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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1533.

den Eidgenossen als Nichtern anvertrauen, so sollen sie mit allen ihren Beweismitteln aus nächstem Tage sicheinfinden. Heimzubringen und nach Nothdnrft zu instruiren. K. Antwort des Herzogs von Savoyen ansdas Schreiben der Eidgenossen-. Er habe bisher bedeutende Auslagen gehabt, und solche noch zu erwarten,weil der Papst, der König von Frankreich und er nächstens in Nizza (Npsse") zusammenkommen; er ver-spreche aber, bis Ende Octobcr alles zu bezahlen und bitte, daß man sich einstweilen gedulde. I». Die fran-zösischen Gesandten schreiben in Betreff des Zolls ans Kaufmannsgüter, welchen der König der Stadt Lyonbewilligt hat, die Eidgenossen seien darin nicht begriffen, und wenn ihnen schon etwas abgenommen worden, sosoll es ihnen ohne Widerspruch zurückerstattet werden. >. Lucern soll den Meier von Schongan anhalten,das Lehen von dem Bogt im Freien Amt zu empfangen und Alles anzugeben, damit es in das neue Urbargeschrieben werden könne; habe sein Vorfahr etwas verborgen, so möge er ihn darum suchen, k.. Auf dasAnbringen des Abtes von Rheinau und der Klosterfrauen von Dießenhofen soll jeder Bote ans dem Tag zuLucern Antwort geben. I. Heimzubringen und auf dem Tag zu Lucern nochmals Antwort zu geben, obman eine Botschaft nach Glarns schicken wolle. »»». In dein Span zwischen Bern und Solothnrn, betreffendVersehung der Pfarre zu Kriegstetten, hat die verabredete gütliche Unterhandlung nicht stattgefunden, weilSolothurn, um unnütze Kosten zu sparen, den Tag in Büren abgeschrieben hat; nun eröffnet neuerdings Bern,daß es Recht biete, gemäß dein bestehenden Burgrecht und den Blinden. Da Solothurn wieder um Rathbittet, so wird es in den Abschied genommen, i». Da man dermalen nicht für nöthig erachtet, einen be-stimmten Tag anzusetzen, so ist abgeredet, daß jedes Ort, dem etwas zustieße, einen Tag ausschreiben möge;dasselbe soll dann auch den Vögten zu Lauis und Luggarus davon Kenntniß geben, damit sie die Welserund den Baptista Bean heraus senden. «». Heimzubringen und auf nächstem Tag Antwort zu geben überdas dringliche Ansuchen des Propstes und etlicher Chorherren von Znrzach, man möchte sie bei Briefen undSiegeln und altem Herkommen belassen und ihnen die seit 23 Jahre» entzogenen Stände vor den Dach-traufen ihrer Häuser wieder zustellen, p. Es soll hinfür jedes Ort seinen Boten ernstlich befehlen, auf denTagleistungen bis zum Schlüsse zu bleiben, und nichtaufzujncken", wie es diesmal geschehen, damit nichtFremde und Einheimische, welche mit großen Kosten hergekommen, unverrichteter Sache wieder abziehen müssen,«ß. Schultheiß Golder bringt im Auftrag seiner Negierung vor, Berit habe vor dem letzten Kriege lucer-nischen Fuhrleuten 125 Ohm Wein weggenommen und dieselben ungeachtet aller gütlichen Handlung nochnicht bezahlt; da nun der Landfriede vermöge, daß jeder wieder zu seinem Eigenthnm kommen solle, so bitteLucern gemeine Eidgenossen um ihre Verwendung, damit Bern den Ankaufspreis vergüte, nämlich 2 Gl.weniger 1 Ort für den Ohm. Bern erwidert, es sei zwar nichts schuldig, denn die Fuhrleute haben Zollund Geleitentführt"; es wolle aber der Freundschaft wegen 120 Gl. für den Wein geben und gedenkenicht höher zu gehen, indem es mit andern Fuhrleuten auf gleichem Fuße abgekommen. Golder entgegnet,daß die Fuhrleute keinen Betrug verübt, indem sie Steg und Weg gesucht, wo sie haben durchkommen mögen.Nach diesem Bericht hat man Bern ersucht 170 Gl. zu geben, und Lucern beauftragt, mit den Fuhrleutenzu verschaffen, daß sie sich damit begnügen. Auf nächstem Tag ist darüber Antwort zu bringen, i. Schult-heiß Golder bittet seruer um eine Verwendung bei Bern, damit es dein Anton von Erlach ein freies Geleitertheile. Die Boten von Bern geben Auskunft über die geführte Beschwerde und melde», daß die Obrigkeitihn heimlich, in guter Meinung, habe warnen lassen, als er in ihre Stadt gekommen, iveil einige Personen,die er beschimpft haben sollte, ihm schwer gedroht Hütten. Es wird nun Bern freundlich ersucht, demselbenein sicheres Geleit zur Besorgung seiner Geschäfte zu ertheile» oder aus nächstem Tage die Klagepunkte