October 1533.
Rath der Zweihundert um sich zu berathen, wie mau die von Bern bezahleil könne, damit diese nicht unwilligwürden. Man verwies den Gegenstand an den Generalrath, der sich nach Martini (11. November) ver-sammelt. VI. (1<>. November). Vor Nöthen und Bnrgern zn Freibnrg erscheinen abermals einige Anwälte vonGenf und eröffnen, in welcher Weise Johann Philippe denen von Freiburg Gcnugthuuug („Wandel") thu»wolle. Rath und Bürger finden die gestellten Anerbieten nicht befriedigend und zeigen den Boten von Genfan, in welcher Weise sie Genugthuung verlangen. Es soll nämlich der Nechtstag um 14 Tage verschobensein. Wenn dann Johann Philippe nicht unbedingt bekennt, die von Freiburg Verräther und Bösewichtegenannt zu haben, soll mit dem Recht fürgefahren werden. Gesteht er ein, diese Worte unbedacht, in derHitze geredet und damit denen von Freiburg, von denen er als rechtschaffenen Leuten nur Gutes und Ehren-haftes wisse, unrecht gethan zu haben, und bittet er sie um Verzeihung, so ist die Sache erledigt; er soll aberalle Kosten bezahlen und sich bei einer Geldstrafe verpflichten, dieser Angelegenheit wegeil weder den Zeltgennoch den Anwälten etwas zu Leide zu thun und hierüber denen von Freiburg vor dem Official von GenfBrief und Siegel geben.
Nr. IV und VI aus dem Frciburger Rathsbuch Nr. 51, das klebrige aus den Rathsregisteru vou Gc»f>Nr. VI auch theilweise aus dem Freiburger Jnstructionsbuch Nr. 2, I. 102 (französisch).
Die Nameu der Gesandte von Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 51 vom 12. September.
Die Verhandlung zwischen Bern und Genf, und Freiburg und Genf sind nach dem Text der Naths-register scheinbar völlig unabhängig von einander. Dagegen zeigt die Instruction für die benannten Gesandtenvon Bern vom 11. October den unter beiden Missionen bestehenden Zusammenhang. Sie geht dahnu
1. Was früher dem Herrn Augsburger lind Konrad Tübi wegen Johann Philippe, den die vou Fre»bürg berechtigen wollen, aufgetragen worden, sollen sie jetzt verrichten, nämlich trachten, daß diese Angelegen-heit freundlich beigelegt werde. 2. Man vernehme, daß die Boten, welche die von Freiburg von Röthen,Scchszigen, Burger», Gemeinde und Landleuten zur Berechtigung des Johann Philippe nach Genf abgeordnethaben, zugleich beauftragt seien, des Glaubens wegen zu handeln, und insbesondere vou Bürgern und ganzerGemeinde zu Genf Brief und Siegel zu erwirken, daß die von Genf bei dem alten Glauben bleiben wollen-Wenn die Voten von Frciburg dieses wirklich vornehmen wollen, so sollen die von Bern ebenfalls vor denGcneralrath treten und daselbst vorstellen, wie die von Bern in den Nöthen derer von Geist Leib und Guteingesetzt haben; während nun aber die von Frciburg ihnen zumuthen, ihr Gewissen durch eine Verschreibung Z»verstricken, hätten die von Bern das nie gethan. sondern sie nur crmahnt, freundlich, christlich und brüderlichmiteinander zu leben und jedermann des Glanbens, der Religion und des Gewissens halb frei und »»be-zwungen zu lassen. Für dieses ermahnen und bitten sie jetzt noch. Mau möge bedenken, daß am jüngste»Tag keiner für den Glaube», das Thun und Lassen eines andern, sondern nur für sich selbst Rechnung Z»geben und hiernach das Urthcil zur Seligkeit oder zur Verdammung zu erwarten habe. Es sollen daher dievon Genf sich weder mit Briefen »och andern Zusagen weiter verbinde», sondern jeden glauben lassen,er es vor Gott zu verantworten meine. Die Boten sollen hierüber Antwort verlangen und das Weitesihrem Befehl gemäß anzeigen. 3. Je nachdem die Antwort laute, werden die Boten fordern, daß die Geld-summe, welche die von Genf an die von Bern schulden, sofort bezahlt werde, da man dicßfalls nicht länge'
wlN'tell wolle. St. A. Bern: Jnstructionsbuch 1!, toi.
Zum Schlüsse, um den Ausgang der Angelegenheit anzudeuten, darf bemerkt werden, daß unter»'18. December Rüth und Burger von Freiburg ihre Forderung wegen Kostenvergütung betreffend Philippe »»Genf übermitteln. K. A. Frciburg: Rathsbuch Nr. 6I>