September 1533.
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Zufällen ein urteil ergangen und gefällt umb ein summ, wie die in der urteil heiter und luter begriffen;demnach so she durch gemclt Presidenten und rentmcister ein koufe ufgcricht und beschlossen ec., wölicher urteilund kons durch ümer f. Dt. cammerpresidenten und reutmeister nit nachkommen noch genug gethan, sonderswerde er für und für vergebenlichen, nit ane sinen großen kosten, uingezogcn und gemügt, des; er als beschwert(che), uns um hilf und rat angerüft, den wir im als unserm fürgeliebten und getrüwen in dem und allenandre» uns möglichen fachen mitzeteilen ganz wol geneigt, darzu ouch schuldig (sind), und langt also an»wer f. Dt. unser hoch flyßig bitt und begere, (daß) si geruche, sich so gnädig von unser wegen gegen imZu erzöigcn und in früntlich und gütlich nach inhalt der gebnen urteil und koufs fürderlich ane unter ver-Zwchen zu vcrnügcn und zefricden ze stellen. Wo aber je das gütlich by üwer f. Dt. (deß wir uns dochbheinswegs nit versehen) statt noch folg haben, alsdann so mancn üwer f. Dt. wir nach vermög zwüschcnuns ufgcrichtcr capitlen, daß ir gemeltem Herrn Nioresin des rechten gestatten und erwarten, und zu Voll-Zwchung solichs rechtens haben wir einen rechtlichen tag verrumt, nämlich den xxviiju» tag Septembris allernächstduftig zu Meiidris ze sind, dazu für unser zugesatzten richter erkosen unsere vögt und anitslüt zu Lowisa»d Luggaris, nämlich Heinrichen zum Wyßenbach von Unterwalden und Gasparn Gisler von Uri." FolgtAnsuchen um eventuelle Ernennung und Abordnung der andern Richter und Rath zu freundlichem Entgegen-kommen Ze. Stistsarchiv Luccrn. Concept, 0. ü. IS. Sept. (Samstag vor ExaltationiS CruciS) 16SS.
Zu «j. 1533, 13. September (Samstag vor Exnlt. Crucis), Lucern. Die Boten der V Orte anZürich. Man h„be j„ Erwägung der gefährlichen Zeitumstände, und um Blutvergießen zu verhüten, allen-hnlben verbieten lassen, zu irgend einem fremden Fürsten oder Herr» zu ziehen; dieses Verbot wolle manwich in den gemeinen Herrschaften „publiciren", es aber nicht ohne Vorwissen Zürichs thun, und die Botensollen es ersuche», dieses „Edict" im Namen aller (bcthciligten) Orte in allen gemeinen Herrschaften zu ver-künden, in der besten Form und bei den höchsten Strafen. Wenn es aber dieses Ausschreibe» den V Ortenüberlassen wolle, so werden sie das Geschäft gern besorgen; wenn es aber abschlüge, in solches Verbot zuwilligen, so möge es sich umgehend erklären, ebenso ob es das Ediet verkünden wolle, ze. :c.
St. A. Zürich: A. Luccrn.
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AN'istltt.ff. 1533, L7. September (Woche nach Malchin).
Staatsarchiv Bern: Frcibucger Abschiede a, k. lt. KantouSarchiv Freiburg! Abschiede Bd. la, e. 67.
Zahrrechiumg der Städte Bern und Freiburg betreffend Marten und Echallens.der ^Wstcheiß von Murten hat ans einem Tage der Boten von Bern und Freiburg, in Beisein
bech k>on Marten und Echallens vorgebracht, man sei in Murten verschiedener Ansicht über die von
^ Städten ausgegangenen Ordnungen betreffend die Ablösung der Zinsen und der versetzten Güter.Hab Ordnungen für widersprechend halte, möchte eine gleichförmige Vorschrift erlassen werden. Es
Olu" die Boten von Bern die Verordnung von Freiburg in den Abschied genommen, um sie-ihren
"^Zulegen. I». Die Boten beider Städte wissen, was ihren Sekelmeistern betreffend den Zehnten imden Zollstock zn öffnen kommen, zu erkundigen aufgetragen wurde. WegenGalm wird Hans Mäder um 3 Pfund gebüßt, ein anderer mit bloßer Verwarnung entlassen.Ni, ^^ob zur Bindern, der von Stadt und Land verwiesen und um 40 Gulden gebüßt worden ist, wird bis!. m begnadigt, t. Der Amtmann von Murten weiß auch, wie er des obigen Frau 5 Pfund, dieZkirck sichvhlen worden, „wiederkehren" soll. l. Betreffend die Bekanntnisse, die vom Wistenlach der
A Marien gehören, wurde angezogen, ob beide Städte solche bezahlen wollen oder ob ein Mchherr die