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September 1533.
bcglaube, es sei ihm unrecht geschehen, erklären aber, dafür sorgen zu wollen, dast solches von dem genanntenund andern ferner nicht vorkommen solle, ansonst gebührende Strafe eintreten werde, und bitten die vonBern, es bezüglich der Ihrigen ebenso zu halten, w. Dem Vogt von Schwarzenburg giebt man eine»Brief, daß ihm der Hanfzehnten wie früher entrichtet werden soll. > v Die Boten von Bern werden ersucht,denen von Freiburg eine Abschrift ihrer Nachrichterordnnng zu überschicken. 55 Rechnung des Schultheißeilvon Marten, Hans Rudolf von Erlach. Rechnung des Vogts von Orbe und Echallens, Jost von Meßbach-
Im Frcibnrger Abschied fehlen 88 »ni»; 88—finden sich im K. A. Freiburg ans einem besondernZedel. —Ii ohne sachliche Verschiedenheit auch im Freiburgcr Rnthsbuch Nr. 51; 88—«in» daselbstflüchtig angedeutet.
Mit Bezug ans das Datum ist zu bemerken, daß die entsprechende, im Freiburger Rathsbuch Nr. 51enthaltene Verhandlung beider Städte unmittelbar ans Verhandlungen des dortigen Nathes vom 23. Seplbemberfolgt und den Artikeln 88 —Ziiiii das Datum vom 21. vorgestellt ist und ihnen NathSbeschlüsse vom 25.folgen. Der 27. scheint also Schlußdatum zu sein.
Zu ir. „Murtnische ordnung umb losnng versetzter zinsen":
1. „Der kornzins, so uf ablosung stat, soll zu gelt geschlagen werden, fünf um das hundert, doch so ver derVerkäufer nit willig war, den zins in gelt ze nemmen, sol der verkäilfcr in zweien jaren dem käufer sin honptgutgeben in der werschaft, so ers empfangen hat, und daby den zins fünf von hundert nach mar(ch)zal der zyt soldem käufer auch bezalt werden.
2. Der glichen, so einer acher oder matten uf ablosung erkauft hette und die Nutzung mcr brechte da»fünf vom hundert, sol er sich auch des geltzins benügen und die stück dem Verkäufer wider zu lassen, und soder käufer den geltzins uit wyter, dan die zwei jar nemmen wöllt, so sol im der Verkäufer sin hauptgut wieobstat wider geben in zweye» jaren sampt dem zins nach marlch)zal wie ob erlütert.
3. Der glichen sol sich verstan wpnzinS, zechenten oder herrcnzins, so unachtlichen versetzt weren-Actum im xxxi jar uf x tag January."
Diese Zinsordnung ist im Abschied selbst nach ->, jedoch mit anderer Schrift, aufgenommen. Ziffern und Inter-punktionen wurden von der Redaction beigefügt. Im Berncr Abschied fehlt das Datum dieser Verordnung.
Zil >>>. Nach der Redaction im Freiburger Rathsbuch Nr. 51 verlangen die von Murten, daß a»den Marchstci» beider Städte Wappen und das Kreuz, dieses gegen Cndrcfin gerichtet, angeschlagen werde»solle». „Sind inen die wappen anzeschlagen abgeschlagen, doch den marchstein ufzcrichten abgeraten. Solldem Herrn von Lnllin verkttndt werden."
Zu <>«». Zu beachten ist die Instruction von Bern vom 20. Sept. „Erstlich als ctlich von Orbochnf verschienen meytag sich gerottet haben, ein vendli ufgcworfcn, tannest getragen und gar ungeschicklich geholte»n»d also minen Herren zu trntz und schmach gehandelt", daß diese veranlaßt worden, ihre Botschaft »ach Frcibw'gzu schicken, dieses zu klagen, worauf von beiden Städten Kcsandte hineingcschickl, dadurch aber die Sache nichtausgetragen, sondern auf die Jahrrechnung verwiesen worden, und also nun die Aufrührer und Empörtwider ihre Obrigkeit bestraft werden müssen, werde beantragt, daß der Hauptmann und Fähndrich jeder u>»!0>> Kronen, die rechten „Rcdlingsführcr" jeder um 50 Kronen, der gemeine Alan» jeder um 4 Kro»o»gebüßt werde» sollen. St. A. Bern: Justeuctionsb. n. c. »00.
Zu 88. Der Abschied wird vom Stadtschrcibcr zu Frcibnrg lKrummenstoll) verfaßt.