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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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September 1533.

«S

Kens. 1533, 4. September.

Kautvusarchiv Gc»s: RatlMegister.

Gesandte: Bern.Peter" Schönt (Spanner.")

Der genannte Gesandte ist in Genf angelangt und ivird gebeten, sich nach Ville-la-grand zu verfüge»,um die Freilassung des Aimn Levet zu erwirken. Es werden ihm I. Lullin und Claude Savope als Begleitermitgegeben nebst dem Briefe derer von Freiburg, mittelst welchem dieselben zu der verlangten Freilassung ihreZustimmung erklärt haben.

Dahin gehört folgende Missive:

1533, 12. September. Bern an den Richter (»lluga«) zu Chablay. Man sei ungehalten, daß sein Pereund Lieutenant die Vorstellung, welche der Gesandte von Bern, Georg Schöni, im Namen seiner Ober»,betreffend den gefangenen Aimö Levet von Genf gehalten, nicht mehr beachtet haben. Die Verwandten desChorherrn Werli, die zuerst auf jenen gedrungen, sodann auch die Chorherren von Genf haben die diesfältigeVerfolgung fallen lassen: die von Freiburg haben geschrieben, daß man ihn gegen Sicherheit, in Genf vorseinem natürlichen Richter zu Recht stehen zu wollen, entlasse; und dennoch werde er noch immer enthalte».Die von Bern verlangen daher mit denen von Freiburg, daß der genannte sogleich auf freien Fuß gestelltwerde. Das Gegentheil verstoße gegen den Abschied voir St. Julien und das Urtheil von Peterlingen, wiedas der Gesandte von Berit weitläufiger auseinandergesetzt habe. St. A. Bern: Welsch Misswcnbuch a, r. 2?s.

St».

Wern. 1533, 11. bis 13. September.

Staatsarchiv Bern: JnstructimiSbuch N, r. ssl. KailtoaSarchiv Freibura: Muriner Abschiede a, k. 107.

Jahrrechuuug der Städte Bern und Freibürg für die Herrschaften Grcmdsou und Grasburg.I. (Grandsou.) Dem Ziegler von Graudson ist abgeschlagen, von Leuten, denen Ziegel geschenkt werde»ein Trinkgeld (etwas für den Win") abzunehmen, dagegen wird ihm für diesmal ein Nock geschenkt. I».voll Grandson klagen, daß ihnen verboten sei, auf ihre Güter Geld aufzunehmen. Da die Boten von Freiburghierüber ohne Instruction sind, so wird vereinbart, die dießfällige Ordnung, welche die von Berit den Ihrige» i»Aelen gegeben, den Herren von Freiburg vorzulegen, ob ihnen gefällig wäre, daß dieselbe von beiden Städte»denen von Grandson gegeben würde. Diese Ordnung geht dahin: man mag die Güter verkanfen, Geld darausentlehnen und sie versetzen Mr eine Summe, die das Gut werth ist. Die Käufer mögen dann das betreffend^Land nutzen und dessen Früchte genießen, doch bleibt allzeit dem Verkäufer die Losung vorbehalten. GeschOdiese innert fünf Jahren, so hat der Verkäufer keinLob" zu geben, andern Falls wird das Lob ausgerichtet,v. Der Anstand zwischen denen von Concise und Provence einerseits und denen von Bonvillars und Vsibhaften anderseits wird dahin entschieden, daß letztere bei dem Lehen des Waldes bleiben sollen. «I. DerPrädiccmt zu St. Aubin klagt, daß der Vogt von Grandson, entgegen der letztjährigen Erlaubnis; der Bote»von Bern, der Capelle zu Provence den halben Zehnten Hinterhalte, auch den diesjährigen Zehnten versperr