October 1533. 17Z
stssen. Dagegen eriviedern die Boten von Freiburg, es sei recht, wenn der Commenthnr für den FrevelR'ße; Petrin damit er lese und singe, und weil er das nicht thne sei ihre Meinung,
^ er abtreten sollte; weiter behelligen sie sich mit der Sache nicht, und entfernten sich. Die von Bern,"ach gehaltener Berathung, schlugen dann vor: Weil gemäss einem wegen der Herrschaft Grandson gemachtenErtrag bestimmt sei, daß, wo man die Messe abgcthan, es dabei bleiben solle, und man nun in UvonandReformation von Bern („mincr Herren") angenommen habe, so soll Perrin bei dem Lehen bleiben, aber anstatt^ Lesens und Singens dem Commenthnr einen ordentlichen Zins van den Gütern geben. Das wollen die^oten von Freiburg keineswegs gutheißen, weßhalb man den Gegenstand vor einen höhern Gewalt bringen'"R. Den übrigen Streit glauben die von Bern, sollen die Parteien vor dein Vogt zu Grandson, in dessenGebiet der Frevel wegen des Holzes geschehen und wo Perrin, an den der Commenthnr Forderungen stellt,stu:en natürlichen Nichter hat, in Monatsfrist rechtlich erörtern. Was die Boten von Freiburg hierüber^l"gt, wissen sie. I» Zwei Zinsschnldnern wird etwas Korn nachgelassein Einem Schuldner wird dieHalste des rückständigen Zinses geschenkt. «R. Die von Concise mögen für die ihnen „sürgesetzten" sechs"tt Korn und Haber das Korn oder das Geld geben, v. Einigen Armen von Concise wird wegen Hagel-l^lag halber Zins erlassen. Die Boten von Freiburg wolle«: das jedoch hintersichbringen. l Von Meisterder vier Jahre den Zehnten auf dem Berg eingezogen hat und meint, man habe denselben ihn: vollständig"ist", soll der Vogt von Grandson den Zehnten des vierten Jahres beziehen. K. Wegen der Kosten fürZehnten voi: Malbonrges ist nach Verhör des Abgeordneten der Frau Huguete, des Marc de Pierre sel.ntwe, vnd anderer bctheiligter Edcllente erkennt worden, es soll der Vogt von Grandson mit Hülfe und"lh redlicher Leute mit Meister Bon abrechnen und die Hälfte die Edcllente, die Hälfte beide Städtest"hlen. I». Da von: Zehnten und Zoll zu Grandson, mit Rücksicht ans die „Weine" (den: Vogt zukoin-""'"des Trinkgeld), der Vogt fast so viel bezieht als beide Städte, so hat man, nachdem man den Vogt vonSailens über die dortige Ordnung einvernommen, folgende gleiche Vorschrift aufgestellt: Wenn der Vogt^ Ahnten behufs des Verleihens verrufen läßt, so bezieht der Vogt von jeden: Mütt, den das erste Angebot"gt, einen Klorin. Von: Betrag eines jeden weiter«: Angebots („was nnster daruf potten wird") wird-> ans den Mütt eii: Florin bezöge«:; von den: gehört den: Vogt ein halber Flori«: und jeden:, der darauf^ 'oten hat, von jeden: Mütt des Angebotes eben soviel; das soll der ausrichten, der den Zehnten ersteht.^Pst Vorschrift soll jährlich beim Verleihe«: der Zehnten eröffnet «verde«:. Daneben solle«: die altgewohnten,?^"he, genannt les Plais, «vie früher eickrichtet «verde«:, i. De«: Zoll zu Montag««:) soll der Vogt vonso hoch verleihe«: als er kann und ihn: gehört davon der dritte Pfenning, k Von der FischenzK. gehöre«: dein Vogt zehn Pfund und beide«: Städte«: der gewohnte Zins. I. Da der Vogt von^""dson bisher unordentliche Rechnung gegeben, so soll man aus den Urbanen und Bekenntnisse«: derEchallens, Grandson, Grasburg und Murten die i«: feststehenden, unveränderlichen SummenI Aintmdm Zinse«: zu Händen beider Städte i«: Rödel ausziehen, damit «na«: sie jeweilen mit de«: Rechnungen,,/Äeich^ kann. Für Grandson und Echallens besorgt dieses der Stadtschreibcr voi: Freiburg, Veuner Laickher^ Kurten und der Sekelschreibcr von Bern („allhie") für Grasburg. i»». Die Bote«: voi: Freiburg ver-Rntivort in Betreff des Auslandes wegen des Mannes, der zu Guggisberg auf de«: Güter«: des Spitalsvon Freiburg sitzt. Es wird geantwortet, die Sache habe wegen Abwesenheit der Näthe noch nicht^"ndelt werde«: können. ». Da der Vogt von Grandson, Hans Reif, nicht gehörige Rechnung gestellt, über'""kiges Warne«: seiner Pflicht nicht nachgekommen, das, «vas «na«: armen Leute«: verwilligte, ihnen nicht