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November 1533.
doch der Handel der seien heil antrifft, gar nit sollen vertrüwen (vertrieben) werden. Auch ist unser und derlandlüten beger und ganzer will und entliche (Meinung), daß weder wir von statt und land gar nit voneinander wichen wend, bis zu end des ganzen Handels von wegen götlichs worts, nach lut und sag verträg(en),Mandaten, ouch brief nnd siglen, onch von wegen der acht usgeschlossnen, doch daß solichs in allweg beschechmit wissenhafter täding. Ouch ist unser und der landlüten ganzer will und Meinung, daß die so uns sohöchlich geschwächt Hand als ketzer und kuschender, uns zu recht gehalten werden, und wend ouch derselbenhalb gar nüt vertädiget haben. SI.A. Zürich: A.Solothurn (Original). — K.Sl.Frciburg: AbschicdcB. II, e°I. Iii.
Diese Beilage ist auch im St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Ref., S. 313 mit einige»sprachlichen und folgenden inhaltlichen Aendernngen: Der erste Punkt schließt mit der Bitte, der Strafe einen„Anstand und Zyl" zu geben. Der zweite Artikel fordert gleiche Behandlung nnd Straflosigkeit für dieLandleute, ohne von einem Prädicanten, von Verschupfen oder Vertreiben zu reden. Dann kommt folgendesNeue: „Es verhoffen ouch die biderben landlüt, die wyl die prädicanten anders nützit geprädiget, dann wassi mit heiliger, göttlicher gschrift, wie die Mandaten von unser Herren usgangen, inhnlten, darum auch »>^ußgestoßen werden söllcn, es sig dann fach, daß si söllichs göttlich nit erhalten mögen."
54) 12. November. Rath und Bürger zu Frciburg beschließen: Da einige Orte znr Schlichtung desSolothurner Spans mehrere Boten abgeordnet haben, so wolle man zu den früher abgesandten Boten des kleine»Nathcs nun auch noch Peter Fricho und Stephan Wpg, beide des großen Rathes, abordnen. Sie solle»mit den übrigen Boten alles vornehmen, was zum Besten des Handels, insbesondere zu Äuffnung »»^Erhaltung des alten wahren christlichen Glaubens und zu Bestand und Mehrung guter, althergebrachterOrdnungen und Gebräuchen der Eidgenossenschaft dient. Die beiden Boten sollen ferner den übrigen Gesandte»von Freiburg als Antwort auf das Schreiben derselben eröffnen, wie man verstanden, daß es die V Ortegut bedünkte, wenn die von Freiburg mit ihren Bundesgenossen und Mitbürgern der Landschaft Wallis ewbesonderes Verständnis; machten, um im Nothfalle Beistand zu haben. Sie (von Freiburg) bedauern nu»,über oft gethane Mahnung betreffend Beistand, Aufsehen oder Zuzug von denen von Wallis keine Antworterhalten zu haben. Da dieses auch gegenüber den V Orten der gleiche Fall sei, so glaube man, es wäream besten, wenn von beiden Theilen eine Botschaft hineingesendet würde. Dieses jolle den Anwälten derV Orte eröffnet und ihnen auch mitgetheilt werden, daß man landmürswcise vernehme, die Landleute vo»Wallis werden nicht gegen die von Bern ziehen, weil zwischen beiden hierum eine Verbindung („ein Ver-briefniß") gemacht worden sei. Erneuerte Versicherung, daß im erforderlichen Fall die von Freiburg geg»»diejenigen, welche der Widerpart derer von Solothurn „Hallstärkung" geben würden, ziehen und thun werde»,wie es frommen Leuten gezieme. K. A. Frciburg: Rathsnumual Rr. SI. Missivcnbuch Nr. 10, an. SS.
55) 13. November (Donnerstag nach Martini.) Der kleine und große Rath von Solothurn san»»tden Amtleuten ab der Landschaft sind abermals „der unruhigen Läufe" wegen versammelt. Vor ihm'»eröffnen die Schicdboten in Betreff der gestern beantragten Strafen schriftlich einen andern Vorschlag, welchervon Rüth und Burgern sammt den Amtleuten angenommen wird, mit Ausnahme der beiden Stölli, die m»»um 1000 Kronen „oder" beide Weiher bestrafen will. „Usländige" haben noch Termin, das Ihrige zu ordne»,bis Weihnacht. Alle von Stadt und Land, bevor sie in die Stadt zu Haus und Hof kommen, sollen de»letzten Eid zum Panner schwören. Der jährlich zu entrichtende Plapart ist nachgelassen.
«. A. Solothurn: Rathsprotololl XXIII. S. 400—401.
56) 14. November (Freitag nach Martini). Vor dem kleinen und großen Rath von Solothur»übergeben die Schiedboten einen Vorschlag auf Ermäßigung der in Aussicht genommenen Strafen!). Dicst»Vorschlag, soweit er die Geldbußen betrifft, stimmt mit den dießfälligen Ansätzen in dem Abschied vo>»16. November übercin»). Betreffend Entsetzung Beamteter läßt der Vorschlag freie Hand. Denen, die aust^'der Eidgenossenschaft geboren worden, wird beantragt, eine Geldbuße aufzulegen, oder wenn das nicht se>»könne, ihnen die Zeit bis zu ihrer Entfernung auf fünf Monate auszudehnen. Den gemeinen Land»'»»»