September 1533.
157
aufgenommenen Kundschaften zustellen. Die Boten von Bern nehmen das in den Abschied, Auf den^uzng derer von Liebistorf wird beschlossen, es soll „ihnen" gesagt werden und der Schultheis; von MnrtenstA ez daselbst („by inen") und in der Nachbarschaft verkünden lasse», daß sie sich eines gewissen Holzes^sonders der Eichen massigen, til Die Bitte des Hentz von Schönfels, ihm wegen einiger Veränderungenunes Zauns bei einem Gute im Harras; (Harris?) Nachsicht zu gewähren, nehmen die Boten von Bern in de»-lbschied. Dem Johann Gillier wird an einem Lob in; Theil der beiden Städte ein Drittheil nach-
lassen. 1,1». Dem Eommissar zu Echallens wird der Nest des Zehntens von Clngnens („ClugnionS"?)^'stehend in LViiitt, 4 Kopf Korn und so viel Haber erlassen. Ii. Gemäß Anzeige des Landvogts werdenu> Echallens zehntbnre Güter mit nicht zehntbare» vereinigt. Es wird beschlossen, der Amtmann soll vonUlchtbefreiten Gittern den Zehnten beziehen, bis etwas anderes nachgewiesen werde, kk. Betreffend dieRechtfertigung", die des Bischofs von Lausanne Proenrator gegen etlichen ohne Vorwissen der Obern beiderStädte und des Landvogts vollführt hat, soll der Landvogt Erkundigung einziehen und Bericht erstatte».^ Die neuen Aufbrüche sollen drei Jahre lang die Primizen für die Euren und hernach den großen Zehnten^richten, ,»»,»». De» Herr von Chesaux hat die Kosten für einen gerichteten Mann, den er zu Echallens"Ugezeigt hat, zu trage». »»„. Alan soll einen Bannwart oder Forster zum Jurten setze», der ansund Gewild Acht habe. «»<». Das Jagdverbot („der fryungsbrief des gewilds halber") soll"Kenerl und bekannt gemacht werden. ß»>» Den Büchsenschützen zu Orbe und Echallens giebt jede Stadtstuei Stück Schürlitz zu Schießgaben. Dem Statthalter zu Echallens werden wegen des Backofens
"U'r Kopf Korn, Lausanner Maß, geschenkt. Z i Die Weibel dieser Herrschaft, die sich über geringe Belohnung"lagen, soll der Landvogt ihren Läufen und Gängen gemäß bezahlen. Die Boten von Bern thun"K» Anzug in betreff der Cur zu St. Aubin „so ich minem sun Hab ingenommen." Nach „nüncm" Ver-Kstworten bitten die von Freiburg die von Bern, in dem Handel das Beste zu thuu und sich „mich undstunen st,»" für empfohlen zu haben; wenu aber jemand „mich" rechtlich belangen wolle, wollen sie michM anhalten. 1t Entgegen der Ansicht, daß der Zehnten von Cheire zur Pfarrei Uvonand gehöre, erörterne von Freiburg, daß zwar jeweilen die von Cheire nach Dvonaud gehört; da man sie aber nicht wollteAchren lassen, obwohl sie früher ihren Antheil Kosten für die Pfarrei erlitten, so solle man ihnen den aufu»i Gebiet derer von Freiburg liegenden Zehnten überlassen, zumal ihnen von ihrer Pfarrei die Sacramente"Ah altem christlichem Glauben nicht gespendet werde», sondern sie einen andern (Priester?) haben und bezahlenAussen-, oder aber solle mau die Kirchengüter von Uvonand zusammenwerfen und nach Marchzahl theilen,A" endlich das Recht darum ergehen lassen. »,» Die von Freiburg beglaube», daß man denen von' vo»and, welche Messe hören wollen, des ergangenen Mehrs ungeachtet, den freien Willen lassen und siestA-st bestrafe» solle; ebenso solle es mit denen gehalten werden, welche Prädicanteu haben wollen und aber"Ä'Ibst hos Mehr für Beibehaltung der Messe erfolgt sei, denn man könne nicht finden, daß man sich mit"st" Schrift zu Mehrere»! verpflichtet habe. w. In Betreff des Mannes, der zu Guggisberg sitzt und aberistmäß der Briefe dem Spital von Freiburg zugehört, bitten die von Freiburg, es mögen ihn die von Bern" seiner „friung" bleiben lassen, daß er gemäß dem Mandat derer von Freiburg zur Kirche gehen möge;'st llbrigen soll er sich gegen den Vogt und seine Nachbarcn nach Billigkeit verhalten. Sollte dieses nichtAstattet werden, so wollen die von Freiburg nach den; Herbst über den Handel sitzen und weitere AntwortAgilen. „ „ Auf die Anzeige, daß der Pfarrer zu Nechthalten auf der Kanzel ungeschickte Worte gebrauchtAve, haben die von Freiburg ihm solches vor dein Nathe vorgehalten. Sie berichten nun, daß der Pfarrer