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October 1533.
jene Titel vorzuweisen, welche die ehemalige Frau von Champvent besitze. Er antwortete hierauf, man habekeine Titel, aber der fragliche Ofen sei HerrschaftSofen. Die Garde de l'Eglise, bemerkt derselbe Castellan,habe die verstorbene Frau gemäß einer Clause! ihres Testaments.... gegeben. Hierüber eröffnet CommissarLucas, daß alle Unterthanen auf der Mühle und im Backofen der Herrschaft zu mahlen und zu backen ver-pflichtet seien, und da es Unterthanen beider Städte (»mos Lsignonres«) seien und diesen Zinse bezahle»,so scheine der Ofen diesen zu gehören. 2. Anläßlich der Zehnten zu Crochiere (?) sagte der genannte Castellan,daß stets der Herr zu Mocte (Motte?) denselben bezogen, und es dürfen die Herrschaften nicht mit den Zehntenverwechselt werden. Hierüber erklärte Meister Bon, der Admodiator des den Obrigkeiten gehörenden Zehntenszu Montagny, was in Folge Ausrodung zu offenen Land geworden, gehöre den Obrigkeiten. 3. Der ge-nannte Castellan verlangt, daß man bezüglich des Mooses die benannte Frau gemäß bisheriger Nelmng undihrer Titel dasselbe genießen lasse. — Über diese Artikel wurde von den Gesandten wie folgt verabschiedet:I. Da laut den erhaltenen Erkundigungen die Unterthanen von dein Backofen den Obrigkeiten Zins entrichten,so soll derselbe den letzter» verbleiben, es wäre dem?, daß die genannte Frau gute Aufschlüsse in Sache bei-bringen konnte, dann wären diese vorbehalten. Es soll aber auch der Commissar die vorhandenen Titel deinCastellan von Champvent vorweisen. 2. Das Moos bleibt mit Bezug auf die Weidgünge im ehevorige»Verhältnisse. 3. Die Garde de l'Eglise soll ebensowohl den Obrigkeiteil als der Frau zuständig sein, in Be-tracht, daß auch andere Gegenstände gemeinschaftlich benützt werden und so lange keine andere Aufklärung >»Sache beigebracht wird, es bei der Anordnung der Obern seil? Bewenden hat. 4. In Betreff des fraglichenZehiltens bleibt die Sache wie bisher, bis man an Ort und Stelle genauere Erkundigungen eingezogen lindnlich erfahren hat, was der Vogt von Grandson lind der Commissar Lucas in Sache bewilligt haben. 55. Be-treffend den Anstand wegen der Märchen zwischen beiden Städten und der Frau Marguise anbelangend dieHerrschaft Grandson wird die Sache bis auf Weiteres beim Alteil belassen.
Der Abschied ist frcmzösisch und bietet einige Schwierigkeiten.
Merl». 1533, 16. October.
Staatsarchiv B-ru: JnstnictionSbiich N, l. Mb. KantonSarchiv Solotlinr»! Abschiede Bd. I».
Tag der Städte Bern und Solothurn.
tt. Auf dei? Vortrag des Boten von Solothurn in Betreff des Fürkanfs antworten die von Bern, I"'vernehmen, wie die Pfister von Solothurn so große Summen Korns auf dem Gebiete von Bern kaufen, daßman nicht glauben könne, daß dieses in der Stadt Solothurn gebraucht werde, sondern besorgen mnsst) daßsolches durch Fttrküufer in fremde Lande gehe. Sie bitteil daher die von Solothurn, dem vorznsein, damitdas Korn nicht außer Land komme. So werde es auch im Gebiet derer von Bern gehalten; man habe dieß^falls auch einigen Orten der Eidgenossenschaft geschrieben, die darüber ihr Gefallen geäußert lind sich Z"allem erboten haben, um Theurung zu verhindern. V». Beide Städte habe» dem Herzog von Savopen ffd10,000 Gulden rheinisch Bürgschaft geleistet gemäß einem Schadlosbrief, der verlesen und abschriftlich deinBoten von Solothurn zugestellt wird. Es wird nun vereinbart, den? Herzog dringlich zu schreiben, daß