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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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186
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November 1533.

Burger» in der Stadt habe nur» zugelassen, das Wort Gottes zu hören und dann bei der Messe zu bleibe»oder abzutrete». Es seien darauf zwei Prädicantc» bestellt worden, einer zum Münster der andere Z»Barfüßern. Allen Priestern, Chorherren nnd Kapläncn wurde bei Buße geboten, zu den Predigten zu gehe»und wahrzunehmen, ob nach Ordnung der Schrift gepredigt werde, andern Falls eS anzuzeigen. Nach einige''Zeit haben dann Rath und Burger und ganze Gemeinde freundlich begehrt, die Pfarrkirche den Evangelische"(uns") zu entziehen, weil wegen Ungleichheit der Taufe, Eheeinsegnung und des Nachtmahls Unruhe e»bstehen könnte, und es sei ihnen dann die Barfüßerkirchc übergeben worden, mit dem Versprechen, wenn jci»»»^sie hievon drängen wollte, Leib, Leben und Gut zu ihnen (den Evangelischen) zu setzen. 3. Nach dem Kriegmit den V Orten haben diese aus Eingebung etlicher derIhrigen" die Forderung gestellt, daß ma» ^Ranzung" 800 Kronen bezahlen oder aber den Prädicanten entfernen solle. Sie (die Evangelischen) wollte»die 800 Kronen bezahlen, um beim Glauben bleiben zu können. Das habe man ihnen aber nicht gestalltund den Prädicanten mit Gewalt vertrieben. 4. Der Hauptmann,des Zügs halb" sei verunglimpft worde»-obwohl er nur seinem Befehl gemäß gehandelt habe. Ob er sonst etwas verschuldet habe, werde in der F»hb'sich zeigen. 5. Nachdem sie über Entfernung des Prädicanten sich beklagt, habe NM» ihnen zwar miede"einen gestattet, jedoch außer demBurgerziel." Das sei zuwider dem Abschied von Baden, der de»Glauben freigestellt, und wider die Mandate, die den Glauben zu verunglimpfen verbieten, welche beide K"'nie gehalten worden seien. Schmähungen über sie seien leicht bestraft worden. 6. Pfasf Bartholomä und Pl"»Simon haben, wie jedermann bekannt, so gegen sie gehandelt, daß sie durch Räth und Burger von Stadt »>stLand verwiesen worden seien; aber es sei dieses nicht zum Vollzuge gelangt. Man halte denen ihres Glaube»-"wenig Recht. 7. Zuwider Mandaten und Abschieden nehme man keinen zum Burger an, er schwöre de»»"ihres (der Obrigkeit) Glaubens zu sein. 8. Entgegen der Stadt Gewohnheit und Statuten und über Rechst"'seien etliche Bürger in ihren Häusern (riß sinem huß") gefangen genommen worden. 9. Die Kirchge»om"von Tübingen und Vellingen beklagen sich, daß wider dasgute, tapfere Mehr" zu Tübingen die Äststmit Gewalt hergestellt (ufgericht") worden sei. 10. Die ausgesandte Botschaft habe das ergangene Äst-"durchgelerte und schwere" Drohworte zu ändern gesucht. 11. Es seien Drohungen ergangen, sie «'"'mzur Messe oder zum Thor hinaus oder geschlagen werden. Ein Pfasf und ein Wirth sagten, in dreiwerde der Glaube durch die von Lucern und andern Orten zurechtgelegt. Auch sei ein Sturmglöcklein errich stworden. 19. In Folge solcher Drohungen haben sie sich zu Schutz Leibs und Lebens zusammenvcrfügt, """unbewaffnet unmöglich war, aber ohne schlimme Absicht geschehen sei. Das Geschütz haben sie verw»ll)'"wollen, damit nicht wie früher die nächsten dazu laufen, sie zu schädigen. Sie haben die Stücke nicht o»^rührt; man verunglimpfe sie, wenn man sage, sie hätten das Büchsenhaus aufgebrochen. Beweisfriedlichen Gesinnung sei, daß sie das Pulver unversehrt den Stadtknechte» zu verhüten überlassen haben. 13-Abzug in die Vorstadt sei erfolgt, weil die Gegner ungeachtet der Versicherung des Schultheißen, baßauch abziehen werden, während dem Abzug der Evangelischen sich mit Geschütz in des Propstes H"''verfügten. Sie (die Evangelischen) haben die Schlüssel zu den Thoren dem Schultheiß frei Übergeb""'mit der Bedingung, daß sie keiner Partei diene» sollen; sie verlangen nur, daß Brief und Siegel »'Zusagen geschützt werden. 14. Endlich sei beim Abzug ein Landmanu ihrer Partei ohne Ursache ist"rttnstig geschlagen worden, was sie auch bewogen, in die Vorstadt zu ziehen. Sie behalten sich vor, d>Artikel zu »lindern oder zu mehren nach Gefallen und Nolhdurft.

>lt. A. Frciburg: Ungebundene Abschiedesammlung, loses Heft, überschrieben-Handlung von wegen der usruor zu Solothurn cutspl'N»"enthält Acten vom 410. November lSSS, Ebendaselbst Abschiede B. 11, kol. 2S.

Mir einiger redactioncller Verschiedenheit im K. A. Basel: Abschiedschristen 1434ikvn, mit dem Datum: Mittwoch vor Martini (S.Novemberstund der Unterschrist:Wir letztgenannte» von der Stadt Solothurn und der Landschaft vertriebene jetzt zu Witlisbach und Wangen-

Das St. A. Bern: Solothurncr Handlung betreffend die Reformation, S. 311, enthält diesen Act auch, d»-mit geänderter Reihenfolge der einzelnen Artikel, vielfachen sprachlichen Änderungen und folgenden neuenI. Als unter den Eidgenossen Zwiespalt entstanden, haben ihre Obern zufolge des Burgrechts mit Bern undfällige Mahnung nach einem einhelligen Beschluß von Näth und Burger sich erhoben. Nun sage ihre Widerparte', ^sie (die Evangelischen) dies bewirkt hätten (als von uns beschcchen"); sie haben aber nichts Weiteres vorgenonnue»- ^was in den hinter dem Hauptmann liegenden Briefen stehe; ja einige von ihnen seien sogar aus Unwillen zu Brenig»"