verdienen strafen. Hierauf sind die Schiedboten gcmcinlich wieder vor kleinenund großen Rüthen erschienen und beschwerte» sich über die Antwort betreffend die acht Männer; anfänglichsei die Meinung gewesen, wenn man wegen des Übrigen sich vereinbart habe, wolle man sie auch wegen dergemelten Acht unterhandcl» lasse». Sodann verlangen die Schiedbotcn. daß der Gcgcnpart ei» näherer Platz,nämlich Attisholz oder die Vorstadt bewilligt und gestattet werde, daß auch ein Ausschuß für die, mit denenMan sich noch nicht vereinbart, dahin kommen möge. Der Rath erkennt, daß man demUsschutz von dccgeineind" Platz in dem Attisholz. den Schiedboten zu Gefallen, verstatte, doch dürfen sie gegen die Stadt zunicht über den Rein hinaufkomme» und die Acht sollen außerhalb in ihrerGewahrsamc" bleiben, bis manmit den Übrigen gänzlich übereingekommen sei. ,n. A. Solothurm Mthsprotokoil Bd. xxm,

h Es ist unklar, warum hier zum zweiten Male die Vorlage des Strafmilderungsantrages stattfindet.

") Das St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reform., S. 131, enthält diese vorgeschlagenen Bußanfätzeebenfalls und zwar auch übereinstimmend mit dem Abschied, mit Ausnahme der Stölln In einer Copie des K.A. ^ reiburg.Abschiede B.II, toi. 16, erscheinen in den Bußansätzen folgende Abweichungen: Hans Nuchti 200 Pfd., ( ij Pfd.", dieBezeichnung e und m fehlt mitunter); Jacob Stölli j Guldin, Bartholomä Stöllij'» Guldin; Heini Schneller fehltbauz- Den Rathsbeschluß betreffend die acht und die vier Ausgeschlossenen giebt die Copie im K. A. Freiburg a. a. O.kl. ig dem irrigen Datum: Freitag nach Bartholomä.

57) 15. November (Samstag nach Martini), 5 Uhr Morgens. Die (genannten) Boten von Zürichihre Obern. Durch ihr Schreiben vom 10. November (Montag vor Martini)') haben sie angezeigt,mie die Gesandten von de» Städten, dieam gotzwort sind", nebst denen von Glarus verlangt haben, daßRäthe von Solothurn diebidcrbcn lüt" gemäß ihrem Verlangen beim göttlichen Wort und Glaubenlassen mögen, wie sie dessen vor der Empörung genossen, zumal ihnen dießfalls vieles zugesagt und"uch der Landschaft um den Glauben zu mehren geboten worden sei, und die Evangelischen die übrigender betreffenden Antwort enthaltenen Artikel annehmen wollen. Auf dieses sei ihnen von Seite^6 Nathes geantwortet worden, es sei vielleicht nicht allen Bote» bekannt, wie die Empörung vorl'ch gegangen; es verhalte sich dieses so: Am Donnerstag (30. Octobcr) ungefähr um halb ein Uhr seid" Schultheiß vorn an der Gasse gestanden, als einer eilends zu ihm kam und ihn fragte, ob er nicht wisse,daß die Lutherischen in Gewehr und Harnisch gerüstet seien, was er verneint habe; sofort habe ihm ein anderer"utgethcilt, sie hätte» verabredet, wenn es Eins schlage, auf dem Platze zusammenzukommen. Auf diesesderZitrichtcr" gekommen und habe die gleiche Anzeige gemacht; diesen hieß der Schultheiß die Uhrstillstellen, daß es nicht Eins schlage. Nichtsdestoweniger haben sich die Lutherischen in Gewehr und .Harnischöusainmengethan, das Thor eingenommen und seien dem Büchsenhause zugelaufen. Der Schultheiß habe sieLssragt, was sie verlange», daß sie sich also versammeln. Auf dieses haben sie geantwortet, man habe sienie bei Briefe» und Siegeln und den ihnen gethanen Zusagen bleiben lassen, deßwcgc» seien sie da, begehrenRechtsund wollen auch in der Stadt eine eigene Kirche haben wie die andern (sy"); sie haben sich langeK°"ugr»ch" glitten. Es sei wahr, daß sie gesagt, sie wollen niemanden, weder an Leib noch an Gut,beschädige». Darauf habe der Schultheiß geantwortet, wenn ihnen etwas angelegen sei, so wolle er Rüthu»d Burger versammeln, aber sie müssen Gewehr und Harnisch ablegen und einige ausschießen, die im Name»""er handeln. Die Evangelischen haben dan» verlangt, daß der Schultheiß sofort Rüth und Bürger berufe.

26