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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1533.

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Wern. 1533, 29. September.

Staatsarchiv Bern: Jnstrnctioncnbuch I>, k. sab. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. l!>.

Tag zwischen Bern und Solothnrn.

Boten von Solothnrn eröffnen, daß sie von ihren Obern beauftragt worden, mit denen von Bern,alo Schiedleute zu vernehmen, warum der letzte Abschied (in Betreff der Chorherren von Munster in Gran-tzlden und der dortigen Landlente, vom 1. Juli 1533) sich zerschlagen habe. Abgeordnete der Landlente vonMünster erklären, daß alle Artikel des benannten Abschiedes angenommen worden seien, mit Ausnahme der Be-"nmimg wegen der Appellationen, die straks wider ihren Landsbranch, altes Herkommen und den Land-wdel geh^ und bitten, sie bei ihren alten Rechten zu belassen. Nachdem man nun erwogen, daß eben hart"ud schwer sei, biderbe Leute von alten Gerechtigkeiten, Landsbräuchen und Landsrechten zu drängen, und^ch nach Billigkeit getrachtet werden müsse, daß jede Partei bei Ruhe und Frieden bleibe, so hat man in dem^nanntm Abschied folgendes geändert: 1. In Betreff der Appellationen sollen die Landlente von Munster" ihrem alten Brauch vermöge des Landrodcls verbleiben, soweit es einzelne (sondrig") Personen betrifft.) "An aber Propst und Capitel in Betreff ihrer Zinsen, Renten, Gülten, Eigen und anderer Rechte gcgen-den Landlente», sammt oder sonders, als Kläger aufzutreten haben nnd sich über das Nrtheil beschweren,^gen sie nu den Bischof zu Basel appelliren. Ii: gleicher Weise mögen die Landlente, wenn sie in Betreff(,,Kandes-)Gerechtigkeiten" ihrer Güter als Kläger die Chorherren zu belangen haben, von der Appellation^brauch machen, wie solche den Chorherren gestattet ist. 2. Die übrigen Artikel des letzten Abschiedes werdenm ^ Abschiedtept fast wörtlich wiederholt). 3. Die von Bern wollen die Landleute von

^ uiistor, ihre Burger, anhalten, diesem Allem getreulich nachzukommen; eben dasselbe haben die Boten von^lothuru Namens ihrer Obern in Betreff ihrer Bürger, Propst und Capitel, mit vollem Gewalt (sich?)^»lnchtig^ und sind dasselbe eingegangen. I». Auf die Klage der Abgeordneten von Münster, daß die Prä-U'Mten großen Mangel leiden, wird verordnet, daß die Chorherren auf ihre Kosten und aus ihrem Sekel^ ^"lasten jedem einen großen Mütt Waizen,Blnt Korns", einen großen Mütt Dinkel, einen großen"itt Haber und sechs Kronen ausrichten sollen.

^ Die Gesandten von Solothnrn ziehen an, daß man die Chorherren in der Oberkirche unbeirrt lassensichte. Der Rath zu Bern entgegnet, er habe seine Bürger (die Münsterthaler) bereits vermocht, daß sie^ ihrem Borhaben einiger Maßen zurückgetreten; es sollen nun die von Solothnrn auch die Chorherren^Mllassen, nachgiebig zu sein. Die Gesandten von Solothnrn gcmächtigen sich nun der Sache, nnd wollen^ Chorherren anhalten, sich zu füge», damit einmal die Sache zur Ruhe komme.

St. A. Bern: Rathsbuch Nr. SSV, S. ist, wo der Abschied in verkürzter Faßung enthalten ist.

Der im Abschied nicht angegebene Ort der Verhandlung ergäbt sich schon ans dein Erscheine» derselben""" Bcrncr Rathsbuch,

Zu » 1. Das eingeklammerteLandes" ist wohl erst nach dem Abschied vom 30. Juni 1535, IV. 1.

hinzugekommen.